Definition des zwingenden Völkerrechts

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. November 2013 | 4.265 mal gesehen

1989 genehmigte die Bundesversammlung das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Es trat für die Schweiz im Jahr 1990 in Kraft.

Artikel 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge definiert zwingendes Völkerrecht wie folgt:

„Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.“

Wesentlich bei dieser Definition ist, dass zwingende Normen von der internationalen Staatengemeinschaft und nicht etwa von der SVP definiert werden. Damit ist im Hinblick um den umstrittenen Satz in der  Durchsetzungsinitiative eigentlich schon alles gesagt.

Umstrittener Satz in der Durchsetzungsinitiative:

„Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen.“

Völkerrechtliche Verträge unterstehen gemäss Artikel 141 der Schweizerischen [aartikel]3811497618:right[/aartikel] Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Das Stimmvolk hat zwar nicht über das Wiener Übereinkommen abgestimmt, es hat aber auch nicht das fakultative Referendum ergriffen. Überdies hat es sich in mehreren Artikeln der Bundesverfassung zum Völkerrecht bekannt und die Initiative Staatsverträge vors Volk der AUNS abgelehnt. Diese Initiative wollte, dass wichtige internationale Verträge mit rechtlichen Konsequenzen für die Schweiz, zwingend dem Volk zur Abstimmung vorzulegen sind. Das Volk hat die Initiative im Juni 2012 abgelehnt.

Mörgelis Anwalt beruft sich auf das Völkerrecht!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 21. November 2013 | 3.073 mal gesehen

Einem Medienbericht zufolge beruft sich Mörgelis Anwalt, der Solothurner SVP-Kantonsrat Manfred Küng, auf Artikel 14 der Menschenrechtskonvention. Bei diesem Artikel geht es um das Diskriminierungsverbot! Küng ist der Ansicht, dass Christoph Mörgeli politisch diskriminiert wird und fordert Mörgelis Wiedereinstellung an seinem ehemaligen Arbeitsplatz.

Wortlaut von Artikel 14 der Menschenrechtskonvention:

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Ich finde es ja erstaunlich, dass sich Mörgelis Anwalt, der ja selber SVP-Kantonsrat ist auf diesen Artikel beruft. Noch im Februar 2013 verkündeten Medien, dass SVP-Präsident Toni Brunner die EMRK kündigen will.

SVP-EMRK

Auch bei der Ausschaffungs- und bei der Durchsetzungsinitiative zeigen sich SVP-Vertreter nicht gerade von einer dem Völkerrecht gegenüber freundlich eingestellten Haltung. Tja, was sagt man dazu?

Blasphemiegesetz von UNO geduldet?

Von Alexander Müller veröffentlicht am 2. März 2011 | 2.563 mal gesehen

Shahbaz BhattiSchon wieder ist in Pakistan ein Christ von Muslimen getötet worden. Der Christ Shahbaz Bhatti wurde ermordet, weil er sich als Minister für religiöse Minderheiten für eine Lockerung des Blasphemiegesetzes einsetze.  Das Blasphemiegesetz in Pakistan sieht für Beleidigung des Islam, Gotteslästerung und Verunglimpfung des Korans und des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor.  Seit 1987 wurden nach Angaben von «Pax Christi» 964 Menschen wegen  Blasphemiegesetzen vor Gericht gestellt. Rund die Hälfte dieser Menschen waren Angehörige religiöser Minderheiten. Dies obwohl diese in Pakistan nur etwa 3% der Bevölkerung ausmachen!

Die UNO bleibt untätig, obwohl sie schon seit Jahren von Menschenrechtsorganisationen auf die Missstände  in Pakistan aufmerksam gemacht wird. Dabei verstösst das Blasphemiegesetz gegen internationales Völkerrecht. Pakistan ist übrigens Mitglied des UNO-Menschenrechtsrats.

Mir drängen sich angesichts der auffälligen Untätigkeit der UNO die folgenden Fragen auf:
Gelten internationale Menschenrechte für Muslime etwa nicht? Wieso unternimmt die UNO nichts?
Wieso ist ein Land wie Pakistan Mitglied des UNO-Menschenrechtsrats?
Wieso wird kein UN-Sonderberichterstatter für religiöse Intoleranz nach Pakistan entsandt?

 Ich halte die Untätigkeit der UNO für einen Skandal, der von den Massenmedien totgeschwiegen wird.

Der Souverän darf über alles abstimmen!

Von Alexander Müller veröffentlicht am 29. Mai 2010 | 3.568 mal gesehen

Gessler und die EUDas Volk und die Kantone sind der Souverän unseres Bundesstaats. Der Souverän ist die höchste Instanz im Staat und steht somit über den drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative).

In einer Demokratie hat der Souverän das Recht in dem ihm selbst gegebenen Rahmen über alles abzustimmen. Der Rahmen bildet die Bundesverfassung. Der Souverän kann die Bundesverfassung jederzeit ändern.

Durch internationale Verträge und Beitritte zu Bündnissen oder Organisationen, die eine Änderung der Bundesverfassung nach sich ziehen, kann sich die Schweiz binden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung von Volk und Ständen notwendig. Volk und Stände können vom Bundesrat jederzeit verlangen, dass er abgeschlossene Verträge, Bündnisse und Mitgliedschaften zu internationalen Organisationen kündigt.

Der Souverän hat auch das grundsätzliche Recht über Menschenrechtsfragen abzustimmen. Menschenrechte werden je nach Gesellschaft verschieden beurteilt. Es gibt jedoch bei Mitgliedstaaten der UNO einen Konsens. Sie haben sich verpflichtet die Menschenrechtskonvention der UNO und das zwingende Völkerrecht anzuerkennen. BV Art. 139 Abs. 3 hält deshalb folgende Rahmenbedingung für Volksinitiativen fest:

Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

Doch selbst diese Einschränkung könnte vom Souverän wieder aufgehoben werden.  Denn dieser könnte vom Bundesrat den Austritt aus der UNO und die Kündigung der völkerrechtlich bindenden Abkommen verlangen.

Völkerrecht versus Bundesrecht

Von Alexander Müller veröffentlicht am 26. April 2009 | 3.117 mal gesehen

Immer wieder werden Volksinitiativen von linker Seite unter dem Vorwand, dass diese angeblich dem Völkerrecht widersprechen würden, in Frage gestellt.

Problematik:

Die wenigsten Stimmbürger unseres Landes verfügen über vertiefte Kenntnisse des Völkerrechts und können daher auch nicht nachvollziehen ob die Behauptungen der Linken stimmen. Eine Beeinflussung des Stimmvolks bei Volksabstimmungen durch Verunsicherung kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Aufklärung tut Not!

Das Völkerrecht regelt das Verhältnis zwischen Völkerrechtssubjekten, also den Trägern völkerrechtlicher Pflichten und Rechte, deren Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird. Typische Völkerrechtssubjekte sind Staaten und internationale Organisationen wie das IKRK. Völkerrecht versus Bundesrecht weiterlesen