Beschleunigungsgebot im Strafrecht

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Mai 2014 | 2.239 mal gesehen

Laut Artikel 5 Absatz 1 der Strafprozessordnung haben Strafermittlungsbehörden ein Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Es handelt sich bei diesem Artikel um das sogenannte Beschleunigungsgebot.

Genauer Wortlaut:

Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Dieser Artikel ist aus rechtsstaatlicher Sicht bedeutsam. Denn je länger ein Verfahren dauert, desto schwieriger wird es einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Dies weil mit der Zeit Beweise verschwinden oder Zeugen vergessen, was sie gesehen und oder gehört haben usw. Ebenfalls ist es natürlich eine Zumutung wenn ein Kläger oder ein Beschuldigter nach seiner letzten Eingabe erst einmal ein halbes Jahr oder noch länger warten muss, ehe die Behörden ein Lebenszeichen von sich geben. Deshalb ist es natürlich wichtig, dass Ermittlungsbehörden ihre Ermittlungen möglichst zügig angehen und abschliessen.

Natürlich lässt auch das Beschleunigungsgebot eine Verzögerung eines Verfahrens zu, allerdings muss diese laut Gesetz „begründet“ sein. Eine zulässige Begründung kann z.B. sein, dass ein Zeuge im Komma liegt. In so einem Fall kann es je nach Diagnose der Ärzte Sinn machen, zu warten bis der Zeuge vom Komma erwacht und befragt werden kann.

Hingegen ist es eine Zumutung, wenn Ermittlungsbehörden nach Einreichen eines per Einschreiben zugestellten Strafantrags einfach über mehrere Monate nicht reagieren. Je nachdem wie speditiv die zuständigen Staatsanwälte sind, kann es ein halbes Jahr oder länger dauern ehe mit Ermittlungshandlungen begonnen wird. Dies also zu einem Zeitpunkt, bei dem viele Spuren schon längst erkaltet sind.

Nach Ansicht verschiedener Rechtsanwälte lohnt sich jedoch selbst bei solch krassen Fällen eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung nicht. Dies weil eine solche Beschwerde in einem weiteren Nerv aufreibenden und aufwändigen Verfahren mündet und in der Regel nicht viel bringt. Denn selbst wenn der Kläger Recht bekommt, so beschleunigt dies das Verfahren in der Praxis meist nicht. Dies da ja auch die Beschwerdeverfahren Zeit in Anspruch nehmen.

Fazit: Wenn ein Staatsanwalt meint, er könne einen Strafantrag monatelang liegen lassen, dann kann er das in der Schweiz. Er wird vom Justizsystem gedeckt. Ob diese Praxis im Sinne des Gesetzgebers ist, ist indes mehr als fraglich. Hier offenbart sich wieder einmal eine Unzulänglichkeit des Schweizer Rechtsstaats.

Ein weiterer Misstand dieser Praxis ist, dass ein Kläger nicht mit verbindlichen Fristen rechnen kann, auf die er sich terminlich einstellen könnte. So kommt es immer wieder vor das Justizbehörden einen Fall über mehrere Monate oder gar Jahre liegen lassen um dann eines Tages plötzlich kurz vor Ostern oder Weihnachten mit einer Verfügung ins Haus zu platzen. Dabei ist es auch nicht besonders hilfreich, dass diese Verfügungen nur innerhalb einer kurzen Frist von 10 Tagen angefochten werden können.

Diese Frist von 10 Tagen ist viel zu kurz zumal Beschwerden begründet werden müssen und dabei vorzugsweise auf die Argumente der oft mehrseitigen Verfügungen eingegangen werden muss.  Innerhalb von 10 Tagen kurz vor Ostern oder Weihnachten noch schnell einen Anwalt zu finden, der einem behilflich ist, kann eine Herausforderung sein. Insbesondere dann, wenn er noch einen Vorschuss verlangt, bevor er tätig wird. Auch wer die Beschwerden selber schreibt, braucht dafür je nach Komplexität der Sache ein paar Tage.

In unserem Rechtsstaat liegt vieles im Argen. Politiker kümmern sich jedoch lieber um einfach Dinge, die sie dem Volk verständlich machen können.

Hier noch ein konkreter Fall der seit Monaten bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf die lange Bank geschoben wird.

Faxbrief an Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Von Alexander Müller veröffentlicht am 1. Januar 2014 | 2.953 mal gesehen

Der zuständige Staatsanwalt hat mir auf meine Anfrage um Akteneinsicht per Email nicht mehr geantwortet. Offenbar werden schriftliche Gesuche per Email von der Schweizer Justiz nicht als schriftlich anerkannt. Ich habe daher mein Gesuch um Akteneinsicht heute per Faxbrief an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat versandt. Laut Gesetz habe ich ein Anrecht auf Akteneinsicht. Die Rechtslage ist diesbezüglich eindeutig. Jetzt hoffe ich, dass meinem Gesuch entsprochen wird und mir der zuständige Staatsanwalt antwortet.

Akteneinsicht

Verschlüsselte Faxbriefe kann man heutzutage übrigens gratis per Internet versenden. Der Absender benötigt dazu kein Faxgerät sondern lediglich eine gültige Email-Adresse. Der Empfänger benötigt natürlich weiterhin ein Faxgerät.

Ärger mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Von Alexander Müller veröffentlicht am 29. Dezember 2013 | 5.537 mal gesehen

Ich habe bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Strafantrag gegen einen Beschuldigten eingereicht. Daraufhin hat mir der zuständige Staatsanwalt eine Vorladung für eine Vergleichsverhandlung geschickt. Vergleichsverhandlungen sind nicht obligatorisch, können jedoch auf Wunsch des Staatsanwalts angesetzt werden. In der Vorladung steht folgende Bemerkung:

Ziel der Verhandlung ist es, einen Vergleich zu erzielen. Falls Sie nicht zur Verhandlung erscheinen, gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

Vermutlich sieht sich der zuständige Staatsanwalt als Verteidiger des Beschuldigten. Sein Ziel ist es jedenfalls die Verurteilung des Beschuldigten mit einem Vergleich zu verhindern. Das geht aus der Bemerkung eindeutig hervor.

Dieses Vorgehen erstaunt mich übrigens nicht mehr. Dieselbe Staatsanwaltschaft hat bereits zwei berechtigte Strafanträge von mir mit einer Nichtanhandnahmeverfügung zurückgewiesen. Aus finanziellen Gründen habe ich damals nur gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung eine Beschwerde beim Zürcher Obergericht eingereicht und prompt Recht bekommen. Ich habe es hier jetzt also mit dem Dritten Strafantrag zu tun, welchen die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat offenbar ohne Verurteilung abschliessen möchte.

Wie auch immer, als Geschädigter habe ich ein Anrecht auf Akteneinsicht. Zur Vorbereitung für die Schlichtungsverhandlung habe ich den zuständigen Staatsanwalt daher per Email schriftlich um Akteneinsicht gegeben.

1. Email an Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
1. Email an Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Darauf teilte mir der zuständige Staatsanwalt mit, dass ich erst nach der Verhandlung Akteneinsicht erhalten werde. Was er mir mit seiner lockeren Art zu grüssen sagen wollte, lasse ich jetzt einmal offen. Es zeugt jedoch nicht von Respekt und Höflichkeit, wenn ein Staatsanwalt als Repräsentant des Rechtsstaats kumpelhaft grüsst. In der Privatwirtschaft ist es bei Briefwechseln mit Kunden jedenfalls üblich, dass korrekt gegrüsst wird.

Staatsanwalt Zürich-Limmat
Antwort 1 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

Die Antwort des Staatsanwalts war für mich unbefriedigend. Dies, da eine Akteneinsicht nach der Verhandlung, sollte sie zu einem Vergleich oder zu einer Verurteilung führen, nicht mehr nötig sein wird. Ich will eben die Akten sichten um mich als Geschädigter für die Verhandlung vorbereiten zu können. Deshalb insistierte ich beim Staatsanwalt indem ich ihm eine zweite Email schickte.

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
Meine zweite Email an die Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwalt ignorierte in seiner Antwort meine Frage und beharrte darauf, dass ich erst nach der Vergleichsverhandlung Akteneinsicht erhalten würde.

Antwort des zuständigen Staatsanwalts
Antwort des zuständigen Staatsanwalts

Mit dieser Antwort war ich natürlich nicht zufrieden, weshalb ich ein zweites Mal auf Akteneinsicht insistierte. Dabei wies ich den Staatsanwalt darauf hin, dass ich laut Gesetz ein Anrecht auf Akteneinsicht habe.

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
Zweites Insistieren auf Akteneinsicht.

Darauf hin erhielt ich vom zuständigen Staatsanwalt die Aufforderung einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen.

Macht da einer Dienst nach Vorschrift?
Macht da einer Dienst nach Vorschrift?

Eigentlich habe ich ja bereits schriftlich nachgefragt, denn eine Email ist ja wohl kaum mündlich. Wie auch immer, wer gelassen bleibt, fährt besser und daher habe ich dem Wunsch des Staatsanwalts wie folgt entsprochen:

Antrag auf Akteneinsicht
Antrag auf Akteneinsicht

Die Antwort der Staatsanwaltschaft steht noch aus. Es ist zu hoffen, dass ich nicht noch einen Anwalt beauftragen muss um bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu meinem Recht zu kommen.

Zürcher Staatsanwaltschaft laut GPK-Präsident parteiisch

Von Alexander Müller veröffentlicht am 3. Juni 2013 | 2.831 mal gesehen

Laut Claudio Zanetti, dem Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission des Zürcher Kantonsrats, ist die Zürcher Staatsanwaltschaft parteiisch. Zanetti wurde in einer Email beschimpft und bedroht. Daraufhin reichte er eine Strafanzeige wegen Drohung und Beschimpfung bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein. Diese ging auf seine Anzeige allerdings nicht ein und verfügte eine Nichtanhandnahme.

Auszug aus der Email an Claudio Zanetti:

Zanetti, gottverdammtes Dreckschwein, Mitglied der Menschenhasserpartei SVP! Elendes, riesengrosses Arschloch! Hirnamputierter Waschlappen! (…) Typen Ihres Kalibers gehören an die Wand gestellt und den Fischen zum Frass vorgeworfen. Sie können von Glück reden, dass heutzutage aus Gründen des Gewässerschutzes, von solchen drastischen Massnahmen abgesehen wird. Mit dem Ausdruck der grösstmöglichen Verachtung für den Abschaum der Menschheit!

Laut der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist es offenbar erlaubt Emails mit solchem Inhalt zu verschicken. Erstaunlich ist die Begründung des zuständigen Staatsanwalts Patrick Zanolla für die Abweisung der Anzeige von Zanetti. Sie lautet gemäss NZZ wie folgt:

Eine Beschimpfung im Sinne einer Ehrverletzung liege nicht vor, da die in der Mail gewählten Kraftausdrücke wie «hirnamputierter Waschlappen», «gottverdammtes Drecksschwein» und «Abschaum der Menschheit» einen klaren Bezug zur Parteizugehörigkeit und zu der kantonsrätlichen Funktion Zanettis hätten. Sie zielten zudem einzig darauf ab, den SVP-Kantonsrat als Politiker herabzusetzen. Die Absicht, ihn auch als ehrbaren Menschen zu disqualifizieren, sei nicht erkennbar.

 

Eine schwere Drohung im Sinne des Strafgesetzbuches liege nicht vor, weil die Formulierung, Leute wie Zanetti gehörten an die Wand gestellt und den Fischen zum Frass vorgeworfen, sehr vage sei.

Zanetti wirft der Staatsanwaltschaft Parteilichkeit vor und kann sich die Verfahrenseinstellung nur mit Faulheit oder mit politischen Gründen erklären. Diese Einschätzung teile ich aufgrund eigener Erfahrungen mit der Zürcher Staatsanwaltschaft. Gegen SVP-Mitglieder und ehemalige SVP-Mitglieder geht dieselbe Staatsanwaltschaft nach meinem Empfinden weitaus strenger vor. Ich habe deshalb den Eindruck, dass die Zürcher Staatsanwaltschaft mit zweierlei Mass misst. Wenn dieser Eindruck tatsächlich zutreffen sollte, wäre das aus rechtsstaatlicher Sicht im höchsten Masse bedenklich. Denn damit wäre klar, dass die Zürcher Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und gegen das Fairnessgebot verstösst. Eine politisch voreingenommene Staatsanwaltschaft schädigt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Staatsanwalt Patrick Zanolla soll übrigens SP-Mitglied sein.

Verständlicherweise kann Zanetti die absurde Begründung des zuständigen Staatsanwalts nicht akzeptieren und erwägt deshalb den Weiterzug seiner Anzeige ans Zürcher Obergericht. Ich habe es in einem ähnlichen Fall genauso gemacht. Beschimpfung und Drohung sind laut dem Schweizerischen Strafgesetzbuch auf Antrag strafbar! Das hat auch die Zürcher Staatsanwaltschaft zu respektieren.

Was man wissen muss, ein Weiterzug ans Obergericht ist in der Regel für den Kläger mit zusätzlichen Kosten und einem zusätzlichen Aufwand verbunden. Einem juristischen Laien ist zu raten für die Beschwerde an das Obergericht einen Rechtsanwalt beizuziehen. Dies weil es empfehlenswert ist die Argumentation der Staatsanwaltschaft fachmännisch zu widerlegen. Es geht dabei um Chancengleichheit. Solche zusätzliche Kosten sind natürlich besonders ärgerlich wenn man sieht mit welchen absurden Begründungen Staatsanwälte zuweilen Nichtanhandnahmen verfügen.