SVP-Widen offene Fragen zum Strafbefehl

Von Alexander Müller veröffentlicht am 10. Mai 2013 | 3.406 mal gesehen

Verantwortliche der SVP-Widen wurden per Strafbefehl vom 15. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Rassendiskriminierung nach StGB 261bis verurteilt. Der Sachverhalt liest sich im Strafbefehl des leitenden Staatsanwalts D. A. wie folgt:

SVP-Widen-Strafbefehl

Laut Sachverhalt auf dem Strafbefehl haben die Beschuldigten also gegoogelt und Slogans vom Internet geladen, die sie anschliessend auf der Website der SVP-Widen publizierten. Die Staatsanwaltschaft Baden schliesst daraus, dass sich die Beschuldigten damit der Rassendiskriminierung schuldig gemacht haben.

SVP-Widen-Strafbefehl1

Deswegen also wurden die Verantwortlichen der SVP-Widen wegen Rassendiskriminierung verurteilt und sind nun als Vorbestrafte im Strafregister eingetragen.

SVP-Widen-Strafbefehl2Die Verurteilten wurden also wegen Rassendiskriminierung bestraft weil sie Slogans, die sie auf Google gefunden hatten, auf ihrer Website publiziert haben. Das wirft bei mir folgende Fragen auf:

Wieso hat man Google und die Urheber der Bilder nicht verurteilt?

Wieso haben es die Schweizer Massenmedien unterlassen diese Frage zu stellen?
(Einen Hinweis auf das Verhalten der Schweizer Massenmedien könnte dieser Artikel bieten. Er gibt Aufschluss über die Voreingenommenheit gewisser Journalisten.)

Um eine Antwort auf meine Fragen zu erhalten, habe ich mich an die Aargauer Staatsanwaltschaft,  Anwalt Yetkin Geçer und die EKR gewandt. Yetkin Geçer war einer von mehreren Strafklägern, die mit ihren Klagen Druck auf die Aargauer Staatsanwaltschaft ausübten. Bei Offizialdelikten sind Strafklagen nicht nötig, da die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig werden muss. Man kann damit jedoch Druck auf die Staatsanwaltschaft ausüben. Die Aargauer Staatsanwaltschaft verweigerte mir die Auskunft, Anwalt Yetkin Geçer und Martine Brunschwig-Graf von der EKR gaben mir eine Auskunft. Die EKR habe ich angefragt, weil sich auch diese in den Medien zur Sache äusserte und damit Druck ausübte. Die Antworten möchte ich Ihnen liebe Leser nicht vorenthalten.

Antwort von Anwalt Yetkin Geçer:

Der Unterschied warum gegen die SVP-Widen eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde bestand im Wissen und Willen der Herabsetzung oder Diskriminierung einer Ethnie und die Art und Weise der Begehung, insbesondere der Verstoss gegen die Menschenwürde, also losgelöst von der Tatsache, dass es sich um die SVP handelt.

Von der Strafbarkeit nicht erfasst, sind scherzhaft gemeinte Bemerkungen, sofern der Autor sich nicht bewusst war, dass sie die Menschenwürde anderer verletzen.

Die von Ihnen zitierte Internetseite hat die inkriminierten Sprüche als Mittel der politischen Satire aufgeschaltet, ohne die Absicht zu haben die Volksgruppe der Türken und der Bürger Ex-Jugoslawiens herabzusetzen. Die Mitglieder der SVP-Widen dachten hingegen, dass es sich hierbei um „offizielle“ von der Parteileitung in Bremgarten respektive Aarau oder gar Bern genehmigte Parolen handelt.

Entgegen der Satire-Seite ging es dem Vorstand der SVP-Widen um eine politische Auseinandersetzung, mit der Absicht Türken und Ex-Jugoslawien bewusst zu diffamieren und herabzusetzen. Dieser Umstand wurde zu Recht von der Badener Staatsanwaltschaft als Rassendiskriminierung im Sinne des Gesetzes angesehen, wogegen die Beschuldigten sich auch nicht juristisch zur Wehr setzen und die ausgesprochenen Strafen anerkannten.

Brunschwig-Graf von der EKR antwortete:

Monsieur,

Le secrétariat de la commission fédérale contre le racisme m’a transmis – en ma fonction de présidente – votre courriel du 24 avril dernier.

Je tiens à préciser en premier lieu que la CFR n’a pas pour mission de s’attaquer à un parti politique en particulier, quel qu’il soit ; j’ai moi-même eu à dire à plusieurs reprises qu’aucun parti n’était potentiellement à l’abri d’un dérapage . Elle a en revanche pour mission de réagir, lorsqu’elle est interpellée, sur la question d’actes qui pourraient être considérés comme relevant du racisme. Cela peut concerner des personnes sans engagement partisan, membre d’un parti ou d’un autre, ou encore d’une organisation.

Lorsque ces personnes agissent avec une étiquette politique, cela a des répercussions sur l’image de leur parti et c’est au parti de s’en inquiéter. C’est d’ailleurs sans doute la raison pour laquelle le président du parti UDC cantonal argovien avait fait savoir, dès le moment où avaient été publiées les annonces parues sur le site du parti UDC de Widen, qu’il se désolidarisait du président du parti local (cf votre envoi du lien du Tagesanzeiger du 20.2.2012). La CFR n’a donc pas été la seule à réagir négativement à la parution de ses annonces.

Quant au fait que ces annonces figurent toujours sur un site satirique, ce n’est pas le propos. Ce que la justice a sanctionné, c’est le fait que les personnes ayant publié les annonces incriminées sur le site de leur parti local l’ont fait avec la volonté d’exprimer des affirmations de nature raciste et non en voulant combattre le racisme au moyen de l’ironie.

On peut s’interroger sur les raisons pour lesquelles l’UDC n’a jamais réagi au fait que le site satirique détourne le logo de l’UDC pour l’accuser indirectement de racisme.  Mais cela ne relève pas de la responsabilité de la commission que je préside.

Sachez enfin que nous allons, comme cela relève de notre mandat, entamer des discussions avec tous les partis politiques pour voir comment éviter que des actes de nature raciste soient perpétrés par des élus et des responsables politiques. L’UDC suisse nous a déjà fait savoir son intérêt pour une telle discussion.

Avec mes meilleurs messages.

Martine Brunschwig Graf, présidente de la Commission fédérale contre le racisme

Der ebenfalls als Vertreter von Nebenklägern agierende Anwalt David Gibor wurde von der Zeitung 20min wie folgt zur Sache zitiert:

SVP-Widen_Gibor

Anmerkung: David Gibor wurde von den Schweizer Medien schon mehrfach bei Verfahren gegen die SVP und SVP-Vertreter herangezogen. Es scheint eine gut funktionierende Symbiose zwischen ihm und den Medien zu bestehen. Das ist angesichts seiner von 20min zitierten Aussage nicht erstaunlich. In gewissen Zeitungen darf er hin und wieder in einer Kolumne seine Ansichten verbreiten.

Sie können die Antworten von Geçer, der EKR und die Bemerkung von Gibor selber lesen. Die Bilder sind ursprünglich ins Netz gestellt worden um die SVP zu verarschen, die Ankläger im Fall SVP-Widen sprechen in diesem Fall von Satire. Sie unterscheiden also ob die Bilder dazu benutzt werden um die SVP zu verunglimpfen oder ob sie von der SVP selber benutzt werden. Ersteres halten sie für in Ordnung, letzteres für rassistisch.

Für mich ist die Sachlage klar, bei diesem Urteil handelt es sich um ein unter medialem Druck zustande gekommenes politisches Urteil. Es ist eine Art Schauprozess, welcher von bestimmten Kreisen und Protagonisten zusammen mit den Medien inszeniert wurde um ein Exempel zu statuieren. Ich gehe davon aus, dass Kläger, medienerfahrene Klägervertreter und die Medien mit ihrer unkritischen und einseitigen Berichterstattung Druck auf die Staatsanwaltschaft Baden ausgeübt haben und es deshalb zu diesem Strafbefehl gekommen ist. Die Verurteilten hätten den Strafbefehl nicht akzeptieren dürfen, er ist unfair, einseitig und in der Argumentation nicht schlüssig. Meine Frage an Sie liebe Leser, finden Sie diesen Strafbefehl gerecht?

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