29. Mai 2010, 18:09
Auf nationaler Ebene können Richter nur im Rahmen der ihnen vom Souverän auferlegten Verfassung Recht sprechen. Gesetze haben sich an die Verfassung zu halten. Bei internationalen Gerichtshöfen besteht das Problem, das Richter von nicht demokratisch gewählten Gremien bestimmt werden. Richter des Internationalen Gerichtshofs (IGH) z.B. werden von der UN-Generalversammlung und dem UN-Sicherheitsrat gewählt. Der Vorsitz der UN-Generalversammlung hat zur Zeit Libyen, ein Schurkenstaat. Im UN-Sicherheitsrat sitzen die Grossmächte.
Die Entscheidung wie weit sich fremde nicht demokratisch legitimierte Richter in die Rechtsprechung unseres basisdemokratischen Bundesstaats einmischen sollen liegt allein am Souverän! Er kann sich freiwillig entmündigen wenn er möchte. Ob solche Richter, die auch aus Schurkenstaaten stammen können, gerechter sein können als unser Volk und unsere Stände ist zweifelhaft.
Gegenwärtig amten am IGH Richter aus China, Japan, Jordanien, Marokko, Somalia, Russland, Sierra Leone, Mexiko, den USA, Brasilien, Grossbritannien, Neuseeland, Frankreich und Deutschland. Einige dieser Richter stammen also aus Monarchien, Ditaturen und Ländern, in denen Bürgerkriege toben. Sollen solche Richter über freie Schweizer richten?
29. Mai 2010, 17:58
Das Volk und die Kantone sind der Souverän unseres Bundesstaats. Der Souverän ist die höchste Instanz im Staat und steht somit über den drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative).
In einer Demokratie hat der Souverän das Recht in dem ihm selbst gegebenen Rahmen über alles abzustimmen. Der Rahmen bildet die Bundesverfassung. Der Souverän kann die Bundesverfassung jederzeit ändern.
Durch internationale Verträge und Beitritte zu Bündnissen oder Organisationen, die eine Änderung der Bundesverfassung nach sich ziehen, kann sich die Schweiz binden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung von Volk und Ständen notwendig. Volk und Stände können vom Bundesrat jederzeit verlangen, dass er abgeschlossene Verträge, Bündnisse und Mitgliedschaften zu internationalen Organisationen kündigt.
Der Souverän hat auch das grundsätzliche Recht über Menschenrechtsfragen abzustimmen. Menschenrechte werden je nach Gesellschaft verschieden beurteilt. Es gibt jedoch bei Mitgliedstaaten der UNO einen Konsens. Sie haben sich verpflichtet die Menschenrechtskonvention der UNO und das zwingende Völkerrecht anzuerkennen. BV Art. 139 Abs. 3 hält deshalb folgende Rahmenbedingung für Volksinitiativen fest:
Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
Doch selbst diese Einschränkung könnte vom Souverän wieder aufgehoben werden. Denn dieser könnte vom Bundesrat den Austritt aus der UNO und die Kündigung der völkerrechtlich bindenden Abkommen verlangen.