Auch für Promis gibt es ein Recht auf vergessen!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 15. Mai 2014 | 1.915 mal gesehen

Einige Medienvertreter und ihre Anwälte behaupten, dass es für Promis kein Recht auf vergessen gebe. Das ist falsch! Es widerspricht zudem den Grundsätzen unserer Bundesverfassung und den Menschenrechten. Die Rechtsgleichheit wird durch Bundesverfassung garantiert! Demzufolge darf z.B. niemand aufgrund seiner „sozialen Stellung“ also z.B. weil er prominent ist, diskriminiert werden.

So muss auch bei Promis ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine Berichterstattung vorhanden sein. Dieses liegt bei peinlichen Nacktbildern von Prominenten nicht vor. Auch Prominente sind Menschen und haben ein Recht auf ihre Bilder. Es besteht kein „überwiegendes“ öffentliches Interesse daran Bilder von Prominenten gegen der erklärten Willen zu publizieren. Vielmehr besteht ein Profitinteresse von Medienkonzernen, die auf Kosten von Prominenten Aufmerksamkeit erhaschen wollen.

Es ist an der Zeit, dass hier bei den Schweizer Juristen ein Umdenken zugunsten der Persönlichkeitsrechte, auch von Prominenten, stattfindet. Sollte dieses nicht stattfinden, ist die Politik gefordert der Rechtstaatlichkeit diesbezüglich zum Durchbruch zu verhelfen. So gibt es einen Gleichstellungsgrundsatz, der in der Bundesverfassung verankert ist. Dieser lässt es nicht zu, dass Prominente weniger Rechte haben als andere.

Für mich ist klar, dass die Profitinteressen von Medienkonzernen kein „überwiegendes öffentliches Interesse“ sind. Ich sehe auch nicht ein, weshalb Prominente kein Recht auf das eigene Bild haben sollen. Dem Treiben von Paparazzis muss notfalls mit einer Anpassung des Strafgesetzbuchs und des Zivilrechts entgegengewirkt werden. Ich könnte mir Bussen und Genugtuungen in Millionenhöhe sowie ein Berufsverbot für Journalisten vorstellen.

Persönlichkeitsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt! Was sich insbesondere Boulevardmedien im Kampf um Aufmerksamkeit zum Teil leisten, ist im höchsten Masse widerwärtig und verachtungswürdig. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten aus reiner Profitgier ist inakzeptabel und sollte von keinem Gericht gedeckt werden.

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