Schweizerpass für uneheliche Kinder!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 28. August 2013 | 2.222 mal gesehen

Ein Türke hatte sich möglicherweise mit einer Scheinehe die Schweizer Bürgerschaft erschlichen. Er heiratete 1988 eine Schweizerin und erhielt 1995 das Schweizer Bürgerrecht. Während der mutmasslichen Scheinehe mit der Schweizer Ehefrau führte er eine Beziehung mit einer Frau in der Türkei und zeugte mit dieser eine uneheliche Tochter.

Nach Beendigung der mutmasslichen Scheinehe mit der Schweizer Frau im Jahr 1997 gebar ihm die Frau in der Türkei zwei weitere Mädchen. Im Jahr 2002 übersiedelte er zu seiner Familie in die Türkei und erkannte seine Töchter, geboren 1995, 1997 und 1998 offiziell an. Im Jahr 2008 beantragte er auf Basis seiner Schweizer Staatsbürgerschaft eine erleichterte Einbürgerung für seine drei Töchter. Das Bundesamt für Migration bewilligte in der Folge sein Gesuch und gewährte den drei Töchtern im Jahr 2010 die erleichterte Einbürgerung. Dagegen reichte der Kanton Solothurn beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und machte dabei geltend, dass der Vater hochgradig rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hob daraufhin die Einbürgerung der ältesten Tochter auf, wies die Beschwerde gegen die Einbürgerung der jüngeren beiden Töchter aber ab. Darauf zog der Kanton Solothurn seine Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. Laut Bundesgericht wurde nie überprüft ob der Mann die Schweizer Staatsbürgerschaft tatsächlich erschlichen hat, wie das der Kanton Solothurn vermutet. Deshalb gilt das laut Bundesgericht auch nicht als erwiesen. Da die Frist von fünf  respektive neu acht Jahren zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung bereits abgelaufen ist, kann die Einbürgerung des Mannes auch nicht mehr angefochten werden.

Somit gilt laut Bundesgericht, dass die Mädchen des „Schweizers“ von einer erleichterten Einbürgerung profitieren dürfen. Der Gesetzgeber habe bei erleichterten Einbürgerungen bewusst keine strengen Voraussetzungen betreffend Integration vorgesehen. Deshalb sei eine enge Verbundenheit mit der Schweiz oder eine Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen, Sitten und Gebräuchen nicht erforderlich. Die Mädchen dürfen somit die Schweizer Staatsbürgerschaft behalten obwohl sie noch nie in der Schweiz waren.

Aus meiner Sicht gibt es aus diesem Fall drei Lehren zu ziehen:

1. Liebe Behörden, wartet bei Verdacht mit der Überprüfung einer Einbürgerung nicht bis die Frist abgelaufen ist.

2. Die Frist von acht Jahren für die Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG muss verlängert werden. Hier ist die Politik gefordert! Denn möglicherweise wurde den Behörden der Umstand, dass der Mann eine zweite Familie in der Türkei hat, erst bewusst, nachdem er für seine Töchter ein Gesuch für eine erleichterte Einbürgerung gestellt hat. Er reiste ja im Jahr 2002 in die Türkei und stellte sein Gesuch für erleichterte Einbürgerung erst im Jahr 2008. Da waren bereits 6 Jahre vergangen und er war ja bereits 1995, als er noch mit der Schweizerin verheiratet war, eingebürgert worden. Das zeigt, dass eine Frist von 8 Jahren zu kurz ist. Bei arglistiger Täuschung sollte es keine Frist geben. Dass er die Behörden bereits während der Ehe mit der Schweizerin über seine Familie in der Türkei orientierte, bezweifle ich. Denn dann hätten die Behörden wohl schon eher Verdacht geschöpft und ihn gar nicht erst eingebürgert. Er wurde 1995 eingebürgert, im selben Jahr kam seine erste Tochter in der Türkei zur Welt!

3. Die Voraussetzungen für erleichterte Einbürgerungen müssen strenger werden. Missbrauch darf vom Gesetzgeber nicht belohnt werden!

BGE 1C_317/2013 vom 8. August 2013

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