Das Antirassismus-Gesetz ist nicht mehr tragbar

Von Alexander Müller veröffentlicht am 25. Oktober 2015 | 1.200 mal gesehen

Nachdem neben der kleinen Kammer auch die grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugunsten von Dogu Perincek entschieden hat, ist das Schweizer Antirassismus-Gesetz nicht mehr tragbar. Es gehört auf der Stelle ersatzlos abgeschafft.

Gemäss dem Schweizer Antirassismus-Gesetz ist die Leugnung von Völkermord strafbar. Dogu Perincek hat bei einer Rede in der Schweiz in Abrede gestellt, dass es einen Völkermord an den Armeniern gegeben hat. Die Schweizer Gesinnungsjustiz hat ihn darauf hin auf Basis des Antirassismus-Gesetzes verurteilt. Die höchste Instanz der Schweiz hat das Urteil bestätigt. Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist die Schweizer Gesinnungsjustiz damit zu weit gegangen und hat die Menschenrechtskonvention verletzt.

Laut den fremden Richtern haben Richter nicht über historische Ereignisse zu befinden. Dies ist ihnen zufolge ein zu starker Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit. Es ist ein klares Votum für die Meinungsäusserungsfreiheit, die ein Menschenrecht ist.

Die fremden Richter haben völlig richtig entschieden, denn mit dem Recht sich frei äussern  zu dürfen unterscheidet sich eine tolerante demokratische Gesellschaft von einer totalitären Unterdrückungsdiktatur.

Die Schweiz hat die Europäische Menschenrechtskonvention 1974 ratifiziert. Auf ihrer Grundlage entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Er hat nichts mit der EU zu tun! Die Schweiz hat sich mit der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet. Folglich muss sie das Anti-Rassismusgesetz überarbeiten oder abschaffen. So wie es jetzt ist, verstösst es gegen die Menschenrechtskonvention und ist nicht tragbar. Gesetze, die gegen die Menschenrechte verstossen sind inakzeptabel und eines Rechtsstaats unwürdig!

Ich plädiere für die ersatzlose Abschaffung. Denn das Antirassismus-Gesetz ist ein Maulkorbgesetz, welches von der politischen Linken und ehrgeizigen Anwälten als Waffe verwendet wird um politische Gegner zu kriminalisieren und zum Schweigen zu bringen. Das ist einer demokratischen Gesellschaft unwürdig. Moralische Ansichten und politische Gesinnungen haben in Gesetzen und der Rechtssprechung nichts zu suchen!

Mein Kampf mit den linken Medien geht weiter

Von Alexander Müller veröffentlicht am 24. Oktober 2015 | 1.666 mal gesehen

Es gibt immer noch linke Journalisten und Redakteure, die meinen, sie müssten mich öffentlich anprangern und vorführen. Es ist in der Schweiz sehr schwer sich dagegen zu wehren. Dies da die linke Gesinnungsjustiz dazu neigt linke Täter zu decken. Staatsanwälte und Richter haben hierzu viele subtile Mittel und Wege. Sie können sich das Recht so zusammenbiegen wie sie es haben wollen. Dies Zeigt ein Fall in St. Gallen. Dort kam ein Mann straflos davon, nachdem er mich als „Dummkopf par excellente, der für seine Blödheit bitter bezahlt“ bezeichnete. Er kam davon, weil er sagte, er hätte mich als Politiker gemeint. Dies obwohl in keinem Schweizer Gesetz steht, dass Politiker beschimpft und beleidigt werden dürfen. So funktioniert eben die Schweizer Gesinnungsjustiz.

Kürzlich habe ich gerade wieder einem Chefredakteur einer Zeitung geschrieben, die Bilder von mir publizierte, auf die ich das Urheberrecht habe. Damit hat die Zeitung nicht nur meine Persönlichkeitsrechte sondern auch noch das Urheberrecht verletzt.

Die Zeitung reagierte auf meine erste Email indem sie meine Bilder entfernte, mich darüber aber in Unkenntnis liess. Ich erhielt keine Antwort auf meine Mail. Auf Nachfrage teilte mir der Chefredaktor mit, man sei meinem Anliegen seinem Kenntnisstand zufolge nachgekommen. Ich teilte ihm daraufhin mit, dass zwar die Bilder entfernt worden seien, die Artikel aber noch nicht anonymisiert seien. Der Chefredaktor reagierte darauf mit einem Hinweis auf andere Täter, die meine Persönlichkeitsrechte nach wie vor verletzen. So quasi, da gibt es aber noch andere, die das auch machen und somit dürfen wir das auch tun. Ein Kindergarten ist das! Wie dem auch sei, er teilte mir noch mit, die Sache mit dem Rechtsdienst seiner Zeitung zu klären. Es ist interessant zu sehen, wie Zeitungen, die immer wieder Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte verletzen, schwierig tun, wenn man sie um die Beseitigung der Verletzungen bittet. Sie können es sich eben leisten, da sie rechtsschutzversichert sind, Macht haben und die Medienfreiheit höher gewichten als die Rechte ihrer Opfer. Ich habe dem Herrn Chefredaktor auf seine Email hin folgendes geschrieben:

Sehr geehrter Herr XY

 

Die juristische Lösung dauert in der Schweiz Monate bis Jahre. Es ist jedoch so, dass Blick, NZZ und diverse andere Zeitungen nur noch anonymisiert berichten. Selbst XY, also Ihre Zeitung, hat ja bereits damit begonnen anonymisiert über mich zu berichten.

 

Ich habe Ihnen ja den Link zu diesem Artikel geschickt:

Link zum anonymisierten Artikel XY

 

Zur Rechtslage:

Ich bin weder Politiker, noch gehöre ich zur Cervelat-Prominenz. Ich war einfach einmal vor über 3 Jahren für die Dauer von rund 6 Monaten Kreisschulpfleger für die Stadtkreise 7 und 8 in Zürich.

 

Im Moment ist ein von Frau Minor (TA) und Frau Hürlimann (NZZ) angestrengtes Verfahren vor Bundesgericht hängig. Es geht dabei um die Frage ob ich anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung in Jahr 2014 in der Berichterstattung der Medien hätte namentlich genannt werden dürfen oder nicht. Das Bezirksgericht Uster meinte nein, das Obergericht Zürich meinte ja und begründete dies damit, dass ja die Medien bereits vollendete Tatsachen geschaffen hätten indem sie massenhaft namentlich über mich berichteten und ich einen Blog und ein Twitter-Account hätte. Es hielt hingegen fest, dass das Amt als Schulpfleger eine namentliche Nennung nicht gerechtfertigt hat, da Schulpfleger nicht im Rampenlicht stehen. Der Entscheid des Bundesgerichts steht noch aus. Bei diesem Verfahren geht es aber nur um die namentliche Nennung anlässlich der erstinstanzliche Gerichtsverhandlung und nicht um die Frage ob ich grundsätzlich über mehrere Jahre hinweg in den Online-Medien namentlich genannt werden darf.

 

Sehen Sie, die Sache ist doch die, wenn Schweizer Zeitungen über einen Betrüger, einen Mörder oder Carlos berichten, dann werden dort keine Namen genannt oder es wird wie bei Carlos ein Pseudonym verwendet und vor dem Gesicht gibt es einen fetten Balken, damit nicht erkennbar ist, wer es ist. Nur bei Alexander Müller aus B. bei Bünzen in Hinterpfupfingen meinen alle, sie dürften ihn über mehrere Jahre hinweg namentlich nennen. Dies weil er einmal SVP-Mitglied war. Ernsthaft, das ist doch ein fertiger Witz.

 

Ich wäre froh, wenn wir das ohne jahrelanges Justiztheater lösen könnten. Ansonsten muss ich davon ausgehen, dass Sie mir bewusst schaden wollen.

 

Freundliche Grüsse

Alexander Müller

Mal sehen wie der Chefredakteur der betreffenden Zeitung reagiert. Indem im neueren Artikel nur noch anonymisiert berichtet wurde und die Zeitung auf meinen Hinweis auf die Urheberrechtsverletzung das Bild von mir entfernt hat, hat sie ja bereits eingestanden, dass eine namentliche Nennung nicht nötig ist.

Okay, vor Gericht sähe es womöglich wieder ganz anders aus, da linke Schweizer Gesinnungsrichter zuweilen sehr eigene und mit gesundem Menschenverstand nicht mehr nachvollziehbare politische Urteile fällen. Gerichtsverhandlungen sind unberechenbar, vieles ist Glücksache und hängt vom vorsitzenden Richter und dem Referenten ab. Deshalb braucht es auch die europäische Konvention für Menschenrechte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Perincek gezeigt, dass die Schweizer Gesinnungsjustiz über die Stränge schlagen kann und hin und wieder korrigiert werden muss. Das Urteil im Fall Perincek ist eindeutig, es wurde von beiden Kammern des EGMR bestätigt. Völkermord darf in Abrede gestellt werden, so wie es Perincek getan hat. Es liegt nicht an den Gerichten historische Tatsachen zu bewerten. Das Schweizer Antirassismusgesetz dürfte dem EGMR-Urteil entsprechend gegen die Menschenrechte verstossen. Es gehört ersatzlos abgeschafft.

In einem freien Land braucht es keine Gesinnungsjustiz. Das Recht darauf, sich frei äussern zu dürfen, unterscheidet einen demokratischen Rechtsstaat von einer stalinistischen Unterdrückungsdiktatur.

Strafantrag von David Gibor

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. Oktober 2015 | 2.979 mal gesehen

Gefundenes Fressen für jene Medienschaffenden, die mich demontieren wollen! Der Medienbekannte Schweizer Rechtsanwalt David Gibor hat offenbar einen Strafantrag wegen Ehrverletzung gegen mich eingereicht. Ich habe keine Ahnung um was es geht.

Nachdem er, scheinbar im Auftrag der türkischen Gemeinschaft Schweiz, bereits einmal gegen mich vorgegangen ist und sich als Rechtsvertreter der Türken zusätzlich noch selber als angeblich Betroffener am selben Verfahren als Kläger beteiligt hat, strengt er jetzt ein weiteres Verfahren gegen mich an. Er will mich offenbar fertig machen und kriminalisieren.

Beweis:

David-Gibor

Ich finde es noch interessant, wie das mit Ehrverletzungen in der Schweiz gehandhabt wird. Mir darf Eduard Ith gemäss St. Galler Staatsanwaltschaft „Dummkopf par excellente“ sagen und kommt damit straffrei davon. Ich habe darüber hier berichtet. Ich habe Gibor nicht beschimpft und es ist mir auch nicht bewusst, inwiefern ich ihn in seiner Ehre verletzt haben soll. Es ist ja schon interessant wie das die Justiz in der Schweiz handhabt. Offensichtlich ist vor dem Gesetz trotz Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung eben doch nicht jeder gleich.

Nachtrag vom 23.10.2015: Habe soeben von der Polizei erfahren, dass der zuständige Staatsanwalt Donat Welti von den Linksgrünen ist. Die Jungen Grünen haben im Juni 2012 in einer Medienmitteilungen behauptet, sie würden David Gibor gegen mich beauftragen.

Das Anti-Rassismusgesetz ist menschenrechtswidrig

Von Alexander Müller veröffentlicht am 17. Oktober 2015 | 1.824 mal gesehen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weist rund 97% aller Beschwerden ab. Angenommen werden vor allem Beschwerden, die aus Sicht des EGMR von Bedeutung sind. Der Fall Perincek war so ein Fall. Dem EGMR ging es dabei um die Meinungsäusserungsfreiheit, welche er als wichtiges Menschenrecht ansieht. Diese ist in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geregelt. Das Urteil im Fall Perincek gegen die uneinsichtige Schweizer Gesinnungsjustiz ist eindeutig, es wurde von beiden Kammern des EGMR bestätigt. Völkermord darf in Abrede gestellt werden, so wie es Perincek getan hat. Es liegt nicht an den Gerichten historische Tatsachen zu bewerten. Das Schweizer Antirassismusgesetz dürfte dem EGMR-Urteil entsprechend gegen die Menschenrechte verstossen. Es gehört ersatzlos abgeschafft.

Wie wichtig die Meinungsäusserungsfreiheit dem EGMR ist, zeigt die Tatsache, dass sowohl die kleine als auch die grosse Kammer das Urteil gegen die Schweiz bestätigt haben. Nach Ansicht des EGMR unterscheidet sich eine tolerante und demokratische pluralistische Gesellschaft mit der Meinungsäusserungsfreiheit von einer antidemokratischen totalitären Unterdrückungsdiktatur. Das Urteil des EGMR in Sachen Perincek ist eine schwere Niederlage der ideologisch gefärbten Schweizer Gesinnungsjustiz. Es ist ein Sieg für alle, die für Demokratie und Meinungsäusserungsfreiheit sind.

Ich habe das Urteil quer gelesen und darin folgende Sätze gefunden (ab Seite 67ff):

Finding that the applicant’s statements did not amount to incitement of hatred towards the Armenian people, that he had not expressed contempt towards the victims of the events of 1915 and the following years, and that he had not been prosecuted for seeking to justify a genocide, the Chamber concluded that the applicant had not used his freedom of expression for ends contrary to the text and spirit of the Convention. There was therefore no reason to reject his application under Article 17.

Die Kammer kommt zum Schluss, dass Perincek mit dem in Abrede stellen eines Genozids an den Armeniern weder zum Hass gegen das armenischen Volk aufgestachelt hat, noch Verachtung gegenüber den Opfern der Ereignisse von 1915 zum Ausdruck gebracht hat, noch diese Ereignisse gerechtfertigt hat.

The Chamber, taking into account the manner in which the Swiss Federal Court had construed Article 261 bis § 4 of the Swiss Criminal Code in the case at hand, found that the precision of the term “a genocide” in this Article could give rise to doubts. However, it went on to say that the applicant, being a lawyer and a well-informed politician, could have suspected that his statements could result in criminal liability because the Swiss National Council had recognised the Armenian genocide and because the applicant had later acknowledged that when making his statements he had been aware that the public denial of genocide had been criminalised in Switzerland. The applicant could not have therefore been “unaware that by describing the Armenian genocide as an ‘international lie’, he was liable to face a criminal penalty in Swiss territory” (see paragraph 71 of the Chamber judgment). The interference with his right to freedom of expression could therefore be regarded as “prescribed by law”.

It was not disputed that the interference with the applicant’s right to freedom of expression had a legal basis in Swiss law – Article 261 bis § 4 of the Criminal Code (see paragraph 32 above) – and that the relevant law was accessible.

The Chamber accepted that the interference with the applicant’s right to freedom of expression had been intended to protect the “rights of others”, namely the honour of the relatives of the victims of the atrocities perpetrated by the Ottoman Empire against the Armenian people from 1915 onwards. However, it found that the Swiss Government’s assertion that the applicant’s comments had in addition posed a serious risk to public order was not sufficiently substantiated.

The Swiss Government argued that the interference with the applicant’s right to freedom of expression had sought to attain two of the legitimate aims under Article 10 § 2 of the Convention: “the prevention of disorder” and “the protection of the … rights of others”. The Court will deal with each of these contentions in turn.

The Chamber, having examined the applicant’s statements in the context in which they had been made, and having regard to the applicant’s position, found that they had been of “a historical, legal and political nature” and relating to a debate of public interest, and on this basis concluded that the Swiss authorities’ margin of appreciation in respect of them had been reduced. It found it problematic that the Swiss courts had relied on the notion of “general consensus” on the legal characterisation of the events of 1915 and the following years to justify the applicant’s conviction. It went on to say that there was no indication that the applicant’s statements had been likely to stir up hatred or violence, and drew a distinction between them and statements denying the Holocaust on the basis that they did not carry the same implications and were not likely to have the same repercussions. The Chamber also had regard to recent comparative law developments and the position of the UN Human Rights Committee. On this basis, it expressed doubts that the applicant’s conviction had been required by a pressing social need. It also took into account the severity of the penalty imposed on the applicant, and came to the conclusion that his criminal conviction and sentence had not been “necessary in a democratic society” for the protection of the honour and feelings of the descendants of the victims of the events of 1915 and the following years.

The general principles for assessing whether an interference with the exercise of the right to freedom of expression is “necessary in a democratic society” within the meaning of Article 10 § 2 of the Convention are well-settled in the Court’s case-law.

Lesenswert!!!!
Freedom of expression is one of the essential foundations of a democratic society and one of the basic conditions for its progress and for each individual’s self-fulfilment.
Subject to Article 10 § 2, it applies not only to “information” or “ideas” that are favourably received or regarded as inoffensive or as a matter of indifference, but also to those that offend, shock or disturb. Such are the demands of pluralism, tolerance and broadmindedness without which there is no “democratic society”. As set forth in Article 10, this freedom is subject to exceptions, but these must be construed strictly, and the need for any restrictions must be established convincingly. (ii) The adjective “necessary” in Article 10 § 2 implies the existence of a pressing social need.

The Court is not persuaded that Switzerland was required to criminalise genocide denial as such under its other international law obligations either.

Demzufolge ist das Schweizer Antirassismusgesetz höchst fragwürdig wenn nicht sogar menschenrechtswidrig. Diesem zufolge ist nämlich bereits die „Verleugnung, Verharmlosung und Rechtfertigung von Völkermord“ rassistisch obwohl damit noch niemand zwingend in seiner Menschenwürde herabgesetzt wird. Perincek hat ja nur in Abrede gestellt, dass es einen Genozid an den Armeniern gegeben hat und ist lediglich deswegen in den Konflikt mit der Schweizer Gesinnungsjustiz gekommen. Das ist ein wichtiges Detail, welches von den linken Schweizer Medien weitgehend unterschlagen und den Lesern vorenthalten wird.

Meiner Meinung nach fehlt der Anti-Rassismusstrafnorm nach dem EMRK-Urteil gegen die Schweiz die Legitimation. Es kann ja nicht sein, dass in der Schweiz Menschen durch menschenrechtswidrige Gesetze kriminalisiert werden! Ebenfalls kann es nicht sein, dass sich in einem demokratischen Land der Staat soweit in die Meinungsäusserungsfreiheit seiner Bürger einmischt wie in der Schweiz.

Bedauerlich ist, dass es das Urteil nicht in deutsch gibt. Es wäre dann auch für die Menschen im deutschsprachigen Raum einfacher zu verstehen und nachzuvollziehen. So aber ist es wie eine lateinische Bibel unter Leuten, die kein Latein können. Die öffentliche Wahrnehmung beschränkt sich daher leider auf die Berichterstattung der einseitigen linken Medien, die mehr Politik als seriöse Berichterstattung betreiben. Die Medien versuchen das Urteil herunterzuspielen und zu relativieren.  Sie präsentieren Leute wie den ehemaligen Bundesrichter Giusep Nay, welcher vergeblich für den EGMR kandidierte und diesen nun, möglicherweise gefrustet, kritisiert. Die Medien spielen die Rolle, welche den katholischen Priestern und Ablassbriefverkäufern im Mittelalter und in der Renaissance zukam. Sie können den Leuten erzählen was sie wollen, da diese die Originaltexte kaum lesen können. Es ist ja zuweilen für viele deutschsprachige Leute schon schwer Juristendeutsch zu verstehen. Diesen Leuten fällt es natürlich noch schwerer Juristenenglisch zu verstehen. Zuweilen besteht ja offenbar sogar unter den Juristen in Bezug auf die Übersetzung bzw. Interpretation von internationalen Gesetzesartikeln Uneinigkeit. So kommt es zuweilen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen je nachdem ob man die englische, die französische oder die deutsche Version eines internationalen Gesetzesartikels liest.

Die Medien müssten hier fair informieren und der EGMR müsste eine deutschsprachige Version seines Urteils herausgeben, damit es die Mehrheit der Bevölkerung im deutschsprachigen Raum nachvollziehen kann.

Fall Perinçek: Schweizer Gesinnungsjustiz verstösst gegen Menschenrechte

Von Alexander Müller veröffentlicht am 16. Oktober 2015 | 1.874 mal gesehen

Die linke Schweizer Gesinnungsjustiz hat in Strassburg im Fall Perincek erneut einen Niederlage erlitten. Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz mit der Verurteilung des türkischen Historikers Dogu Perinçek gegen die Menschenrechte verstossen.  Perinçek stellte einen Genozid an den Armeniern während des 1. Weltkriegs in Abrede. Die Schweizer Gesinnungsjustiz klassifizierte das als Rassismus und verurteilte Perinçek in der Folge wegen Rassismus. Dieser wehrte sich und erhielt nun von beiden Kammern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte recht.

Laut EGMR hat die Schweiz gegen Artikel 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte und damit gegen die Menschenrechte verstossen.

Wortlaut von Artikel 10 EMRK

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Laut EGMR war es unnötig und einer demokratischen Gesellschaft unwürdig Herrn Perinçek strafrechtlich zu sanktionieren um die Rechte der armenischen Gemeinschaft zu schützen. Die Schweizer Gerichte haben Herrn Perinçek laut EGMR einfach für eine vom Schweizer Mainstream und der Medienöffentlichkeit abweichende Meinung wegen Rassismus verurteilt. Der EGMR bestätigt damit, dass wir in der Schweiz eine politische Gesinnungsjustiz haben.

Die peinliche Gesinnungsjustiz ist eine Schande für die Schweiz

Es ist wirklich peinlich für die Schweiz, wenn sie vom EGMR Nachhilfe in Sachen Menschenrechte, Demokratie und Meinungsäusserungsfreiheit erhalten muss, weil die Schweizer Justiz mit dem Anti-Rassismusgesetz zu weit geht. Die Meinungsäusserungsfreiheit unterscheidet tolerante und pluralistische Gesellschaften von totalitären Unterdrückungsregimen.

Das Schweizer Antirassismusgesetz hat sich in den letzten Jahren zu einem politischen Unterdrückungs- und Maulkorbgesetz gewandelt. Mit Hilfe dieses politischen Unterdrückungsgesetzes werden in der Schweiz Menschen stigmatisiert, kriminalisiert, gesellschaftlich ausgegrenzt und zum schweigen gebracht.

Ich begrüsse den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, denn es ist ein Bekenntnis für die Meinungsäusserungsfreiheit. Diese ist für demokratische Gesellschaften entscheidend. Ob die Schweizer Justiz aus dem Urteil lernt, wird sich zeigen.

Zum EGMR

Die Schweiz hat den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 1974 mit der Ratifizierung der EMRK anerkannt.

Pressemitteillung der Grossen Kammer des EGMR

In einer freien demokratischen und pluralistischen Gesellschaft muss jeder seine Meinung offen sagen dürfen. Leider ist die Schweiz davon weit entfernt. Wir haben in der Schweiz immer noch Richter und Journalisten, die meinen, sie müssten anderen Leuten vorschreiben, was diese sagen dürfen und was nicht.

Claudio Zanetti und das Burkaverbot

Von Alexander Müller veröffentlicht am 12. Oktober 2015 | 1.946 mal gesehen

In einem Artikel im linken Tagesanzeiger spricht sich der Zürcher SVP-Politiker Claudio Zanetti gegen ein Burkaverbot aus. Zanetti zufolge widerspricht es der freiheitlichen Ordnung der Schweiz. Damit ist ihm die Sympathie vieler linker Anhänger eines uneingeschränkten Multikulturalismus sicher. Doch es gibt einen Widerspruch, denn beim Nacktwandern hört bei Zanetti der Liberalismus auf. Angeblich weil dieser gegen die guten Sitten verstosse. Doch wessen Sitten gelten eigentlich in einer multikulturellen Gesellschaft noch? Wie die Künstlerin Milo Moiré zeigt, passt Nacktheit besser in unsere Selbstoffenbarungskultur auf Twitter, Facebook und Co. und zur Bikinikultur als die Verhüllung. Eine offene Gesellschaft will sich zeigen und nicht verstecken.

Ich halte die Ansichten von Claudio Zanetti für inkonsequent. Entweder ist man für ein Verhüllungsverbot und ein Nacktwanderverbot oder aber man erlaubt beides. Das Eine erlauben und das Andere verbieten, ist hingegen inkonsequent und wischiwaschi. Wer etwas mit Liberalismus begründet, kann etwas anderes nicht einfach mit einem Verweis auf irgendwelche kruden Sitten verbieten, weil es womöglich seiner religiösen Gesinnung widerspricht.

Will SVP-Zanetti mit Hilfe von linken Wählern in den Nationalrat?
Will SVP-Zanetti mit Hilfe von linken Wählern in den Nationalrat?

Sitten unterliegen zudem einem Wandel und dies heute mehr denn je. Gerade in heterogenen multikulturellen Gesellschaften ändern sich die Sitten schneller als in homogenen Gesellschaften. Abgesehen davon gehen Sitten, Moral und Anstand oft mit Heuchelei, Doppelmoral und Verlogenheit einher.

Die liberalen Gründerväter der Schweiz hatten definitiv mehr Eier in der Hose als so mancher SVPler, als sie ein Jesuitenverbot verhängten und damit dem Katholizismus in der Schweiz eine Grenze setzten.

Letztlich geht es um Werte und Haltungen. Jene, die für Aufklärung und Säkularisierung kämpften, hatten kein Problem damit Klöster zu schliessen und Jesuiten zu verbieten. Heute meinen viele, sie müssten ihren eigenen Werten zuliebe ihre eigenen Werte verraten indem sie eine grenzenlose und zuweilen menschenverachtende Religionsfreiheit zulassen. Es gibt menschenverachtende religiöse Ansichten, der IS zeugt davon!  Müssen wir das wirklich tolerieren? Die verhüllten Frauen kommen oft aus Ländern, in denen es mit den Menschenrechten nicht sehr weit her ist. Gerade in Ländern, in welchen Frauen mit einer Burka herumlaufen, ist es um die Menschenrechte und die Rechte von Frauen nicht gut bestellt. Sollen wir das fördern, indem wir aus einfältigem Gutmenschentum die eigenen Werte verraten?

Wie auch immer, zumindest konsequent sollte man sein. Wer gegen ein Burkaverbot ist, sollte dann aber auch gegen ein Nacktwanderverbot sein! So ist es wenigstens gerecht.

Laut St. Galler Staatsanwalt ist Beschimpfung von Politikern erlaubt

Von Alexander Müller veröffentlicht am 10. Oktober 2015 | 2.419 mal gesehen

Gehört es zur politischen Anstandskultur der Schweiz, dass Politiker beschimpft werden dürfen? Laut dem St. Galler Staatsanwalt H. Brunner  vom Untersuchungsamt Altstätten darf man einem Politiker „Dummkopf par excellente, der jetzt für seine Blödheit bitter bezahlt“ sagen. Auf der anderen Seite wird erwartet, dass Politiker hochanständige Vorbilder sind. Was für eine Doppelmoral! Anders als Zürcher Richter bei mir, argumentiert Staatsanwalt H. Brunner, dass die Beschimpfung nicht isoliert zu betrachten sei. Mir werfen Justizbehörden seit über drei Jahren eine dekontextualisierte Teilaussage auf Twitter isoliert vor und machen mich  in böswilliger Art und Weise und sehr viel Hinterlist fertig.

Wenn Politiker straffrei beschimpft werden dürfen, darf ich dann rein hypothetisch auch den St. Galler Staatsanwalt H. Brunner oder einen linken Richter als Dummkopf par excellente und als Arschloch sondergleichen bezeichnen? Oder ist das dann verboten und mir droht dann eine Strafe? Immerhin verstösst eine unfaire Prozessführung gegen die guten Sitten und ist somit ungebührlich.

Ich wette, dass ich Staatsanwälte und Richter nicht als Dummkopf par excellente bezeichnen darf. Für sich wenden diese „ehrenwerten Herrschaften“ andere Massstäbe an als sie anderen Menschen zumuten. Dies obwohl laut Artikel 8 der Schweizer Bundesverfassung vor dem Gesetz eigentlich alle gleich sein sollten. Ausserdem ist eine Beschimpfung nach Artikel 177 des Schweizer Strafgesetzbuchs strafbar. Es steht dort nichts davon, dass Politiker vom Schutz dieses Artikels ausgeschlossen sind.

Falls mir ein fähiger Jurist gegen diese Jusitzwillkür beistehen will, so ist er eingeladen mir zu helfen. Ich kann ihn jedoch nur bezahlen, wenn ich den Prozess gewinne. Hilfe gegen die Justizwillkür politisch motivierter linker Vertreter des Schweizer Unrechtsstaats ist jedoch willkommen. Es ist schwer gegen Winkeladvokaten und Justizvertreter, die geltendes Recht je nach Gusto biegen, anzukommen.

Wie kann es sein, dass ich in der Schweiz ein Bürger dritter Klasse ohne Persönlichkeitsrechte bin? Alles bloss weil ich einmal Mitglied in der SVP war und einmal für rund 9 Monate das Amt eines Kreisschulpflegers der Stadt Zürich inne hatte? Geht es eigentlich noch liebe Justizvertreter? Wo bleibt der gesunde Menschenverstand?

Noch etwas zur folgenden Einstellungsverfügung: Kritik an einem Politiker sollte sachlich sein. Dass die Beschimpfung und Ehrverletzung von Politikern zulässig sein soll, steht nirgends im Gesetz. Das ist eine Interpretation von Rechtsverdrehern, die unseren Rechtsstaat vertreten. Der Artikel 177 des Strafgesetzbuchs schützt ALLE (auch Politiker) vor Beschimpfung. Die Linken können nicht einerseits ständig scheinheilig von einer Anstandskultur reden und die SVP kritisieren und anschliessend die Beschimpfung von Politikern als legal betrachten. Das ist scheinheilig und zeugt von einer ausgeprägten Doppelmoral im übelsten und unfairsten Sinne.

Unsere Demokratie wird von vielen nebenamtlich tätigen Milizpolitikern geprägt. Schulpfleger stehen überhaupt nicht im Rampenlicht. Ihr Job ist es Schulklassen zu besuchen und die Klassenführung von Lehrpersonen zu begutachten, auf die Anliegen von Eltern und Lehrpersonen einzugehen, zu Vermitteln und die Einhaltung des Lehrplans zu kontrollieren. Um diesen Job auszuführen bezog ich Ferientage um den Job während der Arbeitszeiten auszuüben. Da die Stadt Zürich am reichen Zürichberg kaum Freiwillige für diesen Job fand, waren sie froh, dass einer, der ausserhalb der Stadt wohnt, diesen Job übernimmt. Dieser Nebenjob wird in der Stadt Zürich mit einem Trinkgeld entlohnt. Jetzt meinen viele, sie könnten mich beschimpfen und meine Persönlichkeitsrechte massiv verletzten und sich damit herausreden, dass ich „Politiker“ gewesen sei.

Wenn in unserem Land eine politische Anstandskultur gepflegt werden soll, dann müssen auch Politiker vor Beschimpfung geschützt sein! Es ist scheinheilig und zeugt von einer ausgeprägten und verlogenen Doppelmoral, ständig eine Anstandskultur in der Politik zu fordern und anschliessend die Beschimpfung von Politikern zuzulassen. Wo bleibt da die Gerechtigkeit?

Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2015