Skandalöser Entscheid eines linksgrünen Bundesrichters

Von Alexander Müller veröffentlicht am 31. März 2015 | 3.504 mal gesehen

Ein linksgrüner Bundesrichter hat ein Rassismusverfahren mit einem formaljuristischen Entscheid beendet. Dies indem er mir einmal mehr das Beschwerderecht abgesprochen hat. Er hat dies bereits in einem anderen Fehlurteil getan, gegen welches ich eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht habe. Meine Anfechtung eines seiner Urteile und seine linke Gesinnung erklären die herablassende Art, mit der er meine  Prozessführung beurteilt. Dabei wäre er gut beraten selbstkritisch über seine krassen und amateurhaften mutmasslichen Fehlurteile nachzudenken.

Diesmal ging es um den Vermieter einer Wohnung in Altstätten, der seine Wohnung nicht an Schweizer vermieten wollte. Über den Fall wurde in den Medien berichtet.

Doris Angst, die Geschäftsführerin der eidgenössischen Kommission gegen Rassismus
Doris Angst, die Geschäftsführerin der eidgenössischen Kommission gegen Rassismus, über diesen Fall.

Ich hatte dagegen eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung eingereicht. Die St. Galler Staatsanwaltschaft gewährte mir ausdrücklich die Privatklägerschaft. Zitat der St. Galler Staatsanwaltschaft in Ihrer Verfügung vom 15. Januar 2013:

Aus den polizeilichen Ermittlungsakten ergibt sich, dass der Anzeigenerstatter sich nicht als Mieter für die betreffende Wohnung in Altstätten beworben hatte, er somit als potentieller Mieter auch nicht abgewiesen wurde und damit vom allgemeinen Grundsatz her auch nicht unmittelbar betroffen war von der Wohnungsanzeige. (Ich wurde dazu von der Polizei gar nicht befragt!) Gemäss dem oben zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 3.6.2002 ist aber von unmittelbarer Betroffenheit im Falle von Art. 261bis Abs. 4 Satzteil 1 auszugehen und somit Parteistellung zuzuerkennen.

Sie entschied sich aber kein Strafverfahren zu eröffnen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung einzustellen. Sie stützte sich dabei einzig auf die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei, der zufolge er das alles nicht  so gemeint habe wie es im Inserat aussah.

Da ich mit der Nichtanhandnahmeverfügung der St. Galler Staatsanwaltschaft nicht einverstanden war, reichte ich eine Beschwerde bei der St. Galler Anklagekammer ein. Die linken Richter der St. Galler Anklagekammer deckten jedoch die Gesinnungsgenossen bei der Staatsanwaltschaft und lehnten meine Beschwerde ab.  Die Richter sprachen mir in ihrem Entscheid die unmittelbare Betroffenheit durch das inkriminierte Inserat des Beschuldigten ab. Sie stützen sich dabei einzig auf die Aussage des Beschuldigten ab. Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei, dass er mich nicht kenne und ich kein Interessent für seine Mietwohnung gewesen sei. Ich als Privatkläger wurde diesbezüglich jedoch gar nicht befragt.

Allerdings gewährte mir auch die St. Galler Anklagekammer ausdrücklich die Privatklägerschaft und damit das Beschwerderecht. Zitat der St. Galler Anklagekammer zur Frage der Privatklägerschaft:

Die Vorinstanz anerkannte ihn indessen ausdrücklich als solchen und gewährte ihm mit der Akteneinsicht auch Parteirechte (act. 10/14 „Alexander Müller“). Die auf diese Weise erlangte Verfahrensposition kann einem Beschwerdeführer nachträglich in der Regel selbst dan nicht mehr abgesprochen werden, wenn sie ihm ursprünglich allenfalls unbegründeterweise zugesprochen worden ist. (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N296; GVP 1958 Nr. 47).

Ich reichte deshalb gegen den inakzeptablen Entscheid der St. Galler Anklagekammer eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Der linke Bundesrichter Denys entzog mir aber die Legitimation, als Privatkläger eine Beschwerde einzureichen, wieder. So schreibt er in seinem Urteil unter Ziffer 3:

In Bezug auf die Legitimation des Beschwerdeführers vor Bundesgericht kann auf das Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 Gesagte verwiesen werden. Auch im vorliegenden Verfahren unterlässt er es, in der Eingabe vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid sich inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. B/2). Folglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimaton im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Offenbar hält Denys meine legitime Beschwerde für missbräuchlich und querulatorisch. Daraufhin lässt zumindest die Bezugnahme auf Art. 108 BGG schliessen. Unter Ziffer 4 bezeichnet er meine Prozessführung überdies als „trölerisch“! Es ist schlicht eine Frechheit, was sich dieser Kerl von einem Staatsangestellten Kraft seiner Machtposition erlaubt. Ebenso bedenklich ist es, dass das Bundesgericht einen Bundesrichter über eine Beschwerde von mir entscheiden lässt, der mir gegenüber offensichtlich voreingenommen ist. Immerhin habe ich schon gegen eines seiner Fehlurteile eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.

Es kann doch nicht sein, dass mir das Bundesgericht die Legitimation als Privatkläger einfach so salopp nachträglich abspricht, wenn mir diese von den Vorinstanzen doch noch ausdrücklich erteilt worden ist! Das ist eine Schweinerei sondergleichen und eine Irreführung durch die Justiz. Dem Kläger wird suggeriert er könne eine Beschwerde machen und anschliessend wird ihm vom Bundesgericht das Beschwerderecht abgesprochen und er erhält eine Rechnung für 800 Franken.

Das ist wieder ein unrühmliches mutmassliches Fehlurteil des Bundesgerichts, welches sich mit einer fehlerhaften formaljuristischen Begründung vor einem materiellen Entscheid, also einem Entscheid in der Sache, drückt. Gut möglich, dass dies ein juristischer Winkelzug ist, um Eventualitäten bei späteren Verfahren, z.B. gegen einen Schweizer Vermieter, offen zu halten.

Der Fall ist von Brisanz. Trotz des fehlenden materiellen Entscheids ist für mich jetzt klar, dass in der Schweiz Inserate mit folgenden Begriffen versehen werden dürfen: „Keine Schweizer“, „keine Türken“, „keine Juden“, „keine Muslime“ usw. Denn die Staatsanwaltschaft St. Gallen hat bei einem Inserat mit der Bezeichnung „Keine CH“ also für „keine Schweizer“ nicht einmal ein Strafverfahren eröffnet und das Bundesgericht deckt diese Praxis, indem es inhaltlich zur Sache keine Stellung nehmen will.