Über die Meinungsäusserungsfreiheit in der Schweiz

Von Alexander Müller veröffentlicht am 13. Juni 2015 | 1.769 mal gesehen

Wer gekündigt wird, weil er auf Twitter eine ironische Aussage machte und deswegen von den Medien an die Öffentlichkeit gezerrt wurde, hat in der Schweiz Pech gehabt. Er muss damit rechnen, dass er von der Arbeitslosenkasse wegen angeblich selbstverschuldeter Kündigung bestraft wird.

Dies selbst dann, wenn er seine Aussage während seiner Freizeit gemacht hat, sein Name nicht mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden kann und er sich weder über den Arbeitgeber noch über etwas Berufliches geäussert hat.

Dies zumindest gemäss dem kürzlich gefällten Bundesgerichtsentscheid 8C_165/2015. Das Bundesgericht tritt damit das verfassungsmässige Recht auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 16 Absatz 2 der Schweizerischen Bundesverfassung sowie die Art. 10 der EMRK mit Füssen. Ausserdem setzt es sich damit über Art. 336a Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts hinweg.

Zu den Artikeln, welche vom Bundesgericht mit Füssen getreten wurden:

Laut Art. 16 der Schweizerischen Bundesverfassung hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

Laut Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Laut Art. 336 a Abs. 1 lit. b ist eine Kündigung missbräuchlich wenn sie erfolgt, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht aussübt. Dies allerdings mit einer bei Schweizer Gesetzen üblichen Einschränkung. Wenn die Rechtsausübung eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt, darf gekündigt werden. Im Konkreten Fall lag jedoch weder eine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vor, noch war die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Dass ist alleine schon dadurch belegt, dass ich wieder im selben geografischen Gebiet im gleichen Beruf tätig bin. Das wäre ja nicht möglich, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen würde.

Zum Fall:

Ich hatte auf Twitter eine ironische Äusserung zu einem politischen Thema gemacht, die anschliessend von Dritten gedreht und unvollständig sowie aus dem Zusammenhang gerissen gegen mich verwendet wurde. Die Medien griffen das Thema auf und prangerten mich an ohne vorher sauber recherchiert zu haben bzw. mir die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Anschliessend wurde mir aufgrund der Medienberichterstattung gekündigt. Die deutsche Journalistin Carolin Neumann begrüsste meine Entlassung auf dem Swisscom-Portal mit einem hämischen und niederträchtigen Artikel mit dem Titel: „Wegen eines Tweets den Job verloren? Gut so!“ Der Artikel von Frau Neumann und auch andere zeigen auf, welche Absicht hinter der Medienberichterstattung einiger Journalisten steckte. Für mich ist klar, sie wollten mir schaden und fanden es gut, was sie mir angetan haben.

Screenshot des Titels von Carolin Neumanns Artikel

Swisscom

Auszug aus dem Bundesgerichtsentscheid (BGE 8C_165/2015):

BGE 8C 165 2015

Nach meiner Entlassung meldete ich mich bei der Arbeitslosenkasse. Die Arbeitslosenkasse kam daraufhin zum Schluss, dass ich selbstverschuldet gekündigt worden sei, was einfach nur grotesk ist. Sie warf mir, die mir in den Medien vorgeworfene Aussage vor und leitete daraus eine Verletzung einer nicht vorhandenen Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis ab. Damit sparte sich die Arbeitslosenkasse zulasten von mir Geld im fünfstelligen Bereich. Das Bundesgericht stützt mit seinem fragwürdigen Urteil diese Praxis. Es offenbart damit gravierende Mängel in der Schweizer Rechtssprechung und zeigt den geringen Stellenwert von verfassungsmässigen Rechten in der Schweiz auf.

Mein Anwalt äusserte sich über den Bundesgerichtsentscheid wie folgt:

Das Gericht hatte offensichtlich keine grosse Lust, sich detailliert mit ihrem Fall auseinanderzusetzen. Es scheint auch hier so, dass mit dem Buzzword “Kristallnacht“ kein (Rechts-)Staat zu machen ist.

Der Anwalt stellt mit seiner Aussage den Schweizer Rechtsstaat in Frage. Ich auch. Ich habe aufgrund dieser Twitter-Geschichte wiederholt erfahren wie perfid und unfair in der Schweiz Recht gesprochen wird.

Im konkreten Fall wäre ein Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte denkbar. Denn das Bundesgericht tritt mit seinem Urteil auch die Menschenrechtskonvention mit Füssen. Leider zeigt die Erfahrung jedoch immer wieder, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nichts taugt.  Offenbar weist er rund 97% der Beschwerden ohne fundierte Begründung aufgrund von Überlastung als angeblich unzulässig zurück (Quelle). Damit bestätigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die EMRK im Grunde genommen nichts taugt und es völlig egal ist ob die Schweiz die EMRK kündigt oder nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird bei Schweizer Bürgern selten tätig. Er wird hauptsächlich dann tätig, wenn es um die Abschiebung krimineller Ausländer oder von abgewiesenen Asylbewerbern geht. Richter sind eben doch verkappte Politiker und sie betreiben mit ihrer Rechtssprechung Gesinnungspolitik!

Fazit aus der ganzen Geschichte: Die allermeisten, die über die Twitter-Geschichte geschrieben haben, taten dies in der bösartigen Absicht mir zu schaden. Einige freuten sich ja sogar offen darüber, als sie sahen, wie sie mir geschadet haben. Es ist ihnen mit der tatkräftigen Unterstützung der Schweizer Gesinnungsjustiz gelungen, mir massiv zu schaden. Ich stehe wegen der Twitter-Geschichte mit einem Schaden im Wert eines Schweizer Einfamilienhauses und hohen Schulden da und meine Rentenversicherung wurde massiv verschlechtert. Der Schweizer Unrechtsjustiz, die alles ihr mögliche tut um die Täter zu schützen, sei dank.

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2 Gedanken zu „Über die Meinungsäusserungsfreiheit in der Schweiz“

  1. Wohl kaum, so wie diese Richter ticken, würden sie sich einfach ins neue System integrieren und weitere politische Fehlurteile fällen. Die haben ja bereits jetzt keine Skrupel damit. Wir haben in der Schweiz eine Pseudojustiz, die sich nicht einmal ansatzweise um faire und gerechte Urteile bemüht. Im Kanton Zürich ist es offenbar sogar üblich, dass Urteile bereits vor Gerichtsverhandlungen geschrieben werden. Die Richter gehen bereits voreingenommen in die Gerichtsverhandlung. Dies wohl mit dem Ziel, das Urteil möglichst nicht mehr umschreiben zu müssen. Die Gerichtsverhandlungen sind dann mehr oder weniger noch eine Art Schauprozess für die Gerichtsberichterstatter der Medien und die Schaulustigen. Wobei in meinem Fall sogar die Schaulustigen getürkt waren. Die Schaulustigen waren Teil einer Inszenierung. Die wurden zu einem grossen Teil von der Türkischen Gemeinschaft Schweiz mit einem Bus angekarrt. Zumindest in Uster war das so. Aber auch beim Obergericht in Zürich waren mehrheitlich Türken anwesend. Dies wohl mit der Absicht dem Gericht ein grosses öffentliches Interesse vorzugaukeln. Das Gericht in Uster sah sich deshalb dazu gezwungen einen zusätzlichen Gerichtssaal für all die angekarrten Leute zu organisieren.

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