Argumentarium gegen die Durchsetzungsinitiative ist falsch

Von Alexander Müller veröffentlicht am 18. Januar 2016 | 2.036 mal gesehen

Ich habe mir gerade das Argumentarium auf der Website der Gegner der Durchsetzungsinitiative angesehen. Es hält einer kritischen Prüfung nicht stand.

Demokratie

Die Gegner der Durchsetzungsinitiative behaupten, dass unsere Demokratie auf dem Spiel stehe. Das Gegenteil ist der Fall! Das Initiativrecht ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie. Initiativen ermöglichen es dem Volk mitzureden. Die Durchsetzungsinitiative ist mit über 158’000 gültigen Stimmen zustandegekommen und für gültig erklärt worden. In einer echten Demokratie ist der Wille des Volkes und nicht der Wille von Richtern, Professoren, Volksvertretern und Journalisten massgebend!

Unsere Rechte und Freiheiten

Die Gegner der Durchsetzungsinitiative behaupten, dass diese die Grundrechte und Freiheiten von uns Schweizern gefährde. Das stimmt nicht! Gerade das Initiativrecht ist ein umfassendes Freiheitsrecht des Schweizer Volkes. Das Schweizer Volk kann mithilfe von Initiativen in den Gesetzgebungsprozess einwirken und mitreden. Es hat das letzte Wort. Es sind die linken Gegner der Durchsetzungsinitiative, die unsere Freiheitsrechte einschränken wollen. Schon bei der Minarett-Initiative forderten sie eine Einschränkung des Initiativrechts. Jetzt fordern sie bei der Durchetzungsinitiative dasselbe. Immer wenn diesen Leuten eine Initiative nicht passt, wollen sie aus Angst vor dem bevorstehenden Volksentscheid das Volk entmündigen. Die Gegner der Durchsetzungsinitiative sind die wahren Totengräber unserer Demokratie.

Der Rechtsstaat

Die Gegner der Durchsetzungsinitiative behaupten, dass diese die Grundpfeiler unseres Rechtsstaats zum Einsturz bringen wolle. Sie halten das richterliche Ermessen fälschlicherweise für einen Grundpfeiler unseres Rechtsstaats. Das richterliche Ermessen wird überschätzt. Meistens sorgt es für Justizwillkür. Widersprüchliche Urteile zeugen davon. Anwälte sagten mir, dass der Ausgang einer Gerichtsverhandlung oft von den vorsitzenden Richtern abhängt. Gerichtsverhandlungen sind daher oft unberechenbar, da der Ausgang ungewiss ist. Eine unberechenbare Willkürjustiz kann kein Grundpfeiler unseres Rechtsstaats sein. Arrogante Richter, die meinen mit ihren Urteilen Politik betreiben zu müssen, ebenfalls nicht.

Wohlstand

Die Gegner der Durchsetzungsinitiative behaupten, dass diese internationale Verträge und unseren Wohlstand gefährde. Diese Behauptung hat weder Hand noch Fuss, denn kein vernünftiger Mensch in Europa möchte mit kriminellen Ausländern zusammenleben. Auch im angrenzenden Ausland wollen Politiker kriminelle Ausländer ausschaffen. Viele intelligente Menschen mit gesundem Menschenverstand verstehen das Anliegen der Durchsetzungsinitiative. Gäste, die sich nicht an die Hausordnung halten, fliegen aus dem Gasthaus. Der Gastwirt hat das Recht Hausverbote zu erteilen. Das ist auf privater Ebene legitim, wieso soll es auf staatlicher Ebene anders sein?

Zusammenleben

Die Behauptung, dass Ausländer wegen geringster Vergehen ausgeschafft würden, ist falsch. Die Durchsetzungsinitiative will, dass die vom Volk angenommene Ausschaffungsinitiative umgesetzt wird. Gemäss Ausschaffungsinitiative sollen Ausländer aus folgenden Gründen ausgeschafft werden:

Art. 121 Abs. 3-6 (neu)

Sie (= die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.

Die Durchsetzungsinitiative konkretisiert die Straftatbestände wie folgt:

Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

I. Landesverweisung

1. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:

a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB2), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);

b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);

c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);

d. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);

e. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);

f. Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);

g. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);

h. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264b–264j StGB);

i. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19513(BetmG).

2. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind:

a. einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);

b. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB);

c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);

d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);

e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);

f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);

g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);

h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);

i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);

j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);

k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20054;

l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetmG.

Secondos, die befürchten kriminell zu werden, können sich ja einbürgern lassen. Wer dazugehören will, muss Farbe bekennen. Das Aufenthaltsrecht gibt es nicht umsonst.

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4 Gedanken zu „Argumentarium gegen die Durchsetzungsinitiative ist falsch“

    1. Gerade der Anstand würde es gebieten, dass die verantwortlichen Behörden Rücksicht auf die Schweizer Bevölkerung und deren Kultur nehmen. Doch sie haben keinen Respekt vor der eigenen Bevölkerung und muten dieser etwas zu, was eine Zumutung ist.

  1. Ha Ha Ha,
    unser Rechtsstaat existiert ja nur theorethisch, oder dort wo es Strassen hat.
    Im Tessin auf den Bergen weigert sich die Staatsanwaltschaft wie die Polizei, einen ausländischen erwerbslosen, Mann gemäss unserer Gesetze daran zu hindern Straftaten zu begehen.
    Gebäudebesetzung, also Hausfriedensbruch, Diebstahl, Sachbeschädigung, sogar Tätlichkeit vor laufender Kamera. Seit beinahe 800 Tagen besetzt er ein Gebäude und trotz Anzeigen geschieht nix.
    So bringt die ganze Ausschaffungsinitiative sowieso nichts!

    1. Ein rot-grün versifftes Justizwesen erkennt man daran, dass es die Kriminellen verschont und den politischen Gegner kriminalisiert und entrechtet.

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