Willkür in der Schweizer Rechtsprechung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Februar 2016 | 2.540 mal gesehen

Wie willkürlich Schweizer Richter entscheiden, wird anhand der krassen Divergenz in der Beurteilung zweier Tweets deutlich.

Ich wurde wegen einem Tweet mit dem folgenden Wortlaut verurteilt:

Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen, damit die Regierung endlich aufwacht.“

Der Tweet war gerade einmal 5 Minuten online bevor er gelöscht wurde. Dafür erhielt ich eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen à 120 Franken (9’000 Franken) sowie eine Busse von 1‘800 Franken. Zudem muss ich die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 10‘070 Franken übernehmen und drei Privatklägern eine Parteientschädigung von 18‘010.70 Franken zahlen, da diese angeblich durch meinen Tweet in ihrer Menschenwürde herabgesetzt worden seien. Dies obwohl in meinem Tweet nachweislich gar keine Personen genannt wurden und somit niemand unmittelbar betroffen sein kann.

Demgegenüber wurde ein Täter, welcher einen an mich gerichteten Tweet mit dem folgenden Wortlaut verfasste, lediglich mit einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen à 50 Franken auf Bewährung verurteilt:

„@DailyTalk Du dreckiges Schwein! Du Rassist!!“

Die Strafe ist ein Hohn, die mich als Geschädigten ein weiteres Mal demütigt. Der ehrverletzende Tweet war über 17 Monate online.

Der Beklagte erniedrigte  mich öffentlich, indem er mir die Menschenwürde absprach, mich als dreckiges Tier bezeichnete und mich als Rassisten diffamierte. Sein Tweet war Hetze und Rufmord zugleich und kann somit nicht mehr als leichtes Vergehen angesehen werden. Mit Hetze und Rufmord bahnte sich in den dreissiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts der Genozid an den Juden und die Verfolgung Andersdenkender an. Gerade die Obermoralapostel der linken Schweizer Gesinnungsjustiz müssten das eigentlich wissen! Mir unterstellten sie, ich hätte mit dem Kristallnacht-Tweet den Holocaust legitimiert.

Trotzdem verwehrte mir ein linksgrüner Richter (GLP- und EVP-Mitglied) eine Genugtuung. Er meinte, dass die lächerliche Geldstrafe von zwei Tagessätzen à 50 Franken auf Bewährung bereits eine angemessene Genugtuung für die an mir verübte Persönlichkeitsverletzung darstelle. Meine Anträge auf Genugtuung und Entschädigung schmetterte er ab. Er schob mir die Hauptschuld für die an mir begangene Straftat in die Schuhe. Die Straftat des Beklagten spielte der linke Richter verharmlosend herunter, indem er behauptete, sie sei im Affekt geschehen.

So unterschiedlich und ungerecht wird in der Schweiz Recht gesprochen. Schweizer Richter missbrauchen das richterliche Ermessen für eine ungerechte Rechtsprechung und für Gesinnungsurteile!

Das wahre Motiv der Hetze gegen mich im Juni 2012

Wäre ich nicht SVP-Mitglied gewesen wäre es wegen des Kristallnacht-Tweets weder zu einer Medienhetze wie im Juni 2012 gekommen, noch wäre ich verhaftet worden, es hätte keine Hausdurchsuchung gegeben, ich hätte meinen Job nicht verloren, wäre nicht über ein Jahr arbeitslos gewesen, es hätte kein Strafverfahren gegeben und und und. Das Motiv für die Hetzjagd und die ungerechte Behandlung der Justiz liegt in meiner damaligen SVP-Mitgliedschaft begründet. Das geht aus Tweets des anonymen Twitterers Newsmän und der Journalistin Michèle Binswanger vom 24. Juni 2012 hervor. Binswanger hat im Juni 2012 mit einem Artikel im Tagesanzeiger die Medienhetze gegen mich ausgelöst. Das Motiv war der „SVP-Hintergrund“!

Strafbefehl Zürcher Staatsanwaltschaft

Urteil Bezirksgericht Zürich

Beschwerde Obergericht Zürich