Über die Meinungsäusserungsfreiheit in der Schweiz

Von Alexander Müller veröffentlicht am 13. Juni 2015 | 1.769 mal gesehen

Wer gekündigt wird, weil er auf Twitter eine ironische Aussage machte und deswegen von den Medien an die Öffentlichkeit gezerrt wurde, hat in der Schweiz Pech gehabt. Er muss damit rechnen, dass er von der Arbeitslosenkasse wegen angeblich selbstverschuldeter Kündigung bestraft wird.

Dies selbst dann, wenn er seine Aussage während seiner Freizeit gemacht hat, sein Name nicht mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden kann und er sich weder über den Arbeitgeber noch über etwas Berufliches geäussert hat.

Dies zumindest gemäss dem kürzlich gefällten Bundesgerichtsentscheid 8C_165/2015. Das Bundesgericht tritt damit das verfassungsmässige Recht auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 16 Absatz 2 der Schweizerischen Bundesverfassung sowie die Art. 10 der EMRK mit Füssen. Ausserdem setzt es sich damit über Art. 336a Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts hinweg.

Zu den Artikeln, welche vom Bundesgericht mit Füssen getreten wurden:

Laut Art. 16 der Schweizerischen Bundesverfassung hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

Laut Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Laut Art. 336 a Abs. 1 lit. b ist eine Kündigung missbräuchlich wenn sie erfolgt, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht aussübt. Dies allerdings mit einer bei Schweizer Gesetzen üblichen Einschränkung. Wenn die Rechtsausübung eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt, darf gekündigt werden. Im Konkreten Fall lag jedoch weder eine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vor, noch war die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Dass ist alleine schon dadurch belegt, dass ich wieder im selben geografischen Gebiet im gleichen Beruf tätig bin. Das wäre ja nicht möglich, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen würde.

Zum Fall:

Ich hatte auf Twitter eine ironische Äusserung zu einem politischen Thema gemacht, die anschliessend von Dritten gedreht und unvollständig sowie aus dem Zusammenhang gerissen gegen mich verwendet wurde. Die Medien griffen das Thema auf und prangerten mich an ohne vorher sauber recherchiert zu haben bzw. mir die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Anschliessend wurde mir aufgrund der Medienberichterstattung gekündigt. Die deutsche Journalistin Carolin Neumann begrüsste meine Entlassung auf dem Swisscom-Portal mit einem hämischen und niederträchtigen Artikel mit dem Titel: „Wegen eines Tweets den Job verloren? Gut so!“ Der Artikel von Frau Neumann und auch andere zeigen auf, welche Absicht hinter der Medienberichterstattung einiger Journalisten steckte. Für mich ist klar, sie wollten mir schaden und fanden es gut, was sie mir angetan haben.

Screenshot des Titels von Carolin Neumanns Artikel

Swisscom

Auszug aus dem Bundesgerichtsentscheid (BGE 8C_165/2015):

BGE 8C 165 2015

Nach meiner Entlassung meldete ich mich bei der Arbeitslosenkasse. Die Arbeitslosenkasse kam daraufhin zum Schluss, dass ich selbstverschuldet gekündigt worden sei, was einfach nur grotesk ist. Sie warf mir, die mir in den Medien vorgeworfene Aussage vor und leitete daraus eine Verletzung einer nicht vorhandenen Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis ab. Damit sparte sich die Arbeitslosenkasse zulasten von mir Geld im fünfstelligen Bereich. Das Bundesgericht stützt mit seinem fragwürdigen Urteil diese Praxis. Es offenbart damit gravierende Mängel in der Schweizer Rechtssprechung und zeigt den geringen Stellenwert von verfassungsmässigen Rechten in der Schweiz auf.

Mein Anwalt äusserte sich über den Bundesgerichtsentscheid wie folgt:

Das Gericht hatte offensichtlich keine grosse Lust, sich detailliert mit ihrem Fall auseinanderzusetzen. Es scheint auch hier so, dass mit dem Buzzword “Kristallnacht“ kein (Rechts-)Staat zu machen ist.

Der Anwalt stellt mit seiner Aussage den Schweizer Rechtsstaat in Frage. Ich auch. Ich habe aufgrund dieser Twitter-Geschichte wiederholt erfahren wie perfid und unfair in der Schweiz Recht gesprochen wird.

Im konkreten Fall wäre ein Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte denkbar. Denn das Bundesgericht tritt mit seinem Urteil auch die Menschenrechtskonvention mit Füssen. Leider zeigt die Erfahrung jedoch immer wieder, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nichts taugt.  Offenbar weist er rund 97% der Beschwerden ohne fundierte Begründung aufgrund von Überlastung als angeblich unzulässig zurück (Quelle). Damit bestätigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die EMRK im Grunde genommen nichts taugt und es völlig egal ist ob die Schweiz die EMRK kündigt oder nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird bei Schweizer Bürgern selten tätig. Er wird hauptsächlich dann tätig, wenn es um die Abschiebung krimineller Ausländer oder von abgewiesenen Asylbewerbern geht. Richter sind eben doch verkappte Politiker und sie betreiben mit ihrer Rechtssprechung Gesinnungspolitik!

Fazit aus der ganzen Geschichte: Die allermeisten, die über die Twitter-Geschichte geschrieben haben, taten dies in der bösartigen Absicht mir zu schaden. Einige freuten sich ja sogar offen darüber, als sie sahen, wie sie mir geschadet haben. Es ist ihnen mit der tatkräftigen Unterstützung der Schweizer Gesinnungsjustiz gelungen, mir massiv zu schaden. Ich stehe wegen der Twitter-Geschichte mit einem Schaden im Wert eines Schweizer Einfamilienhauses und hohen Schulden da und meine Rentenversicherung wurde massiv verschlechtert. Der Schweizer Unrechtsjustiz, die alles ihr mögliche tut um die Täter zu schützen, sei dank.

Demokratie

Von Alexander Müller veröffentlicht am 25. Dezember 2013 | 2.344 mal gesehen

Die attische Demokratie war eine direkte Demokratie. Sie herrschte von 508 v. Chr. bis 322 v. Chr. Die freien Bürger übten die volle Gesetzgebungs-, Regierungs-, Kontroll- und Gerichtsgewalt aus. Sie hatten das Recht der freien Rede und durften in der Politik mitbestimmen. Sie hatten das Recht an den Volksversammlungen und an Gerichtsversammlungen teilzunehmen und durften ein Amt bekleiden. Politik war eine Angelegenheit der Bürger. Diese Rechte waren eng mit dem Recht verbunden, Waffen zu besitzen. Ein freier Bürger, also ein politischer Teilmachthaber, hatte die Pflicht sich mit Waffengewalt an der Verteidigung seines Stadtstaats zu beteiligen. Ein freier Bürger war ein bewaffneter Bürger. Er war ein Mann, der kämpfen konnte.

In einer echten Volksherrschaft haben die Bürger das Waffenrecht, das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit und das Recht auf politische Mitbestimmung! Die Bürger sind die Inhaber der Waffengewalt und die Verteidiger des Staatswesens.

Krieger
Der bewaffnete Wehrbürger als Verteidiger seiner Gemeinde.

In einer Tyrannei hat ein Alleinherrscher, Diktator oder Tyrann die Herrschaft. Er alleine bestimmt die Politik und er alleine ist Inhaber der staatlichen Waffengewalt, die er sich mit bewaffneten Söldnern sichert. Die Meinungsäusserungsfreiheit der Bürger wird von einem Tyrannen als Bedrohung seiner Macht empfunden und daher, wenn er es als nötig erachtet, mit äusserster Gewalt unterdrückt. Um gegen Aufstände gewappnet zu sein, lässt der Tyrann sein Volk überwachen. Er legitimiert die Überwachung mit der Wahrung der inneren Sicherheit seines Staats. In Wahrheit sichert er sich damit den Erhalt seiner Macht.

Die Schweiz ist kein liberales Land

Von Alexander Müller veröffentlicht am 19. Dezember 2013 | 2.057 mal gesehen

Die Schweiz wurde einst von Liberalen gegründet. Inzwischen hat sich das liberale Gedankengut jedoch weitgehend aus unserer Gesellschaft und der Politik verabschiedet. Echte Liberale sind in der Schweiz eine Minderheit. Wie die Rüge des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zeigt, geht die Schweiz sogar mit der Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit zu weit!

Meinungsfreiheit-Schweiz

Die Meinungsäusserungsfreiheit ist jedoch bei weitem nicht das Einzige, was in der Schweiz mit Füssen getreten wird. Auch andere Freiheiten werden uns Schweizern verweigert.

In unserem Land werden Unternehmen sogar gezwungen Kirchensteuern zu zahlen! Dies obwohl es laut Bundesverfassung eigentlich ein Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit gibt. Diesem Recht zufolge darf niemand gezwungen werden einer bestimmten Religionsgemeinschaft anzugehören. Das hindert die Kantone jedoch nicht daran, für bestimmte Religionsgemeinschaften Geld von Unternehmen einzutreiben, die diesen gar nicht angehören. Ein Widerspruch der eher zu einem Gottesstaat als zu einem liberalen Rechtsstaat passt!

Betreiber von Schweizer Erotik-Websites werden gezwungen, Jugendlichen bis 16 Jahren den Zugang auf ihre Seite zu verweigern. Etwas, was im Grunde genommen ein Ding der Unmöglichkeit ist und zudem nichts bringt. Im Zeitalter von Websites wie Youporn und Smartphones, kann jedes Kleinkind trotz rigider Schweizer Gesetze problemlos Pornografie auf ausländischen Websites konsumieren. Das Internet endet zum Glück nicht an der Schweizer Grenze! Auch nicht an der Chinesischen und Syrischen!

Die NZZ berichtete vor ein paar Monaten gar über eine Vorlage im Parlament, der zufolge bereits das blosse Anschauen von Pornografie strafbar werden soll. Das erinnert an die Zustände in Afghanistan unter den Taliban. Mittlerweile gibt es in der Schweiz sogar wieder Vorstösse zur Bekämpfung der Prostitution.

Taliban
15 Männer und 2 Frauen von Taliban enthauptet weil sie zusammen Musik hörten und tanzten. (Straftatbestand: Teilnahme an gemischtgeschlechtlicher Feier mit Musik und Tanz.)

Meiner Meinung nach gehen diese Verbote und Vorstösse entschieden zu weit. Verboten sollte nur sein, was Dritte zweifellos und wissenschaftlich erwiesen schädigt. Verbote, die auf Bauchgefühl, Moralvorstellungen und religiösen Ansichten beruhen, sind Fehl am Platz. Solche Verbote sind ein alter Zopf, der abgeschnitten gehört.

Es ist, wie es Friedrich Dürrenmatt zu Recht erkannte. Die Schweiz ist ein Gefängnis! Mit der Freiheit ist es in der Schweiz nicht all zu weit her. Ich wünschte mir eine liberalere Schweiz. Es gibt mir zuviel Engstirnigkeit in diesem Land.

Index Librorum Prohibitorum

Von Alexander Müller veröffentlicht am 4. September 2011 | 2.775 mal gesehen

Die katholische Kirche hat seit ihrer Gründung Menschen wie Dreck behandelt. Wenn nun katholische  Bischöfe im Namen der Menschenwürde gegen Inserate der SVP wettern und dabei von Menschenwürde sprechen, kommt mir das eigenartig vor. Offensichtlich versucht die katholische Kirche auf diese Weise die demokratische Meinungsäusserungsfreiheit einzu-schränken. Damit zeigt sie ihr wahres anti-demokratisches Gesicht.

Die antidemokratische Gesinnung der katholischen Kirche ist nicht neu. Die katholische Kirche hatte schon immer Mühe mit Andersdenkenden. Davon zeugen Inquisition, Glaubens-kongregation und Index Librorum Prohibitorum.

Bei der Gründung unseres Bundesstaats hat man die katholische Kirche bewusst politisch entmachtet. Nun greift sie mit ihren Tentakeln wieder nach der Politik. Damit gefährdet sie unsere Demokratie. Es liegt nicht an katholischen Bischöfen zu bestimmen wo die Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit liegen. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist das Fundament unserer Demokratie. Sie sollte weder durch Gesetze noch durch eine religiöse Organisation eingeschränkt werden. In der Regel schadet sich selbst, wer schlimme Dinge sagt. Vorausgesetzt, dass die Medien differenzieren und umfassend berichten. Index Librorum Prohibitorum weiterlesen