Die Kündigung der Menschenrechtskonvention ist nicht sinnvoll

Von Alexander Müller veröffentlicht am 22. November 2014 | 1.868 mal gesehen

Ueli Maurer ist nicht der Erste, welcher die Kündigung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgeschlagen hat. Ich habe das in einem Blogartikel bereits im Jahr 2009, also vor gut 5 Jahren verlangt. Dank der Medienpopularität von Ueli Maurer ist das Thema jetzt wieder auf dem Tisch.

Maurer zieht die Kündigung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht, weil sie seiner Meinung nach Landesrecht aushebelt und die Souveränität der Schweiz gefährdet. Ich habe das vor fünf Jahren auch einmal so gesehen, inzwischen sehe ich es jedoch anders.

Ich kenne inzwischen die höchst bedenklichen Zustände im Schweizer Rechtsstaat und halte es für eine schlechte Idee, die Menschenrechtskonvention zu kündigen. Wenn wir Schweizer die Menschenrechtskonvention kündigen, dann berauben wir uns einer wichtigen Rekursinstanz!

Die Souveränität ist nicht tangiert. Die Schweiz hat sich aus freien Stücken für die Ratifizierung der Menschenrechtskonvention entschieden. Ich gehe davon aus, dass die Mehrheit der Bürger unseres Landes nach wie vor will, dass unser Land die Menschenrechte einhält und nicht in barbarische Zustände zurückkehrt. Wir wollen in der Schweiz keine Zustände wie in der Türkei, im Irak, in Syrien, im Iran, in Ägypten, in Israel, in Lybien, in Saudi-Arabien, in den Emiraten, in Kuwait, in Afghanistan, in Pakistan usw.

Es ist wichtig, dass die Schweiz am Menschenrechtsabkommen festhält. Die Schweiz hat leider immer noch kein Bundesverfassungsgericht. Das führt dazu, dass Parlamentarier und Schweizer Richter unsere verfassungsmässigen Rechte zu unseren Ungunsten aushebeln. Selbst das Bundesgericht verstösst immer wieder gegen fundamentale Menschenrechte. So z.B. als es darum ging das verfassungsmässige Recht auf Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen angeblicher Rassendiskriminierung einzuschränken. Das Bundesgericht wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte völlig zu Recht korrigiert.

Meiner Meinung nach braucht es jedoch eine Revision von Artikel 35, der Menschenrechtskonvention. Es geht dabei um die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden. Die Hürden sind noch zu hoch. Ich habe gerade einen Fall, bei dem ich mir überlegen muss ob ich die Zuslässigkeitsbedingungen erfülle obwohl ein klarer Verstoss gegen die Menschenrechte vorliegt. Ich habe im konkreten Fall vor Bundesgericht verloren, weil mir der Bundesrichter das Beschwerderecht verweigert hat. Der Bundesrichter ging materiell nicht auf meine Beschwerde ein. Sondern wies meine Klage formaljuristisch zurück. Das ist ein klarer Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention, der ausserdem auf einem Fehlurteil beruht. Der Richter versagte mir das Beschwerderecht, weil mir angeblich die nötige Beschwer für eine Beschwerde fehle, da ich ja keine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Das stimmt aber nicht, die Zivilforderung hatte ich schon vor Monaten geltend gemacht. Sie ist immer noch beim Bezirksgericht Uster, welches sehr langsam arbeitet, hängig. Wie sich herausstellte arbeitete der Bundesrichter (Richter Denys) einst mit dem Verteidiger (Wiprächtiger) zusammen, Wiprächtiger war auch einmal Bundesrichter. Der eine ist ein Grüner und der andere ein Roter. Es sollte eigentlich wohl jedem, der über genügend Sensibilität verfügt, klar sein, dass Gerichte es vermeiden sollten Richter antreten zu lassen, die den Verteidiger des Beklagten bestens kennen. In der kleinen Schweiz gehört das aber offenbar zur Tagesordnung. Gefälligkeitsurteile können daher nicht ausgeschlossen werden, insbesondere dann nicht, wenn es sich dabei um offensichtliche Fehlurteile handelt.

Schweizer Behörden missachten auch ganz bewusst Artikel 29, Absatz 3 der Bundesverfassung. Dort steht, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.  Bürgerliche Sparpolitiker und Beamte haben diesen Artikel so uminterpretiert, dass praktisch nur noch Sozialhilfeempfänger eine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können. Das ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Denn laut Gesetz müsste jeder, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Wer weiss wie teuer Gerichtsverfahren in der Schweiz sind, die Schweiz ist auch da eine Hochpreisinsel, der weiss, dass auch der Mittelstand sich solche Prozesse nicht ohne weiteres leisten kann. Auch hier muss unter Umständen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bemüht werden, weil die Schweizer Gerichtspraxis in ihrer diesbezüglichen Inkompetenz dieses Unrecht bislang stützt.

Die Menschenrechtskonvention soll sicherstellen, dass Behörden und Justizbeamte, die Menschenrechte einhalten. Sie ist enorm wichtig, denn gerade in der Schweiz ist das keine Selbstverständlichkeit.

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Ein Gedanke zu „Die Kündigung der Menschenrechtskonvention ist nicht sinnvoll“

  1. Die Kündigung der Menschenrechtskonvention dürfen nie gekündigt werden, da haben Sie ganz Recht Herr Müller. Ich habe das Gefühl die SVP will die ganze Schweiz demontieren. Danke Ihnen Herr Müller

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