Was bringt Artikel 121a der Bundesverfassung?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 15. Februar 2014 | 4.276 mal gesehen

Nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative wird die Schweizerische Bundesverfassung durch den Artikel 121a – «Steuerung der Zuwanderung» ergänzt. Das alleine ändert jedoch an der gegenwärtigen Situation überhaupt nichts!

Die SVP-Initiative sieht zwar jährliche Höchstzahlen und Kontingente vor, lässt es aber offen bei welcher Zahl diese festgelegt werden sollen. Deshalb heisst es in Absatz 5 von Artikel 121a auch, dass das Gesetz die Einzelheiten regelt.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Die SVP überlässt die schwierige Umsetzung des Artikels also jetzt dem Parlament und dem Bundesrat. Diese müssen die Einzelheiten nun mit entsprechenden Gesetzen regeln. Die SVP tut dies natürlich nicht ohne den Hintergedanken, den Bundesrat und das Parlament zu kritisieren, wenn die Umsetzung ins Stocken gerät. So macht die SVP schon seit Jahren Politik! In Absatz 2 von Artikel 121a ist zwar von Höchstzahlen und Kontingenten die Rede, eine konkrete Zahl wird jedoch keine genannt:

2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

Einen Ansatz für die Festlegung der jährlichen Höchstzahlen gibt lediglich Absatz 3 des Artikels. Demzufolge soll die Festlegung der „Höchstzahl für Zuwanderungen“ auf die „gesamtwirtschaftlichen Interessen“ ausgerichtet sein. Die Festlegung der Höchstzahlen dürfte also je nach weltpolitischer und wirtschaftlicher Lage in der Schweiz schwanken. Wenn irgendwo Krieg ausbricht und viele Flüchtlinge ins Land kommen, muss die Höchstzahl unter Umständen unterjährig erhöht werden damit die Wirtschaft noch ausländisches Personal anheuern kann, wenn sie dieses in der Schweiz nicht findet.

3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

Ein weiteres Problem ist die Frage wie es mit den bilateralen Verträgen weitergeht. Betroffen ist in erster Linie das Personenfreizügigkeitsabkommen. Dieses befindet sich jedoch in einem Gesamtpaket von Verträgen, den Bilateralen 1, die ohne gegenseitiges Einvernehmen nur zusammen gekündigt werden können. Neben der Personenfreizügigkeit regeln die Bilateralen 1 noch die Zulassung von Produkten in der EU und der Schweiz, das öffentliche Beschaffungswesen, den Handel mit Agrarprodukten, den Landverkehr, den Luftverkehr und die Forschung. Die EU ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz, eine Kündigung der Bilateralen 1 hätte für die Schweiz Nachteile zur Folge.

Dennoch ist die Frage berechtigt, wie es jetzt weitergeht. Blocher und seine Kumpanen behaupten ja, dass die Bilateralen 1 nicht gekündigt werden müssen. Mir stellt sich jedoch die Frage, wie den die gesetzliche Umsetzung mit dem Widerspruch zur Personenfreizügigkeit aussehen soll.

4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

Ich war gegen die Masseneinwanderungsinitiative. Sie ist meiner Meinung nach schwierig umzusetzen und enthält Formulierungen, die vollkommen untauglich sind. So finde ich es vollkommen falsch das Asylwesen mit der wirtschaftlichen Zuwanderung zu verknüpfen. Bereits vor der Annahme der Masseinwanderungsinitiative sah das Gesetz vor, dass Wirtschaftsflüchtlinge kein Asyl erhalten und das Land wieder verlassen müssen. Diese Regelung war so streng, dass sie ja sogar SVP-Hardliner Hans Fehr und dessen Ehefrau dazu veranlasste sich für eine abgewiesene Asylbewerberin aus Serbien einzusetzen.

Was wir bräuchten wäre eine Einwanderungspolitik, wie es sie in Australien und Kanada gibt. Da die Schweiz aber bereits das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU hat , hat sie ihren Spielraum leichtfertig selber eingeschränkt. Dies, da die Personenfreizügigkeit dummerweise noch mit anderen Abkommen in einem Paket miteinander verbunden ist und ohne gegenseitiges Einvernehmen nicht einzeln gekündigt werden kann. Offen bliebe eigentlich somit nur entweder die Bilateralen 1 als Gesamtes zu kündigen, die EU zu bitten es zuzulassen, dass lediglich das Personenfreizügigkeitsabkommen gekündigt wird oder aber das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU neu zu verhandeln. Ob die EU dazu bereit ist, ist aber wieder eine andere Frage. Ein Versuch wäre es jedoch wert.

Gleichheit vor dem Gesetz? Denkste!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 11. November 2013 | 3.386 mal gesehen

Heute berichtete der Blick über einen Gehörlosen, der mit dem Trottinett vom Milchbuck zum Hauptbahnhof hinunter fuhr. Er war dabei offenbar so schnell unterwegs, dass er von einer Radarfalle geblitzt wurde. Möglich ist aber auch, dass er bei rot über eine Ampel fuhr. Was mich verblüfft ist das Verhalten der Zürcher Stadtpolizei.

Mit dem Trottinett in die Radarfalle
Mit dem Trottinett in die Radarfalle

Nachdem er geblitzt worden war, ging der Gehörlose zur Polizei um sich zu stellen. Dabei erkundigte er sich ob er eine Busse bezahlen müsse. Darauf soll ihm eine Polizistin entgegnet haben, dass er Glück habe und keine Busse bezahlen müsse weil sein Trottinett kein Kennzeichen habe.

Meiner Ansicht nach hat die Polizei hier falsch gehandelt. Laut Artikel 8 der Bundesverfassung ist vor dem Gesetz jeder gleich. Auch im Strassenverkehrsgesetz steht nirgends, dass nur Verkehrsteilnehmer mit einem Kennzeichen gebüsst werden können. Es können auch Verkehrsteilnehmer ohne Kennzeichen wie z.B. Fussgänger gebüsst werden, wenn sie gegen die Verkehrsregeln verstossen. Die Verkehrsregeln gelten für alle Verkehrsteilnehmer!

Ein Kennzeichen dient lediglich der Identifizierung. Indem sich der Mann selber bei der Polizei gestellt hat und von dieser sogar noch das Foto des Blitzers ausgehändigt bekommen hat, ist er eindeutig identifiziert. Somit ist es auch möglich ihn zur Rechenschaft zu ziehen.

Schliesslich gilt es zu bedenken, dass der Gehörlose bei seiner rasanten Fahrt andere Verkehrsteilnehmer hätte gefährden können. Blitzkästen werden ja extra deshalb aufgestellt um Geschwindigkeitsübertretungen zu verfolgen! Gerade als Gehörloser kann er ja im Strassenverkehr nicht alle Sinne nutzen, der Gehörsinn fehlt und er kann somit nicht auf Geräusche reagieren. Das erfordert meiner Ansicht nach besondere Vorsicht und ein umsichtiges Verhalten. Was, wenn ein er in einen Fussgänger gefahren wäre? Was, wenn plötzlich ein Kind auf die Strasse gerannt wäre? Hat ein Trottinett ein ABS-Bremssystem? Was, wenn er umgefallen und unter ein Auto gekommen wäre? Er hatte ja noch nicht einmal einen Helm an! Wahrscheinlich wäre im letzteren Fall dann der Autofahrer gebüsst worden. Die Stadt Zürich ist ja für ihre rigide Politik gegenüber Autofahrern berüchtigt.

Aber vielleicht hat dieser lockere Umgang mit Velo- und Trottinettfahrern in der Stadt Zürich ja damit zu tun, dass der Stadtzürcher Polizeivorsteher ein Linksalternativer ist.