Eigenartiges Bundesgerichtsurteil

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. August 2014 | 5.667 mal gesehen

Ein Bundesgerichtsurteil gibt mir zu denken. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde von mir nicht ein. Es begründete dies unter anderem mit der folgenden Argumentation:

Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und dieser sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat.

Ich kann diese Argumentation des Bundesgerichts beim besten Willen nicht nachvollziehen. Denn eine Zivilforderung liegt beim Bezirksgericht Uster vor. Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung höchstselbst meine Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Das geht aus den Akten hervor, welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte! Siehe folgende Bilder:

Angefochtene Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Luzern
Angefochtene Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Luzern
Angefochtene Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Luzern
Angefochtene Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Luzern

Zudem hat mir auch das Bezirksgericht Zürich das Beschwerderecht als Privatkläger abgesprochen, nachdem ich gegen ein Gefälligkeitsurteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vorgegangen bin. Das Bezirksgericht Zürich hat mir das Beschwerderecht unter anderem mit der folgenden Begründung verweigert:

„…dass schliesslich die Privatklägerschaft auch dadurch nicht beschwert ist, dass die Staatsanwaltschaft ihre Forderungen – da sie vom Beschuldigten nicht anerkannt worden sind – im Strafbefehl auf den Zivilweg verwiesen hat, da Art. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO der Staatsanwaltschaft dieses Vorgehen vorschreibt, und sich allein durch die Weigerung der beschuldigten Person, eine geltend gemachte Zivilforderung anzuerkennen, noch keine Beschwer und folglich auch keine Einspracheberechtigung ergibt (DAPHINOFF, a.a.O. S.594)“

Dort hatte ich unter anderem geklagt, dass meine  Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Das Bezirksgericht Zürich befand, dass sich daraus noch keine Einspracheberechtigung ergibt.

Ich verstehe nicht, welchen Sinn es macht, einem Privatkläger das Beschwerderecht zu verweigern! Das dient nur dem Täterschutz und erspart den Justizbeamten Arbeit. Zudem verstösst die Verweigerung des Beschwerderechts meiner Ansicht nach gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, welche die Schweiz 1974 ratifiziert hat.  In der EMRK gibt es unter anderem den Artikel 13, welcher folgendes besagt:

Artikel 13 EMRK
Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Der Bundesgerichtsentscheid wurde von einem Grünen gefällt. Gerade von einem Grünen sollte man eigentlich erwarten dürfen, dass er sich als „guter Mensch“ nett verhält und sich an die Menschenrechtskonvention hält! Trotzdem hat der Grüne Bundesrichter ein Urteil gefällt, welches gegen Artikel 6 und Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst!

Wer weiss, vielleicht kam es ja zum Fehlurteil, weil der Verteidiger des Beschwerdegegners 2 ein alter Kollege von Bundesrichter Denys ist. Hier der Beweis, Wiprächtiger und Denys haben einst zusammengearbeitet. Das sind alte Kollegen. Dieses Urteil ist ein Skandal. Wer weiss, vielleicht gab es vor dem Urteil ja noch ein Telefongespräch zwischen den beiden.

Wipraechtiger

Leider sind die Zulassungskriterien für Klagen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hoch. Siehe Artikel 35 EMRK. Ich finde, dass dieser Verstoss des Bundesgerichts gegen die EMRK gravierend ist. Meiner Meinung nach gehört das Beschwerderecht für Geschädigte zu grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien.