Im Schweizer Rechtsstaat hat Rechtsverweigerung System

Von Alexander Müller veröffentlicht am 24. Januar 2016 | 2.013 mal gesehen

Wir haben in der Schweiz einen Rechtsstaat, der systematisch verhindert, dass Geschädigte ihre Rechte geltend machen können.

Die systematische Verhinderung beginnt mit Staatsanwälten, die vor allem bei Antragsdelikten ihren Job nicht machen wollen bzw. nicht richtig ermitteln oder sich gar weigern zu ermitteln. Diese Staatsanwälte missachten das Beschleunigungsgebot und ziehen Verfahren jahrelang ohne zu ermitteln in die Länge. Sie wimmeln die Strafanträge anschliessend mit sogenannten Nichtanhandnahmeverfügungen ab. Diese muss der Geschädigte dann innert einer äussert kurzen Frist von 10 Tagen mit einer Beschwerde an das Obergericht (Kantonsgericht) anfechten. Selbstverständlich muss er seine Beschwerde begründen.

Weiter geht es dann mit faulen Richtern, die Gerichtsverfahren mit hohen Prozesskostenvorschüssen abklemmen wollen. Die Richter schicken dem Beschwerdeführer eine Verfügung, in welcher ein hoher Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mehreren tausend Franken gefordert wird, welcher in der Regel innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen ist. Zweck der hohen Geldforderung und der kurzen Zahlungsfrist ist es den Geschädigten möglichst keine Chance zu lassen, der Forderung der Justiz nachzukommen. Wenn ein Geschädigter die Prozesskaution aus finanziellen Gründen nicht erbringen kann, wird die Klage vom Schweizer Rechtsstaat abgewiesen. Die Schweizer Richter schaffen sich auf diese Weise Arbeit vom Hals.

Sollte es doch zu Gerichtsverfahren kommen, wollen Richter Urteile möglichst vermeiden und streben einen Vergleich an. Dies um es sich einfach zu machen. Richter sind angepasste Charakteren, die sich nicht mit Urteilen exponieren wollen und lieber mit dem Strom schwimmen. Zudem bedeuten Urteile mehr Aufwand als Vergleiche. Dies zumindest wenn die Urteile begründet werden müssen.

Bei Zivilverfahren können Schweizer Richter gemäss Art. 239 ZPO jedoch sogar auf eine Urteilsbegründung verzichten. Richter, die es sich leicht machen wollen, verzichten also einfach auf eine Urteilsbegründung, so haben sie weniger Arbeit und der Ball liegt wieder bei den Geschädigten. Diese müssen dann innert kurzer Frist eine Begründung verlangen, wenn sie eine haben möchten. Ansonsten wird das Urteil ohne Begründung rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Ein Geschädigter benötigt eine Urteilsbegründung um zu Entscheiden ob ein Weiterzug zur nächsten Instanz sinnvoll ist. Auch um ein Urteil anzufechten benötigt er eine Begründung.  Der Beschwerdeführer muss nämlich aufzeigen inwiefern die Vorinstanz geltendes Recht verletzt hat. Dass Richter dennoch auf Urteilsbegründungen verzichten können, dient vor allem dem System unseres Rechtsstaats, es ist jedoch nicht im Sinne der Geschädigten.

Im Schweizer Rechtsstaat hat Rechtsverweigerung System. Ob das im Sinne des Völkerrechts ist, ist höchst fraglich. Bislang habe ich jedoch weder von einem Richter, noch einem Staatsanwalt, noch einem Rechtsprofessoren gehört, der das in den Medien kritisiert hat. Erstaunen tut es mich nicht, denn sie sind für das Versagen des Rechtssystems verantwortlich.

Es ist eine fertige Schweinerei, dass sich gerade diese Leute immer wieder die Frechheit herausnehmen, sich in Abstimmungskämpfen als Hüter des Völkerrechts und der Menschenrechte aufzuspielen. Gerade Schweizer Richter, Schweizer Staatsanwälte und Schweizer Rechtsprofessoren sind massgeblich am systematischen Versagen des Schweizer Rechtsstaats verantwortlich. Sie sind Teil des Problems.

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2 Gedanken zu „Im Schweizer Rechtsstaat hat Rechtsverweigerung System“

  1. Will man im Zivilverfahren eine Urteilsbegründung, so kostet diese auch noch Geld, was man überweisen muss. Sonst keine Urteilsbegründung.

    Das fehlt hier. Dass man dafür auch noch zahlen muss. So war es zumindest bei mir in einem Zivilverfahren, in welchem mich ein Bezirksrichter verurteilt hatte.

    Ich rieb mir die Augen, weil ich mir aufgrund der in klaren Rechtslage sicher war, nicht verurteilt zu werden.

    Um die Urteilsbegründung zu bekommen, musste Geld bezahlt werden und ein Antrag gestellt werden (innert kürzester Frist, wie oben beschrieben).

    Das Kantonsgericht sprach mich im Anschluss frei.

    Zum Vergleich mit dem Ausland:
    Hier wäre erst einmal zu fragen, wie es anderswo ist. Z. B. kann man sich in Deutschland vor einem Kantonsgericht bzw. Landesgericht, wie es dort heisst, nicht einmal selbst vertreten.

    Wenn man keinen Anwalt findet (und diese wollen tausende Euro Vorschuss), kann man im Prozess erscheinen, gilt aber als nicht erschienen. Und erhält dann z. B. ein VU (Versäumnisurteil).

    Auch, wenn die Kritik berechtigt ist, kann es möglicherweise sein, dass es anderswo noch schlechter ist. Wobei dies nicht heisst, dass man sich daran Vorbild nehmen sollte.

    Klar ist jedoch, dass das Schweizer System darauf ausgelegt ist, möglichst Arbeit und Entscheidungen zu vermeiden.

    Andererseits hat man Klagen wegen Ehrverletzung massiv erleichtert, sodass es nun massiv mehr Arbeit bzw. eine „Anzeigenflut“ gibt:

    http://www.blick.ch/news/schweiz/anzeigen-flut-wegen-ehrverletzung-beleidigte-schweizer-halten-behoerden-auf-trab-id2415340.html

    1. Urs, im Kanton Zürich ist es so, dass die Gerichte versuchen Klagen mit Prozesskostenvorschüssen abzuwürgen. Das heisst der Kläger muss die Kosten für das Verfahren schon einmal vorschiessen. Ich hatte schon ein Verfahren, bei dem der Prozesskostenvorschuss höher war als die letztlich der unterlegenen Partei in Rechnung gestellten Verfahrenskosten. Der Witz dabei ist, dass der Kläger dann die in Rechnung gestellten Prozesskosten von der unterlegenen Partei entreiben muss und den mit dem Prozesskostenvorschuss zuviel bezahlten Betrag vom Gericht.

      Was die Kosten für die Begründung eines Urteils angeht, da hat es das Bezirksgericht Uster in einem Verfahren, in welchem ich als Kläger beteiligt war, wie folgt gelöst:

      Ehrverletzungsklagen gehören zu den Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung. Kläger können einerseits strafrechtlich (Art. 173-178 StGB) gegen die Täter vorgehen und andererseits zivilrechtlich (Art. 28 ZGB). Im strafrechtlichen Bereich handelt es sich um Antragsdelikte, d.h. die Staatsanwaltschaft wird nur auf Strafantrag hin tätig. Meine Erfahrung ist, dass Staatsanwälte Strafanträge stiefmütterlich behandeln und versuchen Verfahren mit Nichtanhandnahmeverfügungen zu verhindern. Kläger die gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung eine Beschwerde einreichen, sehen sich dann meist mit einer vom Gericht verlangten hohen Prozesskostenforderung konfrontiert. Denn auch die Richter versuchen die Verfahren in der Regel abzuklemmen. Das ist eben die systematische Rechtsverweigerung wie sie im Schweizer Rechtsstaat üblicherweise praktiziert wird.

      Bei Zivilverfahren muss ein Kläger noch tiefer in die Tasche greifen. Zuerst kommt die Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichter. Bei mir kosteten diese Verhandlungen jeweils CHF 525.00 und haben meist zu keiner Schlichtung geführt. Dies da die Ehrverletzter und Verleumder, meist Medienkonzerne, eine Rechtsschutzversicherung haben und keine Einigung wollen. Meist musste ich als Kläger ohne Anwalt gegen Täter vorgehen, die sich mit gewitzten Fachanwälten zur Wehr setzten. Einer meiner Gegner lässt sich sogar vom ehemaligen SP-Bundesrichter Hans Wiprächtiger vertreten, der mit allen Tricks kämpft. Nach der Friedensrichterverhandlung erhält man die Klagebewilligung und kann dann eine Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. Dieses verlangt dann Prozesskostenvorschüsse von mehreren tausend Franken. Meiner Meinung nach geht es auch hier darum Kläger vom Klagen abzuhalten.

      Der Fall ist klar, im Schweizer Rechtsstaat ist Rechtsverweigerung systembedingt. Staatsanwälte und Richter können Klägern gesetzeskonform Recht verweigern. Das ist skandalös.

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