Rassendiskriminierung im Rheintaler Boten?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 5. September 2013 | 3.353 mal gesehen

Im Rheintaler Boten erschien in der Ausgabe Nr. 36 vom 4. September 2013 auf Seite 7 das im nachfolgenden Bild eingekreiste Inserat. Im Inserat wird eine Wohnung zum Vermieten angeboten. Brisant, im Inserat deutlich lesbar ist der Hinweis «keine CH».

Rheintaler Bote vom 4. September 2013, Seite 7
Rheintaler Bote, Ausgabe Nr. 36 vom 4. September 2013, Seite 7

Natürlich könnte mit «keine CH» auch gemeint sein, dass es z.B. im Mietshaus keine Schweizer gibt. Auch das wäre zwar fragwürdig doch mit Sicherheit nicht strafbar. Laut Medienberichten ist die Aussage jedoch anders gemeint. Am 5. September 2013 wurde auf Blick.ch eine Stellungnahme des Urhebers des Inserats abgeben. Dabei wurde er vom Blick wie folgt zitiert:

«Ich habe eine Immobilie mit mehreren Wohnungen. Mit Ausländern hatte ich noch nie Probleme. Mit den Schweizern schon! Die bezahlen einfach nicht.»

 

«Schon acht Mal ist mir das jetzt mit Schweizern passiert! Ausländer sind ruhig und bezahlen regelmässig.»

Laut Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs ist es strafbar öffentlich Personen aufgrund ihrer Herkunft zu diskriminieren. In dieser Anzeige werden meiner Meinung nach explizit Schweizer diskriminiert. Die Anzeige wurde zudem im Rheintaler Boten veröffentlicht. Durch die Publikation im Rheintaler Boten mit einer Auflage von 33’490 Exemplaren und einem E-Paper im Internet ist die Öffentlichkeit gegeben. Die im Blick zitierte Stellungnahme des Inserenten macht deutlich, dass mit dem Hinweis «keine CH» tatsächlich die Absicht steckt, die Wohnung nicht an Schweizer vermieten zu wollen. Der Tatbestand der Diskriminierung einer Gruppe von Personen aufgrund ihrer Ethnie und damit ein Verstoss gegen Artikel 261bis also Rassendiskriminierung dürfte somit gegeben sein.

Rassendiskriminierung ist ein Offizialdelikt. Das heisst die St. Galler Staatsanwaltschaft müsste laut Gesetz von sich aus tätig werden sobald sie Kenntnis davon hat. Ob sie das indessen tut, ist jedoch eine andere Frage. Mit einer privaten Strafanzeige könnte der Druck auf die St. Galler Staatsanwaltschaft erhöht werden, denn sie könnte dann nicht mehr behaupten vom Fall keine Kenntnis zu haben. Als Anzeigenerstatter kommen im Grunde genommen alle Schweizer in Betracht, die mit diesem Inserat wahrscheinlich diskriminiert worden sind. Die Betroffenen können jedoch auch tolerant darüber hinweg sehen.

Was ich mich frage ist, was wohl gewesen wäre, wenn diese Anzeige gegen Ausländer aus einem bestimmten Land gerichtet gewesen wäre. Wahrscheinlich hätte die St. Galler Staatsanwaltschaft dann längst mit den Ermittlungen begonnen.

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