Die Mühlen der Justiz mahlen zu langsam

Von Alexander Müller veröffentlicht am 5. Januar 2014 | 2.295 mal gesehen

Das Beschleunigungsgebot in Artikel 6 Absatz 1 der EMRK verlangt, dass Verfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht werden. Artikel 29 Absatz 1 der Bundesverfassung gewährt an Verfahren beteiligten Personen den Anspruch auf faire Verfahren und Beurteilung innert angemessener Frist. In der Strafprozessordnung wird der eben genannte Artikel der Bundesverfassung durch das Fairnessgebot und das Beschleunigungsgebot konkretisiert. In Artikel 5 Absatz 1 der Strafprozessordnung heisst es, dass Strafebehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben. Der Beschuldigte hat also einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ohne unnötige Verzögerung über seine Schuld oder Unschuld entschieden wird! Gerade auch bei Strafverfahren macht das Beschleunigungsgebot Sinn. Dies aus folgenden Gründen:

    • Zum einen wird die Suche nach der materiellen Wahrheit umso schwieriger je grösser die zeitliche Distanz zu den zu untersuchenden Ereignissen wird. Deshalb sind Verfahren unverzüglich anhand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.
    • Beschuldigte sollen nicht unnötig lange den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Zu diesen Belastungen gehören Zwangsmassnahmen, die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens sowie die mit dem Verfahren verbundenen Auswirkungen auf die private und berufliche Situation des Beschuldigten. Letzteres kann gravierende Folgen für den Beschuldigten haben, wenn bereits eine mediale Vorverurteilung bzw. Hinrichtung stattgefunden hat.

Zum Verständnis, bei einem Beschuldigten muss abgeklärt werden ob er tatsächlich schuldig ist, er ist also noch kein Verurteilter! Ein Ermittlungsverfahren beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens und wird mit einer Einstellung oder einer Anklage abgeschlossen. Selbst eine Anklageerhebung bedeutet noch lange nicht, dass ein Beschuldigter schuldig ist. Ein Beschuldigter gilt erst dann als schuldig, wenn er rechtskräftig verurteilt worden ist. Das betone ich, weil ich festgestellt habe, dass dies viele Befürworter der Lynchjustiz offenbar leider nicht wissen.

Trotz der erwähnten gesetzlichen Grundlagen dauern viele Verfahren viel zu lange. In einem Fall begann die Zürcher Staatsanwaltschaft aufgrund einer medialen Vorverurteilung mit Zwangsmassnahmen zu ermitteln. Sie liess eine ergebnislose Hausdurchsuchung durchführen und die beschuldigte Person aufgrund von in den Medien erhobenen Anschuldigungen verhaften. Danach gab die Staatsanwaltschaft zum Schaden des Beschuldigten eine Medienmitteilung heraus, worauf die Medien über die Aktion der Staatsanwaltschaft berichteten. Die Staatsanwaltschaft trat sogar aktiv in den Medien auf um über ihre Massnahmen zu berichten, sogar im Fernsehen! Anschliessend liess sich die Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung fast 18 Monate lang Zeit um dem Beschuldigten am Ende das vorzuwerfen, was sie ihm bereits zu Beginn der Ermittlungen vorgeworfen hatte. Es versteht sich von selbst, dass das Opfer dieser mutmasslichen Rechtsverweigerung während der ganzen Zeit den Auswirkungen der medialen Vorverurteilung und dem andauernden Strafverfahren ausgesetzt war bzw. ist. Laut Gesetz darf so etwas eigentlich nicht sein. Es ist ein Unrecht! Gerade diejenigen, die vorgeben sich zu den Menschenrechten zu bekennen und sich für politisch korrekte Gutmenschen halten, sollten das eigentlich einsehen.

In einem anderen Fall wurde gegen einen Anwalt aufgrund seines Verhaltens während einer Befragung in Anwesenheit eines Staatsanwalts ein Strafantrag bei der Zürcher Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Staatsanwalt versuchte zunächst den Geschädigten zum Rückzugs seines Strafantrags zu bewegen. Er sagte, er kenne den Beschuldigten und es sei mit harten Reaktionen von diesem zu rechnen. Dabei verwies er auf die exzellenten Kontakte zur Presse, über welche der beschuldigte Anwalt verfüge. Als der Geschädigte trotz dieses Versuchs auf seinem Strafantrag beharrte, wurde ein Strafverfahren gegen den Anwalt mit den exzellenten Kontakten zur Schweizer Presse eröffnet. Allerdings dauerte es fast vier Monate ehe der Beschuldigte zur Sache befragt wurde. Die Zeugen wurden sogar noch ein paar Monate später befragt. Etwas, was für die Suche nach der materiellen Wahrheit aufgrund zur zeitlichen Distanz zum untersuchenden Ereignis natürlich hinderlich ist. Der Beschuldigte und die Zeugen sollten in einem Ermittlungsverfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt befragt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass Wesentliches vergessen wird, Zeugen beeinflusst werden und der Beschuldigte sich eine Ausrede einfallen lässt.  Auch hier könnte meiner Meinung nach eine Rechtsverweigerung vorliegen, weil der Ermittlungserfolg im Verfahren durch die unbegründeten Verzögerungen erschwert worden ist.

Ich könnte noch mehr solcher Beispiele aufführen, auch von Staatsanwaltschaften anderer Kantone. Im Kanton Luzern benötigte ein Staatsanwalt z.B. ein halbes Jahr um die Befragung eines Beschuldigten durch die Polizei durchführen zu lassen. Es ist also nicht nur ein Problem der Zürcher Justiz!

Die Politik hat letztlich die Verantwortung dafür, dass unser Rechtsstaat korrekt funktioniert. Um das zu gewährleisten gibt es in der Politik Aufsichtsorgane.  Diese versagen meiner Ansicht nach jedoch immer wieder. Eine Reform des Justizwesens ist daher dringend erforderlich.

Folgendes gilt es zu verbessern:

  • Die Organisation von Justizbehörden ist so zu gestalten, dass diese in der Lage sind ihrem Auftrag im Rahmen der Gesetze nachzukommen.
  • Das Verfahren für eine Aufsichtsbeschwerde muss bei gravierenden Rechtsverletzungen wie z.B. bei Rechtsverweigerung einfacher werden. Es kann nicht sein, dass auf Aufsichtsbeschwerden verzichten wird, weil sie aufgrund der gegebenen Verfahrensordnung nichts bringen oder aber zu teuer und aufwendig sind.
  • Die Kontrollen der Aufsichtsorgane müssen besser werden. Aufsichtsorgane mit reiner Alibifunktion sind unnötig. Denkbar wäre die Schaffung einer Ombudsstelle, an die sich Opfer von Justizwillkür wenden können und die ihnen auf Staatskosten hilft. Das würde den Druck auf die staatlichen Justizbehörden und die Politik erhöhen um endlich etwas gegen den mutmasslichen Schlendrian in der Justiz zu unternehmen.
  • Die Beschwerdefristen für Geschädigte müssen bei Strafverfahren verlängert werden. Heute haben Geschädigte gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft lediglich 10 Tage Zeit um eine Beschwerde beim Obergericht einzureichen. Diese Frist ist zu kurz, da nicht jeder Geschädigte Jurist ist und eine gewisse Zeit benötigt  um eine wirksame Beschwerde zu verfassen. Längere Beschwerdefristen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Dauer von Verfahren. Bei den genannten Beispielen dauerten die Verfahren ohne Begründung mehrere Monate. Das kommt daher, weil Staatsanwälte Verfahren zuweilen ohne Begründung monatelang hinauszögern. Angesichts dieser Tatsache ist es unwesentlich ob eine Beschwerdefrist 10 Tage oder 20 Tage dauert.

Diskriminierung aufgrund politischer Anschauung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. November 2013 | 2.758 mal gesehen

Laut Artikel 14  der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), ist Diskriminierung aufgrund der politischen Anschauung verboten!

Artikel 14 Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Die Schweiz hat die EMRK 1974 ratifiziert. Wer in Ländern, welche die EMRK ratifiziert haben, aufgrund seiner politischen Ansichten diskriminiert, ausgestossen und unterdrückt wird, sollte sich dagegen zur Wehr setzen. Das Diskriminierungsverbot gilt nicht nur für linke Gutmenschen und deren Klienten, es gilt für alle, also auch für Leute mit einer rechten Weltanschauung.

Wer aufgrund einer rechen politischen Anschauung in Deutschland oder in der Schweiz beruflich oder in seiner freien Meinungsäusserung unterdrückt wird, der soll sich zur Wehr setzen und notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen. Das Völkerrecht ist auf seiner Seite! Es darf nicht sein, dass Menschen mit  einer rechten Weltanschauung von Regierungen, Arbeitgebern, Medien, linken politischen Akteuren und linken Organisationen systematisch unterdrückt und kriminalisiert werden. Auch Rechte haben ein Recht auf Versammlung und Demonstrationen. Die Regierung eines Rechtsstaats hat das zu ermöglichen. Die Polizei ist notfalls anzuweisen gegen linksextreme Gruppierungen vorzugehen, wenn diese versuchen bewilligte Demonstrationen von rechten politischen Gruppen zu behindern oder gar zu verhindern. Die politische Meinungsentfaltung ist ein fundamentales Menschenrecht!

In der Schweiz ist es überdies so, dass aufgrund der Ausübung von verfassungsmässigen Rechten ausgesprochene Kündigungen missbräuchlich sind. Siehe Art. 336a lit. b.  Dort steht:

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

Die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit ist so ein verfassungsmässiges Recht, das auch Arbeitnehmer haben. Siehe Artikel 16 der Schweizerischen Bundesverfassung. Wer aufgrund einer Meinungsäusserung den Job verliert, sollte notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen. Doch Achtung!

Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist zwar ein international garantiertes Menschenrecht, allerdings verbietet dieses mit Sicherheit offenbar nur die Diskriminierung von Personen, die ihre Ansichten nicht äussern. Denn die Meinungs- und Informationsfreiheit wird in der EMRK bereits wieder eingeschränkt. Artikel 10 Absatz 1 der EMRK räumt zwar das Recht auf freie Meinungsäusserung ein, dieses wird in Absatz 2 aber sogleich wieder eingeschränkt. Dort heisst es:

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Das ist der Grund weshalb Länder wie Deutschland unter fadenscheinigen Vorwänden politische Gruppen unterdrücken können. So kann in Deutschland bereits als Gefahr für die nationale Sicherheit angesehen werden, wer mit einer Fahne herumläuft, auf der ein sogenanntes verfassungsfeindliches Symbol zu sehen ist. So sehr scheint sich der deutsche Staat vor Symbolen zu fürchten. Das führt sogar so weit, dass in Deutschland der Verkauf von bestimmten Büchern verboten ist. Das in einem Land, in welchem einst Bücher verbrannt wurden, tja.

Ich bin ja der Meinung, dass nicht jeder gleich eine Gefahr für den deutschen Staat darstellt, der mit auffälligen historischen Gesten auf sich aufmerksam macht. Siehe folgendes Beispiel:

Drei Aktivistinnen der Menschenrechtsorganisation Femen demonstrieren in Hamburg mit Hitlergruss gegen Prostitution.
Drei Aktivistinnen der Feministinnen-Organisation Femen demonstrieren in Hamburg mit Hitlergruss gegen Prostitution.

Zur Klarstellung: Weil ich ein Verbot von Symbolen für einen Schwachsinn halte, heisst das weder, dass ich Symbole gut finde noch, dass ich einer bestimmten politischen Ideologie anhänge. Das wurde mir auf Tele Top nämlich aufgrund dieses Artikels tatsächlich schon einmal vorgeworfen! Deshalb lege ich Wert darauf, dass das richtig gesehen wird. Meine politische Anschauung ist liberal!

Mörgelis Anwalt beruft sich auf das Völkerrecht!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. November 2013 | 3.084 mal gesehen

Einem Medienbericht zufolge beruft sich Mörgelis Anwalt, der Solothurner SVP-Kantonsrat Manfred Küng, auf Artikel 14 der Menschenrechtskonvention. Bei diesem Artikel geht es um das Diskriminierungsverbot! Küng ist der Ansicht, dass Christoph Mörgeli politisch diskriminiert wird und fordert Mörgelis Wiedereinstellung an seinem ehemaligen Arbeitsplatz.

Wortlaut von Artikel 14 der Menschenrechtskonvention:

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Ich finde es ja erstaunlich, dass sich Mörgelis Anwalt, der ja selber SVP-Kantonsrat ist auf diesen Artikel beruft. Noch im Februar 2013 verkündeten Medien, dass SVP-Präsident Toni Brunner die EMRK kündigen will.

SVP-EMRK

Auch bei der Ausschaffungs- und bei der Durchsetzungsinitiative zeigen sich SVP-Vertreter nicht gerade von einer dem Völkerrecht gegenüber freundlich eingestellten Haltung. Tja, was sagt man dazu?

Recht auf wirksame Beschwerde

Von Alexander Müller veröffentlicht am 2. August 2013 | 1.801 mal gesehen

Die Schweiz hat im Jahr 1974 die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert. Diese Konvention ist im Volksmund als Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bekannt. Die EMRK ist ein vom Schweizer Stimmvolk genehmigter völkerrechtlicher Staatsvertrag, der für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz genauso verbindlich ist wie die Bundesgesetze. Laut Bundesverfassung Artikel 190 muss sich das Bundesgericht an Bundesgesetze und das Völkerrecht halten. Recht auf wirksame Beschwerde weiterlesen

Muslime klagen gegen Volkswillen!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. Mai 2010 | 4.606 mal gesehen

Democracy go to hellIslamische Organisationen haben vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Teilerfolg erzielt. Eine ihrer Klagen gegen das Bauverbot für Minarette wurde vor Gericht zugelassen. Insgesamt sind 6 Rekurse hängig. Einmal mehr zeigt sich, dass einige Anhänger einer antidemokratischen und totalitären Religion keinen Respekt vor demokratischen Volksentscheiden haben. Nun instrumentalisieren sie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für ihre Zwecke.

Die Schweiz hat sich 1974 mit der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet, sich Entscheiden des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beugen. Die Politiker haben mit der Ratifizierung der EMRK widerrechtlich den Souverän unseres Landes entmachtet und der Herrschaft fremder Richter in Strassburg ausgesetzt.

In der Präambel der Bundesverfassung heisst es klipp und klar:

…im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,…

Wir sollten die ERMK schleunigst kündigen, denn wir brauchen sie nicht! Die Schweiz gewährleistet bereits umfassende Menschen- und Bürgerrechte in ihrer Bundesverfassung. Jene, die jetzt vor dem Gericht in Strassburg klagen gewähren den Anhängern ihrer Religion weit weniger Menschenrechte! Ein Austritt hat keine Nachteile für die Schweiz zur Folge. Bei einer Kündigung der EMRK fällt die Bevormundung unseres Souveräns weg. Muslime klagen gegen Volkswillen! weiterlesen

Wir sollten die Menschenrechtskonvention kündigen

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Dezember 2009 | 6.478 mal gesehen

RichterstaatDie europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein Vertrag, der die Staaten, die ihn unterzeichnet haben, zur Einhaltung grundlegender Menschenrechte verpflichtet. Er verankert das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, das Recht auf Achtung der Privatsphäre, die Meinungsäusserungsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung. Die EMRK erlaubt es Bürgern, nach Ausschöpfung nationaler Rechtsmittel, am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage wegen behaupteter Verletzung der Konvention einzureichen. Die Schweiz hat die EMRK 1974 ratifiziert. Quelle

Antidemokratische Kräfte aus dem linken Lager versuchen die EMRK immer wieder zu missbrauchen um demokratische Volksentscheide aufzuheben. Sie hebeln damit die direkte Demokratie unseres Landes aus. Dies wirft die Frage auf, wie sinnvoll die Ratifizierung der EMRK durch die Schweiz ist.

Für Bürger von Staaten, die die Menschenrechte nicht einhalten ist die EMRK sinnvoll. Ein demokratischer Rechtsstaat wie die Schweiz kann aber auf die EMRK verzichten. Die in der EMRK verankerten Menschenrechte sind nämlich bereits in der Bundesverfassung verankert. Somit ist die EMRK nur eine unnötige Instanz, die über dem Souverän (dem Volk) steht. Das macht keinen Sinn, denn das Volk braucht keine Instanz, die es bevormundet.

Wir Schweizer brauchen keine fremden Richter! Um die Bevormundung durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufzuheben, sollte die Schweiz die EMRK kündigen. Notfalls ist der Bundesrat mit einer Volksinitiative dazu zu zwingen.