Die Kündigung der Menschenrechtskonvention ist nicht sinnvoll

Von Alexander Müller veröffentlicht am 22. November 2014 | 1.868 mal gesehen

Ueli Maurer ist nicht der Erste, welcher die Kündigung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgeschlagen hat. Ich habe das in einem Blogartikel bereits im Jahr 2009, also vor gut 5 Jahren verlangt. Dank der Medienpopularität von Ueli Maurer ist das Thema jetzt wieder auf dem Tisch.

Maurer zieht die Kündigung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht, weil sie seiner Meinung nach Landesrecht aushebelt und die Souveränität der Schweiz gefährdet. Ich habe das vor fünf Jahren auch einmal so gesehen, inzwischen sehe ich es jedoch anders.

Ich kenne inzwischen die höchst bedenklichen Zustände im Schweizer Rechtsstaat und halte es für eine schlechte Idee, die Menschenrechtskonvention zu kündigen. Wenn wir Schweizer die Menschenrechtskonvention kündigen, dann berauben wir uns einer wichtigen Rekursinstanz!

Die Souveränität ist nicht tangiert. Die Schweiz hat sich aus freien Stücken für die Ratifizierung der Menschenrechtskonvention entschieden. Ich gehe davon aus, dass die Mehrheit der Bürger unseres Landes nach wie vor will, dass unser Land die Menschenrechte einhält und nicht in barbarische Zustände zurückkehrt. Wir wollen in der Schweiz keine Zustände wie in der Türkei, im Irak, in Syrien, im Iran, in Ägypten, in Israel, in Lybien, in Saudi-Arabien, in den Emiraten, in Kuwait, in Afghanistan, in Pakistan usw.

Es ist wichtig, dass die Schweiz am Menschenrechtsabkommen festhält. Die Schweiz hat leider immer noch kein Bundesverfassungsgericht. Das führt dazu, dass Parlamentarier und Schweizer Richter unsere verfassungsmässigen Rechte zu unseren Ungunsten aushebeln. Selbst das Bundesgericht verstösst immer wieder gegen fundamentale Menschenrechte. So z.B. als es darum ging das verfassungsmässige Recht auf Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen angeblicher Rassendiskriminierung einzuschränken. Das Bundesgericht wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte völlig zu Recht korrigiert.

Meiner Meinung nach braucht es jedoch eine Revision von Artikel 35, der Menschenrechtskonvention. Es geht dabei um die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden. Die Hürden sind noch zu hoch. Ich habe gerade einen Fall, bei dem ich mir überlegen muss ob ich die Zuslässigkeitsbedingungen erfülle obwohl ein klarer Verstoss gegen die Menschenrechte vorliegt. Ich habe im konkreten Fall vor Bundesgericht verloren, weil mir der Bundesrichter das Beschwerderecht verweigert hat. Der Bundesrichter ging materiell nicht auf meine Beschwerde ein. Sondern wies meine Klage formaljuristisch zurück. Das ist ein klarer Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention, der ausserdem auf einem Fehlurteil beruht. Der Richter versagte mir das Beschwerderecht, weil mir angeblich die nötige Beschwer für eine Beschwerde fehle, da ich ja keine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Das stimmt aber nicht, die Zivilforderung hatte ich schon vor Monaten geltend gemacht. Sie ist immer noch beim Bezirksgericht Uster, welches sehr langsam arbeitet, hängig. Wie sich herausstellte arbeitete der Bundesrichter (Richter Denys) einst mit dem Verteidiger (Wiprächtiger) zusammen, Wiprächtiger war auch einmal Bundesrichter. Der eine ist ein Grüner und der andere ein Roter. Es sollte eigentlich wohl jedem, der über genügend Sensibilität verfügt, klar sein, dass Gerichte es vermeiden sollten Richter antreten zu lassen, die den Verteidiger des Beklagten bestens kennen. In der kleinen Schweiz gehört das aber offenbar zur Tagesordnung. Gefälligkeitsurteile können daher nicht ausgeschlossen werden, insbesondere dann nicht, wenn es sich dabei um offensichtliche Fehlurteile handelt.

Schweizer Behörden missachten auch ganz bewusst Artikel 29, Absatz 3 der Bundesverfassung. Dort steht, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.  Bürgerliche Sparpolitiker und Beamte haben diesen Artikel so uminterpretiert, dass praktisch nur noch Sozialhilfeempfänger eine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können. Das ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Denn laut Gesetz müsste jeder, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Wer weiss wie teuer Gerichtsverfahren in der Schweiz sind, die Schweiz ist auch da eine Hochpreisinsel, der weiss, dass auch der Mittelstand sich solche Prozesse nicht ohne weiteres leisten kann. Auch hier muss unter Umständen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bemüht werden, weil die Schweizer Gerichtspraxis in ihrer diesbezüglichen Inkompetenz dieses Unrecht bislang stützt.

Die Menschenrechtskonvention soll sicherstellen, dass Behörden und Justizbeamte, die Menschenrechte einhalten. Sie ist enorm wichtig, denn gerade in der Schweiz ist das keine Selbstverständlichkeit.

Diskriminierung aufgrund politischer Anschauung

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. November 2013 | 2.757 mal gesehen

Laut Artikel 14  der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), ist Diskriminierung aufgrund der politischen Anschauung verboten!

Artikel 14 Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Die Schweiz hat die EMRK 1974 ratifiziert. Wer in Ländern, welche die EMRK ratifiziert haben, aufgrund seiner politischen Ansichten diskriminiert, ausgestossen und unterdrückt wird, sollte sich dagegen zur Wehr setzen. Das Diskriminierungsverbot gilt nicht nur für linke Gutmenschen und deren Klienten, es gilt für alle, also auch für Leute mit einer rechten Weltanschauung.

Wer aufgrund einer rechen politischen Anschauung in Deutschland oder in der Schweiz beruflich oder in seiner freien Meinungsäusserung unterdrückt wird, der soll sich zur Wehr setzen und notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen. Das Völkerrecht ist auf seiner Seite! Es darf nicht sein, dass Menschen mit  einer rechten Weltanschauung von Regierungen, Arbeitgebern, Medien, linken politischen Akteuren und linken Organisationen systematisch unterdrückt und kriminalisiert werden. Auch Rechte haben ein Recht auf Versammlung und Demonstrationen. Die Regierung eines Rechtsstaats hat das zu ermöglichen. Die Polizei ist notfalls anzuweisen gegen linksextreme Gruppierungen vorzugehen, wenn diese versuchen bewilligte Demonstrationen von rechten politischen Gruppen zu behindern oder gar zu verhindern. Die politische Meinungsentfaltung ist ein fundamentales Menschenrecht!

In der Schweiz ist es überdies so, dass aufgrund der Ausübung von verfassungsmässigen Rechten ausgesprochene Kündigungen missbräuchlich sind. Siehe Art. 336a lit. b.  Dort steht:

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

Die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit ist so ein verfassungsmässiges Recht, das auch Arbeitnehmer haben. Siehe Artikel 16 der Schweizerischen Bundesverfassung. Wer aufgrund einer Meinungsäusserung den Job verliert, sollte notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen. Doch Achtung!

Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist zwar ein international garantiertes Menschenrecht, allerdings verbietet dieses mit Sicherheit offenbar nur die Diskriminierung von Personen, die ihre Ansichten nicht äussern. Denn die Meinungs- und Informationsfreiheit wird in der EMRK bereits wieder eingeschränkt. Artikel 10 Absatz 1 der EMRK räumt zwar das Recht auf freie Meinungsäusserung ein, dieses wird in Absatz 2 aber sogleich wieder eingeschränkt. Dort heisst es:

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Das ist der Grund weshalb Länder wie Deutschland unter fadenscheinigen Vorwänden politische Gruppen unterdrücken können. So kann in Deutschland bereits als Gefahr für die nationale Sicherheit angesehen werden, wer mit einer Fahne herumläuft, auf der ein sogenanntes verfassungsfeindliches Symbol zu sehen ist. So sehr scheint sich der deutsche Staat vor Symbolen zu fürchten. Das führt sogar so weit, dass in Deutschland der Verkauf von bestimmten Büchern verboten ist. Das in einem Land, in welchem einst Bücher verbrannt wurden, tja.

Ich bin ja der Meinung, dass nicht jeder gleich eine Gefahr für den deutschen Staat darstellt, der mit auffälligen historischen Gesten auf sich aufmerksam macht. Siehe folgendes Beispiel:

Drei Aktivistinnen der Menschenrechtsorganisation Femen demonstrieren in Hamburg mit Hitlergruss gegen Prostitution.
Drei Aktivistinnen der Feministinnen-Organisation Femen demonstrieren in Hamburg mit Hitlergruss gegen Prostitution.

Zur Klarstellung: Weil ich ein Verbot von Symbolen für einen Schwachsinn halte, heisst das weder, dass ich Symbole gut finde noch, dass ich einer bestimmten politischen Ideologie anhänge. Das wurde mir auf Tele Top nämlich aufgrund dieses Artikels tatsächlich schon einmal vorgeworfen! Deshalb lege ich Wert darauf, dass das richtig gesehen wird. Meine politische Anschauung ist liberal!

Mörgelis Anwalt beruft sich auf das Völkerrecht!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. November 2013 | 3.083 mal gesehen

Einem Medienbericht zufolge beruft sich Mörgelis Anwalt, der Solothurner SVP-Kantonsrat Manfred Küng, auf Artikel 14 der Menschenrechtskonvention. Bei diesem Artikel geht es um das Diskriminierungsverbot! Küng ist der Ansicht, dass Christoph Mörgeli politisch diskriminiert wird und fordert Mörgelis Wiedereinstellung an seinem ehemaligen Arbeitsplatz.

Wortlaut von Artikel 14 der Menschenrechtskonvention:

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Ich finde es ja erstaunlich, dass sich Mörgelis Anwalt, der ja selber SVP-Kantonsrat ist auf diesen Artikel beruft. Noch im Februar 2013 verkündeten Medien, dass SVP-Präsident Toni Brunner die EMRK kündigen will.

SVP-EMRK

Auch bei der Ausschaffungs- und bei der Durchsetzungsinitiative zeigen sich SVP-Vertreter nicht gerade von einer dem Völkerrecht gegenüber freundlich eingestellten Haltung. Tja, was sagt man dazu?

Wir sollten die Menschenrechtskonvention kündigen

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Dezember 2009 | 6.478 mal gesehen

RichterstaatDie europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein Vertrag, der die Staaten, die ihn unterzeichnet haben, zur Einhaltung grundlegender Menschenrechte verpflichtet. Er verankert das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, das Recht auf Achtung der Privatsphäre, die Meinungsäusserungsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung. Die EMRK erlaubt es Bürgern, nach Ausschöpfung nationaler Rechtsmittel, am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage wegen behaupteter Verletzung der Konvention einzureichen. Die Schweiz hat die EMRK 1974 ratifiziert. Quelle

Antidemokratische Kräfte aus dem linken Lager versuchen die EMRK immer wieder zu missbrauchen um demokratische Volksentscheide aufzuheben. Sie hebeln damit die direkte Demokratie unseres Landes aus. Dies wirft die Frage auf, wie sinnvoll die Ratifizierung der EMRK durch die Schweiz ist.

Für Bürger von Staaten, die die Menschenrechte nicht einhalten ist die EMRK sinnvoll. Ein demokratischer Rechtsstaat wie die Schweiz kann aber auf die EMRK verzichten. Die in der EMRK verankerten Menschenrechte sind nämlich bereits in der Bundesverfassung verankert. Somit ist die EMRK nur eine unnötige Instanz, die über dem Souverän (dem Volk) steht. Das macht keinen Sinn, denn das Volk braucht keine Instanz, die es bevormundet.

Wir Schweizer brauchen keine fremden Richter! Um die Bevormundung durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufzuheben, sollte die Schweiz die EMRK kündigen. Notfalls ist der Bundesrat mit einer Volksinitiative dazu zu zwingen.