Fragwürdiger Freispruch für einen WOZ-Journalisten

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. Januar 2016 | 2.272 mal gesehen

Der linke WOZ-Journalist Carlos Hanimann hatte einen ehrverletzenden Tweet über Hermann Lei mit einem sogenannten Retweet auf Twitter weiterverbreitet. Das Bezirksgericht Zürich hat ihn nun erstinstanzlich freigesprochen. Der linksgrüne Einzelrichter Thomas Fleischer begründete seinen Entscheid damit, dass nur derjenige, der eine Nachricht geschrieben habe, sich strafbar machen könne, nicht aber wer eine Nachricht lediglich weiterverbreiten würde.

Da es sich beim Freigesprochenen um einen linken Journalisten handelt, wird das Urteil von seinen Kollegen leider kaum hinterfragt. Meiner Meinung nach handelt es sich bei diesem Urteil um ein Gefälligkeitsurteil der linken Zürcher Gesinnungsjustiz. Der linksgrüne Einzelrichter Thomas Fleischer war dem linken Journalisten Carlos Hanimann wahrscheinlich wohlgesonnen. Der Entscheid des Zürcher Bezirksrichters ist zumindest im Hinblick auf Art. 173 StGB und 174 StGB fragwürdig. Diesen zufolge ist nämlich auch die Weiterverbreitung einer Ehrverletzung strafbar.

Wortlaut von Art. 173 Abs. 1 StGB:

Üble Nachrede

1.  Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,

wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen2 bestraft.

Wortlaut von Art. 174 Abs. 1 StGB:

Verleumdung

1.  Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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2 Gedanken zu „Fragwürdiger Freispruch für einen WOZ-Journalisten“

  1. Es ist wirklich unverständlich, dass die Verbreitung einer eigenen Lüge strafbar ist, eine Verbreitung einer übernommenen Lüge nicht.

  2. Der verantwortliche Einzelrichter betrachtet Twitter wie ein Medienunternehmen, was ihm erlaubt Art. 28 StGB für seine Urteilsfindung heranzuziehen. Ich halte das für einen Schwachsinn. Twitter ist ein Dienst für Kurzmitteilungen. Wenn einer eine Dienstleistung missbraucht um Schaden anzurichten, dann muss das Konsequenzen haben. Das Urteil ist fragwürdig, was auf viele Urteile von Schweizer Richtern zutrifft.

    In der Schweiz kann jeder Trottel, der bei der Anwaltsprüfung durchgefallen ist, immer noch Richter werden (man lese hier). Das wirkt sich auch auf die Rechtsprechung aus. Schwachsinnige Urteile sollten daher nicht erstaunen, dass diese jedoch von der Bevölkerung kaum hinterfragt werden schon. Letzteres liegt wohl zum Teil an einseitiger und oberflächlicher Medienberichterstattung und zum Teil an Obrigkeitsgläubigkeit.

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