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Volksinitiativen und Völkerrecht

In einem Zusatzbericht unterbreitet der Bundesrat Vorschläge um Widersprüche  zwischen Verfassungs- und Völkerrecht zu vermeiden.  Er  sieht dabei eine materielle  Vorprüfung und strengere  Anforderungen für Volksinitiativen vor.

Eingereichte Initiativen würden demnach sowohl formell als auch  materiell auf die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht überprüft.  Die Vorprüfungen würden vom EDA und dem EJPD durchgeführt. Danach würden die Initianten eine  unverbindliche Stellungnahme der Behörden erhalten.  Diese würde  festhalten ob der Initiativtext mit dem Völkerrecht vereinbar ist oder nicht. Sie hätten dann nochmals die Gelegenheit den Initiativtext anzupassen um die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht zu gewährleisten. Das Ergebnis der Vorprüfung würde  zudem mit einem Hinweis auf die behördliche  Stellungnahme  im Bundesblatt auf dem Unterschriftenbogen vermerkt.  Um diesen Vorschlag umzusetzen wäre eine Änderung des Bundesgesetzes über die Politischen Rechte  erforderlich.

Trotz der eben beschriebenen Massnahmen wäre es dennoch möglich, dass Volksinitiativen, die mit dem Völkerrecht nicht vereinbar sind zustande kommen könnten. Deshalb schlägt der Bundesrat eine weitere Anforderung für die Gültigkeit einer Initiative vor. Demnach soll das Parlament auch Volksinitiativen für ungültig erklären, die den Kerngehalt der verfassungsrechtlichen Grundrechte verletzen.  Davon betroffen wäre z.B. die zurückgezogene Initiative zur Wiedereinführung der Todesstrafe gewesen. Die Minarett-Initiative wäre hingegen nicht davon betroffen gewesen.

Auf die Verankerung einer Konfliktregel in der Bundesverfassung will der Bundesrat hingegen verzichten. Diese hätte erlaubt Landesrecht gegenüber dem Völkerrecht Vorrang zu geben. Dies wäre möglich gewesen, wenn der Gesetzgeber bewusst vom Völkerrecht abgewichen wäre und die Bestimmungen des Völkerrechts nicht dem Schutz der Menschenrechte dienen.

Ich sehe im Moment keinen triftigen Grund für eine Änderung der gegenwärtigen Regelung. Diese sieht vor, dass Volksinitiativen den Bestimmungen des zwingenden Völkerrechts entsprechen müssen damit sie gültig sind. Das Schweizer Volk hat auf das Völkerrecht keinen Einfluss, dennoch hat es sich in der Bundesverfassung verpflichtet bei Volksinitiativen zwingende Bestimmungen des Völkerrechts einzuhalten. Eine Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Völkerrechts ist nicht erforderlich. Daher kann man sich auch die Vorprüfung und den Hinweis auf die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht sparen.

Die Problematik liegt eher bei der Definition des zwingenden Völkerrechts. Artikel 53 des Wiener Übereinkommens definiert, was eine zwingende Norm des Völkerrechts ist. Nach dieser Definition umfasst das zwingende Völkerrecht nur wenige elementare Menschenrechte. Laut Bundesgericht zählen dazu das Recht auf Leben, Schutz vor Folter und erniedrigender Behandlung, Freiheit von Sklaverei und Menschenhandel, Verbot von Kollektivstrafen, der Grundsatz der persönlichen Verantwortung in der Strafverfolgung und das Non-Refoulement-Gebot. Daran hat man sich zu halten. Darüber hinaus hat sich die Schweiz durch internationale Abkommen wie z.B. den UNO-Pakt II und die EMRK verpflichtet. Diese sind im Zweifelsfall zu kündigen. Denn der Wille des Volkes steht über dem Willen einzelner Tyrannen und nicht demokratisch legitimierter Gremien und Organisationen. Zumindest nach dem demokratischen Prinzip.

Die Angst der Eliten vor dem Volk kann ich nicht nachvollziehen. Denn letztlich haben die Eliten kein Exklusivrecht auf gesunden Menschenverstand. Wer an Abstimmungen teilnimmt ist in der Lage sich umfassend zu informieren.

Blasphemiegesetz von UNO geduldet?

Shahbaz BhattiSchon wieder ist in Pakistan ein Christ von Muslimen getötet worden. Der Christ Shahbaz Bhatti wurde ermordet, weil er sich als Minister für religiöse Minderheiten für eine Lockerung des Blasphemiegesetzes einsetze.  Das Blasphemiegesetz in Pakistan sieht für Beleidigung des Islam, Gotteslästerung und Verunglimpfung des Korans und des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor.  Seit 1987 wurden nach Angaben von «Pax Christi» 964 Menschen wegen  Blasphemiegesetzen vor Gericht gestellt. Rund die Hälfte dieser Menschen waren Angehörige religiöser Minderheiten. Dies obwohl diese in Pakistan nur etwa 3% der Bevölkerung ausmachen!

Die UNO bleibt untätig, obwohl sie schon seit Jahren von Menschenrechtsorganisationen auf die Missstände  in Pakistan aufmerksam gemacht wird. Dabei verstösst das Blasphemiegesetz gegen internationales Völkerrecht. Pakistan ist übrigens Mitglied des UNO-Menschenrechtsrats.

Mir drängen sich angesichts der auffälligen Untätigkeit der UNO die folgenden Fragen auf:
Gelten internationale Menschenrechte für Muslime etwa nicht? Wieso unternimmt die UNO nichts?
Wieso ist ein Land wie Pakistan Mitglied des UNO-Menschenrechtsrats?
Wieso wird kein UN-Sonderberichterstatter für religiöse Intoleranz nach Pakistan entsandt?

 Ich halte die Untätigkeit der UNO für einen Skandal, der von den Massenmedien totgeschwiegen wird.

Definition des zwingenden Völkerrechts

In seiner Botschaft 08.061 vom  27. August 2008 zur Volksinitiative “gegen den Bau von Minaretten” erörtete der Bundesrat den Begriff des zwingenden Völkerrechts wie folgt:

„Gemäss Artikel 53 des Wiener Übereinkommens vom 23.05.1969 über das Recht der Verträge (VRK) ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens) eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann. Artikel 53 VRK wird heute als allgemeingültige Definition des zwingenden Völkerrechts verstanden, die über die Ratifikationsstaaten hinaus Geltung beansprucht. Dabei ist die Unabänderbarkeit das entscheidende Charakteristikum.

Das Wiener Übereinkommen selber enthält keine Liste der Völkerrechtsnormen, die dieser Definition entsprechen. Der grösste Teil der Lehre und Praxis zählt die folgenden zentralen Völkerrechtsnormen zum Bestand des zwingenden Völkerrechts: Das zwischenstaatliche Gewaltverbot (Art. 2 Abs. 4 Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945) sowie elementare Garantien der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts wie das Folterverbot, das Verbot der unmenschlichen Behandlung, der Schutz vor willkürlicher Tötung, das Verbot des Sklavenhandels, der Piraterie und das Verbot des Völkermordes.

In seiner Botschaft über eine neue Bundesverfassung bezeichnete der Bundesrat die Verbote von Folter, Genozid und Sklaverei, die notstandsfesten Garantien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (EMRK) und die Grundzüge des humanitären Völkerrechts als ius cogens. Der weitaus grössere Teil des Völkerrechts ist jedoch nicht zwingend und vermag damit einer Verfassungsrevision keine absoluten Schranken zu setzen. Verstösst eine Volksinitiative gegen nicht zwingendes Völkerrecht, darf sie deswegen nicht für ungültig erklärt werden. Wird die Initiative von Volk und Ständen angenommen, haben die Bundesbehörden unter Umständen eine Kündigung des entsprechenden Staatsvertrags ins Auge zu fassen.“

Besonders interessant ist dabei der hervorgehobene Abschnitt, welcher einer meiner bereits geäusserten Forderungen entspricht.

Gegner von SVP-Initiativen behaupten sehr oft, dass die Initiativen dem zwingenden Völkerrecht widersprechen würden und daher für ungültig erklärt werden müssten. Sie versuchen so Abstimmungskämpfe zu vermeiden, nehmen es dabei mit der Wahrheit jedoch nicht sehr genau. Hier  ein Link zu einem Factssheet der SVP zum Völkerrecht und Verfassungsrecht. Das Factsheet zeigt eine andere, von den linken Behauptungen, abweichende Definition des zwingenden Völkerrechts auf, die soweit ich das überprüfen konnte mit der Ansicht des Bundesrats, der Bundesversammlung , des Bundesgerichts  und der aktuell allgemein anerkannten Rechtslehre im Einklang ist.

Der Souverän darf über alles abstimmen!

Gessler und die EUDas Volk und die Kantone sind der Souverän unseres Bundesstaats. Der Souverän ist die höchste Instanz im Staat und steht somit über den drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative).

In einer Demokratie hat der Souverän das Recht in dem ihm selbst gegebenen Rahmen über alles abzustimmen. Der Rahmen bildet die Bundesverfassung. Der Souverän kann die Bundesverfassung jederzeit ändern.

Durch internationale Verträge und Beitritte zu Bündnissen oder Organisationen, die eine Änderung der Bundesverfassung nach sich ziehen, kann sich die Schweiz binden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung von Volk und Ständen notwendig. Volk und Stände können vom Bundesrat jederzeit verlangen, dass er abgeschlossene Verträge, Bündnisse und Mitgliedschaften zu internationalen Organisationen kündigt.

Der Souverän hat auch das grundsätzliche Recht über Menschenrechtsfragen abzustimmen. Menschenrechte werden je nach Gesellschaft verschieden beurteilt. Es gibt jedoch bei Mitgliedstaaten der UNO einen Konsens. Sie haben sich verpflichtet die Menschenrechtskonvention der UNO und das zwingende Völkerrecht anzuerkennen. BV Art. 139 Abs. 3 hält deshalb folgende Rahmenbedingung für Volksinitiativen fest:

Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

Doch selbst diese Einschränkung könnte vom Souverän wieder aufgehoben werden.  Denn dieser könnte vom Bundesrat den Austritt aus der UNO und die Kündigung der völkerrechtlich bindenden Abkommen verlangen.