Schweizer Bundesgericht legalisiert Cybermobbing

Von Alexander Müller veröffentlicht am 22. Oktober 2016 | 1.926 mal gesehen

Der Linke Herbert Fischer betreibt im Internet eine Plattform für Wahlen und Abstimmungen im Kanton Luzern. Obwohl ich weder Luzerner bin noch im Kanton Luzern wohne oder politisiere, beehrt er mich auf seiner Plattform mit rund 14 Publikationen. Wobei er mich namentlich erwähnt und behauptet ich hätte ihm in aggressivem Ton gedroht, was nachweislich eine Lüge ist. Bis vor kurzem hatte er auch meine Wohnadresse publiziert. Die Schweizer Justiz hat dieses Cybermobbing, anders kann ich es nicht nennen, jetzt im Rahmen der Pressefreiheit legalisiert.

Ich darf dem Anwalt von Herbert Fischer, bei dem es sich um den ehemaligen SP-Bundesrichter Hans Wiprächtiger handelt, zum Dank für die rufschädigende Beehrung auf lu-wahlen.ch jetzt 5’319 Franken bezahlen. Der ganze Spass mit Fischer hat mich abgesehen vom persönlichen Aufwand und der legalisierten Rufschädigung rund 30-40’000 Franken gekostet. Insgesamt haben sie mir mit der Twittersache einen immensen Schaden verursacht und einen Schuldenberg in der Höhe von derzeit über 170’000 Franken beschwert. Somit bin ich mittlerweile vom wohlhabenden Single zum hochverschuldeten Single geworden. Es leben die Pressefreiheit und die Schweizer Justiz, die den mir zugefügten Schaden legalisiert hat.

cybermobbing
Rot markiert, die Publikationen, mit denen mich Herbert Fischer beehrte.

Argumentation der Richter

Die Schweizer Richter vertreten die Ansicht, dass ich eine relative Person der Zeitgeschichte sei, weil ich auf Twitter einen Tweet geschrieben habe, welcher mir in der Presse vorgeworfen wurde. Meine namentliche Nennung sei somit legitim. Ich kann somit keinen Persönlichkeitsschutz in Anspruch nehmen. Auch nicht wenn Herbert Fischer hauptsächlich über das Verfahren zwischen ihm und mir berichtet hat, bei dem es nicht um einen Tweet ging. Der Umstand, dass ich auf Twitter einen Tweet geschrieben habe, legitimiere das.

Auf meinen Antrag betreffend Feststellung der Widerrechtlichkeit betreffend Nennung meiner Wohnadresse sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzugehen. Ich würde ja auf diesem Blog Spenden sammeln und dabei auch meinen Wohnort nennen. Insofern ist es nach Ansicht der Richter nicht verständlich, warum ich etwas gegen die Publikation meiner Wohnadresse auf der Website von Herbert Fischer habe. Diese lächerliche Argumentation rechtfertigt im Grunde genommen die Publikation sämtlicher Adressen von Telefonbüchern auf irgendeiner Internetseite oder in sozialen Medien. Wer also irgendeiner Person schaden will, darf laut Schweizer Rechtsprechung einen Blogartikel über diese Person schreiben und deren Wohnadresse inklusive Telefonnummer publizieren sofern, er diese in einem Telefonbuch oder einer Seite wie tel.search.ch findet. Dies zumindest, wenn man sich konsequent an die Argumentation der Richter hält.

Die namentliche Nennung ist auch kein Problem, insbesondere dann, wenn die Presse einen Tweet von euch aufgegriffen hat und ihn in ihren Artikeln erwähnt. Ihr seid dann laut Argumentation des Bundesgerichts eine Person der Zeitgeschichte. Auch die Namen von Leuten, die nicht für vogelfrei erklärt wurden, dürft ihr nennen. Dies zumindest sofern diese unter ihrem Namen im Internet publizieren und kommentieren z.B. auf einem Internet- und Newsportal,  einem Blog oder einem sozialen Medium wie Twitter.

Der Schweizer Rechtsstaat fördert die anonyme Feigheit

Wer in der Schweiz ehrlich mit seinem richtigen Namen seine Meinung kundtut, der macht sich angreifbar. Anonyme Denunzianten wie z.B. Twitter-Benutzer mit dem Pseudonym Swissbitch666 oder Newsmän können euch anschwärzen und die Presse auf euch hetzen ohne ihre eigene Identität preisgeben zu müssen. Die Presse entstellt und verdreht eure Aussage dann mitunter derart, dass ihr einen immensen Rufschaden mit all seinen Konsequenzen erleidet. Ihr habt dann nachher ein riesen Problem und einen immensen Rufschaden, der euch von den Tätern und den Richtern, die sie schützen, jahrelang nachgetragen wird. Mir tragen sie jetzt schon seit Jahren einen einzigen Tweet nach, den sie weder selber gesehen noch wirklich verstanden haben. Damit rechtfertigen sie alle an mir begangenen Persönlichkeitsverletzungen. Meinen Tweet haben die Richter sehr einseitig und spitzfindig zu meinem Nachteil interpretiert. Dabei haben sie eine regelrechte Wortklauberei betrieben und alles zu meinem Nachteil ausgelegt. Bei meinen Prozessgegnern tun sie genau das Gegenteil. Bei Fischer haben sie detailliert dargelegt, weshalb die Lüge, ich hätte ihm in aggressivem Ton gedroht, keine rufschädigende Persönlichkeitsverletzung sei. Da ich ihm in der Dritten Email rechtliche Schritte angekündigt habe, könne man dies durchaus als Drohung und als aggressiv bezeichnen usw. Richter, die so argumentieren sind einfach nicht ehrlich und vor allem sind sie unfair.

Fazit: Die Schweizer Rechtssprechung unterdrückt die Meinungsäusserungsfreiheit und fördert die anonyme Feigheit im Internet. Diese Rechtsprechung passt zu einer feigen und hinterhältigen Gesellschaft, der grundlegende Werte wie Ehre, Stolz und Aufrichtigkeit abhanden gekommen sind.

Bundesgericht stellt Pflichtverteidiger in Frage

Von Alexander Müller veröffentlicht am 22. September 2016 | 3.078 mal gesehen

Das Schweizer Bundesgericht hat mit seinem Entscheid 1B_219/2016 erstmals ein Gesuch für unentgeltliche Rechtspflege von mir gutgeheissen! Der Bundesgerichtsentscheid ist dennoch fragwürdig. Denn er stellt das Institut der amtlichen Strafverteidigung in Frage. Wenn in einem Strafverfahren wie üblich die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft liegt, braucht es laut Bundesgericht keinen amtlichen Verteidiger. Dies, da die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen belastende und entlastende Umstände gleichermassen untersuchen müsse.

Strafanzeigen von David Gibor

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von mir zu befinden. Es ging um ein Gesuch um amtliche Verteidigung, welches ich in einem Strafverfahren eingereicht habe. Beim Strafverfahren geht es um zwei weitere Strafanzeigen, die Rechtsanwalt David Gibor gegen mich eingereicht hat. Er hatte mich zuvor bereits einmal wegen einem Tweet angezeigt, obwohl er diesen gar nicht gesehen hatte und auch nicht davon betroffen war.

In einer seiner Strafanzeigen behauptete David Gibor, dass der SVP-Politiker und Jurist Hermann Lei bereits in einem ähnlichen Verfahren verurteilt worden sei. Hermann Lei hat dies mir gegenüber schriftlich bestritten. Dennoch hat David Gibor diese Behauptung bei seiner Einvernahme vor dem zuständigen Staatsanwalt wiederholt. Wenn das stimmt, was Lei sagt, hat Rechtsanwalt David Gibor bei seiner Einvernahme gelogen. Ob Lügen im Einklang mit den Standesregeln des Schweizer Anwaltsverbands ist, wage ich zu bezweifeln.  Ich habe über die Sache bereits berichtet.

Weil Rechtsanwalt David Gibor sich durch Rechtsanwalt Daniel Kettiger verteidigen lässt und ich juristischer Laie bin, habe ich angesichts der Schwere der Vorwürfe einen Pflichtverteidiger beantragt. Die Mühlen der Justiz sind keineswegs einfach zu bewältigen und zudem sollte in einem fairen Verfahren Waffengleichheit herrschen. Es kann nicht sein, dass in der Schweiz drei studierte Juristen auf einen juristischen Laien einprügeln und diesem Paragraphen um die Ohren hauen, die jener nicht kennt oder deren Auslegung gemäss Rechtslehre er nicht kennt. Ausserdem weiss ein juristischer Laie oft nicht welche Rechte er in einem Verfahren hat. Ein faires Verfahren ist so nicht möglich.

Gesuch um Amtliche Verteidigung

Mein Gesuch um amtliche Verteidigung wurde von der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft und dem Zürcher Obergericht abgewiesen. Unter anderem mit der Begründung, dass ich als 40 jähriger Schweizer keine amtliche Verteidigung im Strafverfahren benötige.

Bundesgericht verweigert mir Pflichtverteidiger

Auch das Bundesgericht verweigert mir in seinem Entscheid die amtliche Veteidigung. Dies obwohl sich die Richter über alle Instanzen hinweg darin einig sind, dass kein Bagatelldelikt vorliegt und ich als Beschuldigter keine Mittel für einen Verteidiger habe. Immerhin haben sie aber mein Gesuch um untentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, da meine Beschwerde nicht von vorneherein aussichtslos war.

Der Bundesgerichtsentscheid ist verfassungswidrig!

Mit seinem Entscheid verstösst das Schweizer Bundesgericht gegen Artikel 8 BV und Artikel 29 BV. Laut diesen Verfassungsartikeln ist vor dem Gesetz jeder gleich und hat darüber hinaus Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung, wenn ihm dazu die nötigen Mittel fehlen. Es geht um Chancengleichheit vor Gericht und darum, dass jeder vor Gericht seine Rechte geltend machen kann. Das sind grundlegende Elemente, die einen Rechtsstaat und ein faires Verfahren ausmachen.

Die Bundesrichter anerkennen, dass ich nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und heissen mein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Ebenfalls sind sich die Richter über alle Instanzen hinweg darin einig, dass es sich nicht um ein Bagatelldelikt handelt. Trotzdem verweigern sie mir den Pflichtverteidiger!

Dies mit dem Argument, dass die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft liege, die von Amtes wegen belastende und entlastende Umstände gleichermassen untersuchen müsse. Dieses unseriöse Argument verfängt nicht. Schweizer Staatsanwälte wägen meiner Erfahrung nach nicht zwischen belastenden und entlastenden Argumenten ab. Auch wenn sie das von Gesetzes wegen tun müssten! Ich wurde im Auftrag der Zürcher Staatsanwaltschaft wegen eines gelöschten Tweets um 6 Uhr morgens aus dem Bett geholt und verhaftet obwohl sie keinerlei Beweise gegen mich vorliegen hatte und auch im anschliessenden Verfahren keine Beweise gegen mich vorbringen konnte. Da hat die Staatsanwaltschaft sicher nicht abgewogen sondern aus politischen Gründen voreingenommen und vorschnell gehandelt. Sie hat mich damit überumpelt und unter Druck gesetzt um das Verfahren in ihrem Sinn zu beeinflussen.

Verhaftung
Bild 1: Verhaftung wegen gelöschtem Tweet und ohne Vorliegen von Beweisen auf Anordnung der Zürcher Staatsanwaltschaft. Dies mit dem Zweck belastendes Material zu finden und mich unter Druck zu setzen. Belastendes Material bzw. Beweise haben sie nicht gefunden, verurteilt wurde ich trotzdem. Mein Tweet wurde im Strafverfahren als unpolitisch eingestuft um mir den Schutz durch die Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen einer politischen Aussage zu verweigern. Im Zivilverfahren werten die Richter denselben Tweet aber wieder als politisch um mir den Persönlichkeitsschutz verweigern zu können. Sie entscheiden einmal hü und einmal hott immer zu meinem Nachteil.

Ausserdem könnten die Richter mit dieser Argumentation ja bei allen Strafverfahren einen Pflichtverteidiger verweigern. Was ganz klar vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist! Denn in der Regel wird ja jedes Strafverfahren von einem Staatsanwalt geführt. Das Bundesgericht stellt mit seinem unfairen Urteil die amtliche Verteidigung an sich in Frage. Der Bundesgerichtsentscheid ist damit verfassungswidrig.

Zusammengefasst:

Wenn ein Strafverfahren von einem Staatsanwalt durchgeführt wird (wann nicht?) braucht der Beschuldigte laut Bundesgericht keinen Pflichtverteidiger. Warum? Weil ja der Staatsanwalt die belastende und entlastende Umstände gleichermassen prüfen muss. Ja, bei welchem Strafverfahren ist denn dann ein Pflichtverteidiger überhaupt noch nötig? Damit braucht es ja gar keine Pflichtverteidiger mehr! Da können wir die Institution der amtlichen Verteidigung ja gleich mit dem Rechtsstaat über Bord werfen!

Wir brauchen ein Bundesverfassungsgericht!

Schweizer Bundesrichter  haben in meinem Fall wiederholt verfassungswidrige Entscheide gefällt. Dennoch kann ich als Justizopfer nichts dagegen unternehmen, denn Bundesgerichtsentscheide sind in der Schweiz nicht mehr anfechtbar. Es bleibt nur noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wobei dieser 97% aller Beschwerden aufgrund von Überlastung zurückweist und somit als Beschwerdeinstanz faktisch untauglich ist.

Wenn die Schweiz ein Bundesverfassungsgericht hätte, könnte ich als Justizopfer gegen verfassungswidrige Bundesgerichtsentscheide vorgehen. Deshalb braucht die Schweiz ein Bundesverfassungsgericht. Eine Bundesverfassung, die von der Justiz missachtet wird, ist nichts wert! Unsere Bundesverfassung enthält den Schweizer Volkswillen, sie ist auch von den linken Gesinnungsrichtern des Bundesgerichts zu beachten! Ein Bundesverfassungsgericht, das vom Bundesgericht getrennt und mit anderen Richtern besetzt ist, könnte sicherstellen, dass sie das tun. Es würde sicherstellen, dass sowohl die Gesetze und Verordnungen als auch die Rechtsprechung mit der Bundesverfassung übereinstimmen.

Die verantwortlichen Bundesrichter

Die Bundesrichter, die dieses Urteil gefällt haben sind Linke, die allesamt linken Parteien angehören. Es handelt sich um:

Jean Fonjallaz (SP)
Thomas Merkli (Grüne)
Ivo Eusebio (CVP)

Es gibt übrigens auch linke Richter die das Label von rechten Parteien tragen. Auch FDP- und SVP-Richter können verkappte Linke sein. In solchen Fällen handelt es sich um Karrieristen, die Mitglied in diesen Parteien wurden um einen Richtersitz zu bekommen. Sie tragen zwar nach aussen das Label „FDP“ und „SVP“ sind aber im Herzen meist Linke. Selbst wenn bei Gerichtsentscheiden ein echter Bürgerlicher beteiligt ist, will das nichts heissen. Richter sind in der Regel angepasste Figuren, die mit dem Strom schwimmen. Wenn ein bürgerlicher Richter von zwei linken Richtern in die Zange genommen wird, gibt er in der Regel eine schwache Figur ab und passt sich deren Überzeugungen an oder wird überstimmt.

Die politische Rechtssprechung in der Schweiz und die Voreingenommenheit der Richter mir gegenüber zeugen von einer ausgeprägten und vorherrschenden linken Gesinnung des Richterkollegiums. Wahrscheinlich übt auch das Kollegium eine Art Gruppendruck auf die einzelnen Richter aus. Man kennt sich und eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Die wollen sich wahrscheinlich nicht gegenseitig auf die Füsse treten und decken sich gegenseitig. Mein Schicksal und eine faire Rechtssprechung sind unter solchen Umständen zweitrangig.

Zur Schweizer Presse

Ein Bundesgerichtsentscheid, der die amtliche Verteidigung in einem Strafverfahren in Frage stellt, sollte eigentlich von übergeordnetem öffentlichen Interesse sein. Interessanterweise scheint sich das Interesse der Schweizer Presse aber in ganz engen Grenzen zu halten. Schweizer Medien berichten lieber tagelang über einen Tweet, den kaum einer gesehen hat (siehe Bild 2). Für Bundesgerichtsentscheide, die unseren Rechtsstaat aushebeln, interessieren sie sich offensichtlich nicht. Entweder haben sie nicht verstanden um was es geht oder aber es liegt an ideologischen Gründen.

Kristallnacht-Tweet
Bild 2: Tagesanzeiger macht klar, dass keiner der linken Hetzer wirklich wusste, was ich getwittert habe.

Fazit: Wir haben eine Jakobinergesellschaft, die Menschen mit Gesetzen, Verboten, Empörungsjournalismus und einer korrupten Gesinnungsjustiz erziehen will.

Anhang:

Verfassungswidriger BGE 1B_219/2016

Strafanzeige vom 23.06.2015

Strafanzeige 03.11.2015

Einvernahme David Gibor

Widersprüche in der Schweizer Rechtsprechung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 3. Juni 2015 | 2.210 mal gesehen

Das Schweizerische Bundesgericht hat offenbar etwas gegen Beschwerden von Privatklägern. Es lehnt Beschwerden von Privatklägern mit formaljuristischen Argumenten ab, die in der Sache nicht überzeugen und sich zuweilen sogar widersprechen.

Offenbar möchte das Schweizerische Bundesgericht nicht, dass Privatkläger Gerichtsurteile von Vorinstanzen anfechten. Dies selbst dann nicht, wenn krasse Fehlurteile und Verstösse gegen das Fairnessgebot vorliegen.

Zwei Fälle, die Aufzeigen was ich meine

In einem Fall habe ich eine höchst fragwürdige Nichtanhandnahmeverfügung der Luzerner Staatsanwaltschaft angefochten. Schweizer Staatsanwälte verfügen sehr gerne Nichtanhandnahmeverfügungen, weil sie sich damit Arbeit ersparen. Die Staatsanwaltschaft erwähnte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, dass ein türkischer Betreiber einer Website „vermutlich“ im Juni 2012 einen Bericht auf seiner Website veröffentlicht hat. Mit dem Wort „vermutlich“ machte sie deutlich, dass sie keine Ahnung hatte, wann die beanstandete Publikation im Internet publiziert wurde.

NAV-STA-LU

Das hielt die Luzerner Staatsanwaltschaft jedoch nicht davon ab, nachträglich anzuzweifeln, dass ich die Antragsfrist eingehalten habe. Dies obwohl sie diese Zweifel in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnte hatte und offenkundig keine Ahnung hatte wann die beanstandete Publikation veröffentlich wurde. In ihrer Stellungnahme zu meiner Beschwerde über ihre Nichtanhandnahmeverfügung mutierte ihre „VERMUTUNG“ plötzlich zur „TATSACHE“. Dies ohne Vorliegen neuer Erkenntnisse, wie aus dem letzten Satz des nachfolgenden Texts ebenfalls hervorgeht.

NAV-Stellungnahme-STA-LU

Mit solch lächerlichen Argumenten und Zeitungsartikeln von Boulevardmedien als vermeintlichen „Beweisen“ schmettern Schweizer Staatsanwälte Strafanträge ab. Schweizer Richter decken diese Praxis mit ihren Entscheiden, indem sie einem Privatkläger, der dagegen eine Beschwerde einreicht einfach das Beschwerderecht absprechen. Dieses aus rechtstaatlicher Sicht höchst fragwürdige bzw. gar bedenkliche Vorgehen wird selbst beim höchsten Gericht unseres Landes praktiziert. Ich habe diesen und weitere Fälle ans Bundesgericht weitergezogen, weil ich Mühe habe solche gravierende und offensichtliche Ungerechtigkeiten zu akzeptieren.

Das Bundesgericht verweigerte mir bereits mehrfach mit formaljuristischen Begründungen das Beschwerderecht. Bei formaljuristischen Begründungen geht es nicht um die Sache sondern lediglich um Fragen wie jene, ob der Privatkläger überhaupt das Recht hat gegen den Entscheid eines untergeordneten Gerichts zu klagen. Ich bin der Meinung, dass der Instanzenweg in einem Rechtsstaat möglich sein muss. Dies damit Privatkläger gegen die Justizwillkür untergeordneter Instanzen vorgehen können und diese nicht einfach so hinnehmen müssen. Das gehört nach meinem Rechtsverständnis zu einem Rechtsstaat. Die Bundesrichter sind offensichtlich anderer Meinung. Sie decken krasse Fehlurteile indem sie eine materielle Überprüfung derselben verweigern und diese mit höchst fragwürdigen und widersprüchlichen formaljuristischen Ausflüchten begründen.

Zwei Beispiele solcher Ausflüchte, die sich diametral widersprechen

Bei BGE 6B_731/2014 wurde mir vom linksgrünen Bundesrichter Christian Denys das Beschwerderecht verweigert,  weil ich angeblich keine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Das stimmte übrigens nicht, ich habe auf diesem Blog bereits darüber berichtet. Denys schrieb: „Das verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat.“

BGE_6B_731-2014

Bei BGE 6B_48/2015 argumentierten der linksgrüne Denys, ein SP-Kollege und eine SVP-Kollegin dann, dass ich nicht zur Beschwerde legitimiert sei, weil ich ja bereits eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. So schrieben Sie: „Mit dem Beschreiten des Zivilwegs verzichtete der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung einer Zivilforderung im Strafverfahren. Somit fehlt ihm die Legitimation in der Sache.“

BGE_6B_48-2015

Mit anderen Worten, die finden immer einen formaljuristischen Grund um auf die Beschwerde eines Privatklägers nicht eingehen zu müssen, wenn sie es nicht wollen. Dabei nehmen sie auch in Kauf, dass sich ihre Ausflüchte zuweilen widersprechen.

So funktioniert die Rechtsprechung im Schweizer „Rechtsstaat“. Ich habe mittlerweile zuviel durchgemacht und erlebt, dass ich noch an unseren Rechtsstaat glaube. Eine faire Gerichtspraxis, die sich an der Gerechtigkeit orientiert, hat die Schweiz definitiv nicht. Dafür hat die Schweiz eine durch und durch politische Gesinnungsjustiz, die mit geradezu irrwitzigen Argumenten begründete Fehlurteile leichtfertig in Kauf nimmt.

Die politische Schweizer Gesinnungsjustiz passt zu einem Land, in welchem öffentlich darüber diskutiert wird, was Menschen sagen dürfen und was nicht bzw. darüber ob Plakate verboten werden sollen oder nicht. Sie passt zu einem Land, in welchem Menschen wegen einer in den Medien falsch zitierten Aussage auf Twitter verhaftet und verurteilt werden können. Sie passt zu einem Land, in dem Menschen ins Gefängnis gesteckt werden, wenn sie die Busse wegen einer falsch zitierten Aussage auf Twitter nicht bezahlen. Das ist die Schweiz der linken Gutmenschen.

Ich überlege mir inzwischen übrigens ernsthaft ob ich nicht wegen der mir vorgeworfenen unvollständig und dekontexualisiert zitierten Twitter-Aussage ins Gefängnis gehen soll. Dann kann der Staat, der mich dermassen drangsaliert, wenigstens dafür blechen. Vielleicht verliere ich dann deshalb meinen Job, aber für etwas haben wir ja ein Sozialamt. Die wollen mich ja sozial ausgrenzen und zum Sozialfall machen. Sollen sie doch, wenn es ihnen Spass macht. Ich bin seit 23 Jahren berufstätig und habe mir etwas aufgebaut. Wenn mir das der Staat wegen einer mir vorgeworfenen falsch zitierten Aussage auf Twitter zerstören will, nur zu. Soll er doch. Dann muss er aber auch die Konsequenzen dafür tragen und mich durchfüttern. Augenmass und Verhältnismässigkeit hatte der Schweizer Rechtsstaat in meinem Fall von Anfang an nicht. Ich wurde ja kurz nachdem in den Medien Vorwürfe gegen mich erhoben wurden, deswegen im Auftrag der Zürcher Staatsanwaltschaft verhaftet. VERHAFTET!!!

Für mich haben sich weder Richard Wolff noch sein Vorgänger eingesetzt. Für die Binz-Areal-Krawallanten setzen sich feine Herren wie diese dann aber wieder ein. Für mich gilt offensichtlich Aug, um Aug, Zahn um Zahn, wie im alten Testament aus vorchristlichen Zeiten als auch noch Steinigungen üblich waren. Im Film von Monthy Python geht es um das Wort „Jehova“ und bei mir geht es um das Wort „Kristallnacht“. Dem in linken Kreisen der Schweiz hochangesehenen Beschneidungs- und Inzestbefürworter David Gibor scheint das zu gefallen, wie ich den Eindruck habe.

Teures Zürcher Bezirksgericht

Von Alexander Müller veröffentlicht am 10. April 2014 | 1.800 mal gesehen

Ein Bezirksgericht im Zürcher Hinterland verlangt höhere Prozesskostenvorschüsse als das Bundesgericht! Neulich reichte ich eine einfach Klage gegen einen Diffamierer ein. Die Klage enthielt aufgrund der Verjährungsfrist von Artikel 60 OR weder eine Schadenersatzforderung noch eine Genugtuungsforderung. Ich habe lediglich die Feststellung der Widerrechtlichkeit, die Beseitigung von zwei Missständen und die Übernahme der Prozesskosten durch die beklagte Partei beantragt.

Gemäss Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich werden die Prozesskosten in der Regel nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles festgelegt. Sie liegen in der Regel zwischen 300 und 13’000 Franken (siehe LS 211.11; GebV OG).

Obwohl das zuständige Bezirksgericht festhält, es sei nicht ersichtlich, dass der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles vom Durchschnitt abweichen würde, verlangt es von mir einen Prozesskostenvorschuss von sage und schreibe 5’000 Franken! Es ist bereits das zweite Mal, dass mir dasselbe Gerichte einen solch hohen Prozesskostenvorschuss in Rechnung stellt. Das ist mehr als das Bundesgericht in Rechnung stellt. Ich bin zurzeit gerade mit einem anderen Diffamierungsfall vor dem Bundesgericht. Das Bundesgericht hat dafür lediglich einen Prozesskostenvorschuss von 2’000 Franken verlangt. Es ist doch ein fertiger Witz wenn ein verhältnismässig unbedeutendes Zürcher Bezirksgericht im Zürcher Hinterland höhere Prozesskostenvorschüsse verlangt als das Bundesgericht in Lausanne! Dies noch dazu für einen wesentlich einfacheren Fall!

Erstaunlich ist der Wucherpreis des Bezirksgerichts auch deshalb, weil die Prozesskosten gemäss Prozesskostenrechner des Kantons Zürich eigentlich tiefer sein müssten. Gemäss diesem Prozesskostenrechner müsste ich bei einem Streitwert von 43’125 Franken mit Prozesskosten von 5000 Franken rechnen. Meine Klage ist bei weitem unter diesem Streitwert. Denn wie bereits erwähnt, liegen keine Geldforderungen vor!

Ob mich das Bezirksgericht mit diesen hohen Prozesskostenforderungen vom Klagen abhalten möchte? Denkbar wäre, dass hohe Prozesskosten zu einer inoffiziellen Strategie der Gerichte gehören um sich vor einer Klageflut zu schützen bzw. um zulasten von Geschädigten zu sparen. Je weniger Geschädigte klagen, desto weniger Arbeit fällt bei den Gerichten an und umso mehr Arbeitsplätze können eingespart werden. Teures Zürcher Bezirksgericht weiterlesen

Schweizerpass für uneheliche Kinder!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 28. August 2013 | 2.226 mal gesehen

Ein Türke hatte sich möglicherweise mit einer Scheinehe die Schweizer Bürgerschaft erschlichen. Er heiratete 1988 eine Schweizerin und erhielt 1995 das Schweizer Bürgerrecht. Während der mutmasslichen Scheinehe mit der Schweizer Ehefrau führte er eine Beziehung mit einer Frau in der Türkei und zeugte mit dieser eine uneheliche Tochter.

Nach Beendigung der mutmasslichen Scheinehe mit der Schweizer Frau im Jahr 1997 gebar ihm die Frau in der Türkei zwei weitere Mädchen. Im Jahr 2002 übersiedelte er zu seiner Familie in die Türkei und erkannte seine Töchter, geboren 1995, 1997 und 1998 offiziell an. Im Jahr 2008 beantragte er auf Basis seiner Schweizer Staatsbürgerschaft eine erleichterte Einbürgerung für seine drei Töchter. Das Bundesamt für Migration bewilligte in der Folge sein Gesuch und gewährte den drei Töchtern im Jahr 2010 die erleichterte Einbürgerung. Dagegen reichte der Kanton Solothurn beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und machte dabei geltend, dass der Vater hochgradig rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hob daraufhin die Einbürgerung der ältesten Tochter auf, wies die Beschwerde gegen die Einbürgerung der jüngeren beiden Töchter aber ab. Darauf zog der Kanton Solothurn seine Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. Laut Bundesgericht wurde nie überprüft ob der Mann die Schweizer Staatsbürgerschaft tatsächlich erschlichen hat, wie das der Kanton Solothurn vermutet. Deshalb gilt das laut Bundesgericht auch nicht als erwiesen. Da die Frist von fünf  respektive neu acht Jahren zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung bereits abgelaufen ist, kann die Einbürgerung des Mannes auch nicht mehr angefochten werden.

Somit gilt laut Bundesgericht, dass die Mädchen des „Schweizers“ von einer erleichterten Einbürgerung profitieren dürfen. Der Gesetzgeber habe bei erleichterten Einbürgerungen bewusst keine strengen Voraussetzungen betreffend Integration vorgesehen. Deshalb sei eine enge Verbundenheit mit der Schweiz oder eine Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen, Sitten und Gebräuchen nicht erforderlich. Die Mädchen dürfen somit die Schweizer Staatsbürgerschaft behalten obwohl sie noch nie in der Schweiz waren.

Aus meiner Sicht gibt es aus diesem Fall drei Lehren zu ziehen:

1. Liebe Behörden, wartet bei Verdacht mit der Überprüfung einer Einbürgerung nicht bis die Frist abgelaufen ist.

2. Die Frist von acht Jahren für die Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG muss verlängert werden. Hier ist die Politik gefordert! Denn möglicherweise wurde den Behörden der Umstand, dass der Mann eine zweite Familie in der Türkei hat, erst bewusst, nachdem er für seine Töchter ein Gesuch für eine erleichterte Einbürgerung gestellt hat. Er reiste ja im Jahr 2002 in die Türkei und stellte sein Gesuch für erleichterte Einbürgerung erst im Jahr 2008. Da waren bereits 6 Jahre vergangen und er war ja bereits 1995, als er noch mit der Schweizerin verheiratet war, eingebürgert worden. Das zeigt, dass eine Frist von 8 Jahren zu kurz ist. Bei arglistiger Täuschung sollte es keine Frist geben. Dass er die Behörden bereits während der Ehe mit der Schweizerin über seine Familie in der Türkei orientierte, bezweifle ich. Denn dann hätten die Behörden wohl schon eher Verdacht geschöpft und ihn gar nicht erst eingebürgert. Er wurde 1995 eingebürgert, im selben Jahr kam seine erste Tochter in der Türkei zur Welt!

3. Die Voraussetzungen für erleichterte Einbürgerungen müssen strenger werden. Missbrauch darf vom Gesetzgeber nicht belohnt werden!

BGE 1C_317/2013 vom 8. August 2013

Bundesgericht erklärt Raucher für krank

Von Alexander Müller veröffentlicht am 5. August 2011 | 3.723 mal gesehen

Es ist allgemein bekannt, dass rauchen zu zahlreichen Gesundheitsschädigungen wie  Herzkreislauf-, Atemwegs-,  Lungen- und Krebserkrankungen führen kann. Dies wiederum führt zu höheren Gesundheitskosten und damit zu höheren Krankenkassenprämien. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass Nikotinsucht selbst eine Krankheit ist. Dieses Urteil könnte zu einem weiteren Anstieg der Krankenkassenprämien führen. Denn die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für Leistungen, die der Diagnose und Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.

Zum Urteil kam es weil der Arnzeimittelhersteller Pfizer gegen einen Entscheid des Bundesamts für Gesundheit  (BAG) klagte. Dieses weigerte sich das Medikament Champix in die Liste von Medikamenten aufzunehmen, die durch die obligatorischeKrankenversicherung zu bezahlen sind. Das BAG begründete seinen Entscheid mit dem mangelnden Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Medikaments.

Das Bundesgericht entschied nun, dass Nikotinsucht eine Krankheit ist, sofern die Sucht aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig ist. Als Krankheit gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.  Damit hob das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz, des Bundesverwaltungsgerichts, auf. Dieses stufte Nikotinabhängigkeit nicht als eigenständige, behandlungsbedürftige gesundheitliche Störung mit Krankheitswert ein und sah somit auch keine Vergütungspflicht im Rahmen der Präventionsleistungen.

Meiner Meinung nach sind Suchterkrankungen Wohlstandserkrankungen, deren Ursache das Fehlverhalten der Süchtigen ist. Wer Geld für Drogen hat, sollte auch Geld für Medikamente haben. Leute, die Zigaretten kaufen können, haben auch Geld für Medikamente.  Fairerweise sollte das Medikament somit nicht in den Grundversicherungskatalog augenommen werden. Eine andere Variante um die Raucher in die Pflicht zu nehmen wäre, Krankenkassenprämien für Raucher entsprechend der Kosten, die sie verursachen zu erhöhen. Dazu sind natürlich gesetzliche Anpassungen nötig. Damit stehen die aktuellen Bundesparlamentarier und jene, die im Herbst gewählt werden wollen, in der Pflicht.