Eigenartiges Bundesgerichtsurteil

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. August 2014 | 5.674 mal gesehen

Ein Bundesgerichtsurteil gibt mir zu denken. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde von mir nicht ein. Es begründete dies unter anderem mit der folgenden Argumentation:

Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und dieser sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat.

Ich kann diese Argumentation des Bundesgerichts beim besten Willen nicht nachvollziehen. Denn eine Zivilforderung liegt beim Bezirksgericht Uster vor. Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung höchstselbst meine Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Das geht aus den Akten hervor, welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte! Siehe folgende Bilder:

Angefochtene Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Luzern
Angefochtene Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Luzern
Angefochtene Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Luzern
Angefochtene Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Luzern

Zudem hat mir auch das Bezirksgericht Zürich das Beschwerderecht als Privatkläger abgesprochen, nachdem ich gegen ein Gefälligkeitsurteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vorgegangen bin. Das Bezirksgericht Zürich hat mir das Beschwerderecht unter anderem mit der folgenden Begründung verweigert:

„…dass schliesslich die Privatklägerschaft auch dadurch nicht beschwert ist, dass die Staatsanwaltschaft ihre Forderungen – da sie vom Beschuldigten nicht anerkannt worden sind – im Strafbefehl auf den Zivilweg verwiesen hat, da Art. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO der Staatsanwaltschaft dieses Vorgehen vorschreibt, und sich allein durch die Weigerung der beschuldigten Person, eine geltend gemachte Zivilforderung anzuerkennen, noch keine Beschwer und folglich auch keine Einspracheberechtigung ergibt (DAPHINOFF, a.a.O. S.594)“

Dort hatte ich unter anderem geklagt, dass meine  Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Das Bezirksgericht Zürich befand, dass sich daraus noch keine Einspracheberechtigung ergibt.

Ich verstehe nicht, welchen Sinn es macht, einem Privatkläger das Beschwerderecht zu verweigern! Das dient nur dem Täterschutz und erspart den Justizbeamten Arbeit. Zudem verstösst die Verweigerung des Beschwerderechts meiner Ansicht nach gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, welche die Schweiz 1974 ratifiziert hat.  In der EMRK gibt es unter anderem den Artikel 13, welcher folgendes besagt:

Artikel 13 EMRK
Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Der Bundesgerichtsentscheid wurde von einem Grünen gefällt. Gerade von einem Grünen sollte man eigentlich erwarten dürfen, dass er sich als „guter Mensch“ nett verhält und sich an die Menschenrechtskonvention hält! Trotzdem hat der Grüne Bundesrichter ein Urteil gefällt, welches gegen Artikel 6 und Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst!

Wer weiss, vielleicht kam es ja zum Fehlurteil, weil der Verteidiger des Beschwerdegegners 2 ein alter Kollege von Bundesrichter Denys ist. Hier der Beweis, Wiprächtiger und Denys haben einst zusammengearbeitet. Das sind alte Kollegen. Dieses Urteil ist ein Skandal. Wer weiss, vielleicht gab es vor dem Urteil ja noch ein Telefongespräch zwischen den beiden.

Wipraechtiger

Leider sind die Zulassungskriterien für Klagen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hoch. Siehe Artikel 35 EMRK. Ich finde, dass dieser Verstoss des Bundesgerichts gegen die EMRK gravierend ist. Meiner Meinung nach gehört das Beschwerderecht für Geschädigte zu grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien.

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6 Gedanken zu „Eigenartiges Bundesgerichtsurteil“

  1. Dieses Bundesgerichtsurteil verstösst mehrfach gegen die EMRK und gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien. Ein Geschädigter muss in einem Rechtsstaat das Recht auf Beschwerde haben. Alles andere ist einfach nur blanker Hohn. Aber in meinem Fall haben sich ja der Bundesrichter und der Anwalt des Verteidigers bestens gekannt. Der Anwalt des Verteidigers war selber Bundesrichter (siehe letztes Bild im Artikel).

    Gemäss EMRK gibt es ein Recht auf ein „faires Verfahren„. Offenbar gibt es das in der Schweiz nicht. Gemäss EMRK gibt es ein „Recht auf wirksame Beschwerde„, in der Schweiz haben Opfer von Straftaten und Geschädigte praktisch kein Beschwerderecht. Sie sind der Willkür von Staatsanwälten und Richtern ausgesetzt. Gemäss EMRK dürfen Rechte und Freiheiten nur zu vorgeschriebenen Zwecken begrenzt werden.

    Es wäre schön, wenn ein Rechtsprofessor diesen Fall anschauen und fachmännisch kommentieren würde. Aber wahrscheinlich scheuen sie diese Leute davor, weil sie dann merken würden, was in unserem Rechtsstaat alles schief läuft. Die Art und Weise wie in der Schweiz gegenwärtig das Beschwerderecht von Geschädigten ausgelegt wird, ist hahnebüchen! Es ist der reinste Täterschutz. Den Opfern wird noch eines vom Richter reingeputzt. Dies natürlich sehr zur Schadenfreude der Täter. Einfach nur absurd, was in der Schweiz abgeht.

    Jeder, der über gesunden Menschenverstand verfügt, einigermassen intelligent ist und sich mit der Sache beschäftigt, merkt, welches Unrecht mir gerade angetan wird.

  2. Habe das Urteil gelesen, billig. Und wirklich eigenartig. Der Beschwerdeführer hat ja seine Zivilansprüche eindeutig angemeldet. Schade gibt es keine 4. Instanz.

  3. Ich kann jetzt noch an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen. Denn die Schweiz hat ja 1974 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Das Bundesgericht hat eindeutig gegen die Artikel 6 und 13 der EMRK verstossen. Das Urteil verstösst also gegen grundlegende Menschenrechte. Das Problem ist aber, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hohe Prozesshürden hat, da er offenbar unter Überlastung leidet. Diese Hürden werden in Artikel 35 EMRK deutlich. Ausserdem muss ich meinen Kampf gegen die zahlreichen Widersacher alleine stemmen, was zum wahren Kraftakt für einen Einzelkämpfer wird. Ich habe keine Hilfsorganisationen, die mich unterstützen. Ich gehe davon aus, dass der linke Bundesrichter genau wusste, was er tat und er auch um die hohen Prozesshürden beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiss. Nicht ausschliessen kann ich überdies, dass der Verteidiger meines Widersachers Einfluss ausgeübt hat. Er war ja selber einmal Bundesrichter (für die SP) und er hat auch schon mit dem Grünen Bundesrichter Denys zusammen an Prozessen teilgenommen. Die haben also schon zusammengearbeitet. Rot und Grün passen so gut zusammen wie Pech und Schwefel. Ich schliesse ein abgekartetes Spiel nicht aus.

  4. Ich bin deiner Meinung Alexander – und unterstütze deine Aussage mit:
    „Säu häfeli Säu deckeli“
    Da ich weder juristische noch richterliche Kenntnisse habe!, enthalte ich mich zum Schutz deiner Person, mit jeglichem Kommentar, nur eines: „BEDENKLICH“ !!!!!

  5. Hallo Vera, genauso bedenklich ist es übrigens, dass die Schweizer Medien über solch krasse Fälle von Rechtsverweigerung schweigen.

    Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein formaljuristisches Fehlurteil. Der linksgrüne Bundesrichter hat im Bundesgerichtsurteil „materiell“ gar kein Urteil gefällt, er ist also auf den Beschwerdegrund gar nicht eingegangen. Er hat lediglich „formell“ geurteilt indem er mir einfach das Beschwerderecht verweigert hat. Er konnte meine Klage also mit einem formaljuristischen Argument abweisen ohne dabei materiell zur Sache Stellung nehmen zu müssen!

    Er hat meine Beschwerde aus formellen Gründen abgewiesen weil angeblich die notwendige Beschwer für eine Beschwerde fehle, da keine Zivilforderung vorhanden sei. Das ist aber gar nicht wahr, es liegt sehr wohl eine Zivilforderung vor, die derzeit bei einem Bezirksgericht hängig ist. Folglich ist es eindeutig ein Fehlurteil, da der Abweisungsgrund gar nicht besteht!

    Dass eine Zivilforderung besteht, ging auch aus den Unterlagen, die dem Bundesgericht vorlagen hervor. Allerdings ist der Bundesrichter Westschweizer, vielleicht lag es an seinen Deutschkenntnissen, dass er nicht merkte, dass eine Zivilforderung vorlag. Es könnte aber genausogut auch mit seiner politischen Position oder aber damit, dass ihm der Verteidiger eines der Beschwerdegegner bekannt war, zu tun haben. Der Verteidiger eines der Beschwerdegegner war selber einmal Bundesrichter und hat mit dem urteilenden Richter zusammen an Prozessen teilgenommen. Deshalb kann ich nicht ausschliessen, dass der ehemalige SP-Bundesrichter dem Grünen angerufen hat oder ihn zum Kaffiplausch getroffen hat. Eine Voreingenommenheit des Richters aufgrund der Tatsache, dass es sich bei einem der Verteidiger um einen alten Arbeitskollegen handelte, kann ich jedenfalls nicht ausschliessen. Vorstellen könnte ich mir das, nachweisen kann ich es jedoch nicht.

    Die Vertreter des Schweizer Rechtsstaats sollten sich einfach langsam aber sicher einmal Gedanken darüber machen ob sie die Glaubwürdigkeit der Schweizer Justiz weiter mit solch unfairen Verfahren untergraben wollen. Mir wurde sowohl ein „faires Verfahren“ als auch die „Wirksamkeit der Beschwerde“ verweigert. Das ist ein krasser Verstoss gegen Bundesrecht und die Menschenrechtskonvention, welche die Schweiz ratifiziert hat. Solange natürlich die Medien solche Dinge verschweigen, fühlen sich die Justizbeamten sicher. Bzw. in der Innerschweiz haben die Medien darüber berichtet, dass ich vor Bundesgericht abgeblitzt sei. Das aber ohne darüber zu berichten weshalb und das ist eben genau der springende Punkt, meine Klage wurde aufgrund eines formaljuristischen Fehlurteils abgewiesen. Mir wurden grundlegende Menschenrechte, zu welchen sich die Schweiz mit der Ratifizierung der EMRK verpflichtet hat, verweigert. Stellt euch mal vor, das wäre einem Asylbewerber passiert, dann hätten die Medien bestimmt über das Fehlurteil berichtet.

    Meiner Meinung nach sollte der höchste Anspruch einer politisch-sozialen Ordnung sein „gerecht“ zu sein. Der Schweizer Rechtsstaat wird diesem Anspruch mit solchen Fehlurteilen sicher nicht gerecht. Politische Urteile dürften in der Schweiz öfter vorkommen als viele befürchten.

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